Rechtssatz RS0107851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107851
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden; der Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu messen. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung.Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden; der Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu messen. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des Paragraph 484, ABGB gar nicht mehr zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 29/97i
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 29/97i
- 10 Ob 95/98p
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 95/98p
- 8 Ob 278/01t
Entscheidungstext OGH 13.12.2001 8 Ob 278/01t
Auch
- 7 Ob 277/08y
Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 277/08y
Auch
- 7 Ob 241/08d
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 241/08d
Auch; nur: Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden. (T1)
- 1 Ob 112/11v
Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 112/11v
nur: Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung. (T2)
- 4 Ob 21/12k
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 21/12k
Auch; nur T1
- 7 Ob 231/12i
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 231/12i
Auch
- 3 Ob 51/13s
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 51/13s
Auch; nur T1
- 8 Ob 104/14y
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
Vgl auch; Beisatz: Für die Auslegung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags ist der Wortlaut der Urkunde maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass sich aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt. (T3)
- 9 Ob 85/14m
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 85/14m
Auch; nur T1
- 8 Ob 131/16x
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 131/16x
Auch; Bei wie T3
- 9 Ob 51/17s
Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 51/17s
nur T1
- 10 Ob 74/17f
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 74/17f
Auch
- 4 Ob 93/18g
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 93/18g
Auch
- 9 Ob 31/19b
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 31/19b
nur T1
- 8 Ob 134/18s
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 134/18s
Vgl auch
- 4 Ob 202/19p
Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 202/19p
Vgl; Beisatz: Hier: Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts in einem Übergabevertrag. (T4)
- 4 Ob 125/19i
Entscheidungstext OGH 28.02.2020 4 Ob 125/19i
nur T1
- 4 Ob 177/19m
Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 177/19m
nur T1
- 8 Ob 74/22y
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 74/22y
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Bauverbots. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107851
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00029_97I0000_001