Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft EZ 190 eines bestimmten Grundbuchs, zu dessen Gutsbestand das Grundstück 20 gehört. Die Zweitbeklagte ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 54 jenes Grundbuchs, der Erstbeklagte deren Ehegatte.
Die Kläger hatten mit Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 13. 9. 1973 den damaligen Übergebern und deren Rechtsnachfolgern als Eigentümern der Liegenschaft EZ 54 das „immerwährende und unentgeltliche Recht" eingeräumt, „über den im Lageplan des Dipl.-Ing. ...... vom 1. 8. 1973, GZ. 4250, punktiert eingezeichneten Weg über das Grundstück 20 Acker zu gehen und mit Fahrzeugen jeder Art zu fahren". Die Dienstbarkeit ist im Lastenblatt der im Eigentum der Kläger stehenden Liegenschaft einverleibt.
Der Erstbeklagte benützt den Servitutsweg für Holzbringungsarbeiten aus den Waldgrundstücken der Zweitbeklagten, indem er das geschlägerte Holz mit einem Traktor über den öffentlichen Weg und den daran anschließenden Servitutsweg zum Grundstück der Zweitbeklagten schleift.
Das Hauptbegehren der Kläger richtet sich auf Feststellung, die Zweitbeklagte als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks und deren Rechtsnachfolger im Eigentum seien gegenüber den Klägern als Eigentümern des dienenden Grundstücks und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum nicht berechtigt, die Dienstbarkeit des Fahrens mit Fahrzeugen jeder Art dadurch zu erweitern, dass Baumstämme bzw Holz über den Servitutsweg geschleift werden. Sie stellen weiters ein gegen beide Beklagte gerichtetes Begehren auf Unterlassung derartiger oder ähnlicher Erweiterungs- bzw Störungshandlungen. Eventualiter begehren sie die Feststellung, dass die Zweitbeklagte und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des herrschenden Guts verpflichtet seien, die Dienstbarkeit des Fahrens mit Fahrzeugen jeder Art dahingehend schonend auszuüben, dass Baumstämme bzw Holz nicht über den Servitutsweg geschleift würden; auch das Feststellungsbegehren ist mit einem gegen beide Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren verbunden, Baumstämme bzw Holz über den näher bezeichneten Servitutsweg zu schleifen oder ähnliche Handlungen vorzunehmen.
Die Kläger machen geltend, der Servitutsweg schließe an den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden öffentlichen Weg Nr 1110/3 an und münde in das Grundstück der Zweitbeklagten Nr 14. Das Recht der Beklagten, geschlägertes Holz über den Servitutsweg wegzubringen, werde nicht bezweifelt. Allerdings benütze der Erstbeklagte den vom Erstkläger durchgehend geschotterten Servitutsweg seit 4. 7. 2006 in der Form, dass er ihn mit einem Traktor befahre und das in den Waldgrundstücken der Zweitbeklagten geschlägerte Holz - an den Traktor angehängt - über den Servitutsweg schleife. Dadurch werde der Weg in Mitleidenschaft gezogen, die Schotterung werde abgetragen und der Untergrund trete hervor. Eine Benützung in dieser Form gestatte die Servitut nicht, weil eine schonendere Art des Holztransports über den Servitutsweg möglich wäre. Es bestünden eine Reihe von Möglichkeiten, die Holzbringung durch den Einsatz modernerer technischer Mittel auszuüben. Es sei den Beklagten zumutbar, das Holz auf einen Anhänger oder eine andere Transportvorrichtung zu verladen, auch mittels eines Rückewagens könnte der Transport schonender vorgenommen werden. Die Beklagten könnten mit einem Rückewagen rückwärts (im Rückwärtsgang) bis zur Verbreiterung des Waldwegs zurückfahren. Der finanzielle Aufwand für die dazu erforderliche Adaptierung des Waldwegs sei ihnen zumutbar, die Kläger wären bereit, sich mit der Hälfte der vom Sachverständigen für einen allfälligen Umkehrplatz geschätzten Kosten (600 EUR) zu beteiligen.
Die Beklagten wendeten ein, das ihnen eingeräumte Wegerecht umfasse auch das Recht, Holz über den Servitutsweg zu schleifen. Sie hätten diesen Weg auch seit jeher zu Zwecken der Holzbewirtschaftung ihrer unmittelbar angrenzenden Waldgrundstücke auf diese Weise benützt. Das Recht, Holz zu schleifen, sei auch nicht durch die vom Erstkläger vorgenommene Schotterung des Wegs erloschen. Bei Ausübung einer - wie hier ungemessenen - Dienstbarkeit sei das jeweilige Bedürfnis an der Benützung und nicht das Bedürfnis im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit entscheidend. Die beanstandete Holzbringung sei wegen massiv aufgetretener Schneedruckschäden erforderlich geworden.
