Die dagegen erhobene Revision der Kläger ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Ob der festgestellte Sachverhalt für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreicht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich das Ausmaß einer Dienstbarkeit in erster Linie nach dem Inhalt des Titels richtet, auf dem sie beruht. Die Auslegung der Vorinstanzen, mit dem Servitutsbestellungsvertrag sei den (jeweiligen) Eigentümern des herrschenden Guts eine ungemessene Dienstbarkeit eingeräumt worden, die dazu berechtigt, den Weg „zahlenmäßig unbeschränkt" zu begehen und zu befahren, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Aus dem Vertragstext kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass den Servitutsberechtigten praktisch jegliche in Hinkunft zulässige Bebauung ermöglicht werden sollte und der Belastete jede damit verbundene Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem Servitutsweg hinnehmen müsse. Einerseits wird in der Vereinbarung aus dem Jahr 1884 nämlich lediglich von der Errichtung eines weiteren Gebäudes - beispielsweise einer zweiten Villa oder einer Wohnung (nicht aber mehrerer Wohnungen!) - gesprochen. Andererseits wurde eine Tragung der Kosten der Erhaltung des Fahrwegs zu gleichen Teilen vereinbart, was markant darauf hindeutet, dass an eine erhebliche Mehrbelastung des Wegs durch eine unabsehbare Zahl zusätzlicher zukünftiger Bewohner des herrschenden Guts nicht gedacht war. Es kann dem seinerzeitigen Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht unterstellt werden, ohne entsprechende weitere Gegenleistung zusätzliche Lasten, nämlich Erhaltungskosten, übernommen zu haben, die überwiegend auf die Wegbenützung durch die Servitutsberechtigten zurückzuführen wären.
Sollten sich im fortgesetzten Verfahren nicht weitere Anhaltspunkte für eine hievon abweichende Vertragsauslegung ergeben, haben die Kläger daher eine unbeschränkte Wegbenutzung durch die Bewohner der 19 Wohneinheiten der Beklagten auf der Basis des Servitutsbestellungsvertrags nicht zu dulden, zumal auch bei ungemessenen Dienstbarkeiten Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Bewirtschaftungsart bestehen (vgl nur SZ 54/154, SZ 70/201; RIS-Justiz RS0016368, RS0016364, RS0097856 uva). Berücksichtigt man weiters, dass eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung grundsätzlich zulässig ist (1 Ob 551/93 uva), haben die Kläger - in Anbetracht der schon seinerzeit im Raum stehenden Errichtung eines zweiten Gebäudes - jenes Verkehrsaufkommen zu dulden, das nach den heutigen Gegebenheiten mit dem Bewohnen von zwei (größeren) Privatvillen verbunden ist.Sollten sich im fortgesetzten Verfahren nicht weitere Anhaltspunkte für eine hievon abweichende Vertragsauslegung ergeben, haben die Kläger daher eine unbeschränkte Wegbenutzung durch die Bewohner der 19 Wohneinheiten der Beklagten auf der Basis des Servitutsbestellungsvertrags nicht zu dulden, zumal auch bei ungemessenen Dienstbarkeiten Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Bewirtschaftungsart bestehen vergleiche nur SZ 54/154, SZ 70/201; RIS-Justiz RS0016368, RS0016364, RS0097856 uva). Berücksichtigt man weiters, dass eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung grundsätzlich zulässig ist (1 Ob 551/93 uva), haben die Kläger - in Anbetracht der schon seinerzeit im Raum stehenden Errichtung eines zweiten Gebäudes - jenes Verkehrsaufkommen zu dulden, das nach den heutigen Gegebenheiten mit dem Bewohnen von zwei (größeren) Privatvillen verbunden ist.
Soweit sich die Beklagte als Rechtsgrund für eine