Das Erstgericht wies die Haupt- und die Eventualbegehren ab. Es stellte noch fest, im bäuerlichen Bereich sei das Schleifen von Holz eine übliche Bringungsmethode. Die Beklagten hätten seit 1973, dem Jahr, in dem die Kläger das dienende Grundstück erworben hätten, immer wieder Holz über den Servitutsweg geschleift. Das vom Erstbeklagten über den Servitutsweg gebrachte Holz entstamme lokalen Windwürfen aus den Waldgrundstücken der Zweitbeklagten. Er habe im Mai 2006 begonnen, die Wind- und Schneeschäden des vorangegangenen Winters aufzuarbeiten. Dabei habe er mehrfach Holz über den Servitutsweg geschliffen, den der Erstkläger zuvor neu geschottert und mit einer Regenrinne versehen habe. Dadurch seien Fahrspuren und Rillen, aber auch Verschmutzungen durch herabfallende kleinere Äste und Rinde, entstanden.
Ein Befahren der steilen Teile dieser Waldgrundstücke mit einem Krananhänger sei nicht möglich. Das Holz müsse mit einer Seilwinde bis zum Forstweg (öffentlicher Weg) gezogen werden. Die weitere Bringung ab dem Forstweg könnte mit einem Krananhänger erfolgen. Mangels Umkehrmöglichkeit müssten jedoch nicht nur der Forstweg, sondern auch die Zufahrt ab dem Anwesen der Kläger rückwärts (im Rückwärtsgang) bewältigt werden. Die Herstellung einer Umkehrmöglichkeit für einen Traktor mit Krananhänger würde etwa 600 EUR kosten. Die Herstellung der für einen Krananhänger erforderlichen durchgängigen Wegbreite von 3,5 Metern würde weitere 300 EUR kosten. Sollte der Weg das Befahren mit dem Krananhänger nicht aushalten - was bei nachhaltigem Befahren zu erwarten sei - werde er zu schottern sein. Dies würde wesentlich höhere Ausgaben erfordern. Die Bringung des Holzes bis zum Grundstück der Beklagten koste im Fall der Rückholung mit Traktor und Seilwinde (Schleifen) 32 EUR pro Efm, im Fall der Rückholung mit Traktor und Krananhänger 34 EUR pro Efm; sollte das Holz mit dem Krananhänger weitertransportiert werden 32,50 EUR pro Efm. Bei kleineren Holzmengen, etwa Einzelbäumen bei einer Durchforstung, sei die Bringung durch Schleifen wesentlich kostengünstiger und eine wirtschaftliche Bringung mit einem Krananhänger nicht möglich. Bei größeren Holzmengen sei die Verwendung eines Kranwagens grundsätzlich günstiger. Bei nasser Witterung sei das Schleifen von Holz wesentlich ungefährlicher als das Rückholen mit einem Krananhänger. Im erstgenannten Fall könne nämlich bei beginnendem Rutschen der Bodenzug abgehängt werden, während beim Krananhänger keine Reaktionsmöglichkeit bestehe. Zur gesicherten Bewirtschaftung mit Hilfe eines Kranwagens müsste auch der Untergrund des Wegs verbessert werden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, das den Eigentümern der herrschenden Liegenschaft eingeräumte unbeschränkte Fahrrecht umfasse auch das Schleifen schwerer Lasten, sofern nicht eine schonendere Art des Transports möglich sei. Vermeidbare Beschädigungen des Servitutswegs seien zu unterlassen. Das Verfahren habe ergeben, dass die Bringung einzelner Stämme durch Schleifen wirtschaftlich und arbeitstechnisch die geeignetste Form der Bewirtschaftung sei. Die schonende Ausübung der Servitut orientiere sich immer an der Natur und dem Zweck des Rechts. Selbst wenn die Bringung von Einzelstämmen mit einem Krananhänger bzw Rückewagen möglich und auch die schonendste Art wäre, könne - dem Zweck des Servitutsrechts entsprechend - deren Wirtschaftlichkeit nicht gänzlich ausgeklammert werden. Eine Beeinträchtigung der Kläger durch wiederkehrende Verschmutzung und unschöne Fahrrillen und -spuren sei zwar nachvollziehbar, diese seien von den Klägern als Eigentümer des dienenden Grundstücks jedoch zu ertragen. Eine Stattgebung des Klagebegehrens würde bedeuten, dass die Beklagten nicht einmal einzelne Stämme durch Schleifen über den Weg bringen dürften, was der Natur und dem Zweck des Servitutsrechts widerspreche.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob bei Beurteilung einer schonenderen Art des Holztransports auch dessen Wirtschaftlichkeit einbezogen werden dürfe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend nahm das Berufungsgericht eine Interessenabwägung vor, in der es auch die wirtschaftlichen Aspekte beider Bringungsmethoden (Schleifen oder Bringung mittels Kranwagen) berücksichtigte. Es vertrat die Auffassung, der Servitutsberechtigte sei nicht verpflichtet, zur Schonung des Wegs eine zumindest in Bezug auf Kleinmengen extrem unwirtschaftliche Bringungsmethode mittels eines Krananhängers in Kauf zu nehmen, somit eine Bringungsmethode, die überdies fahrtechnisch - wegen des erforderlichen Rückwärtsfahrens - wesentlich schwieriger sei oder die einen Investitionsaufwand zur Herstellung eines Umkehrplatzes erfordere und jedenfalls bei feuchter Witterung auch noch ein höheres Gefahrenpotenzial mit sich bringe als das herkömmliche Schleifen des Holzes.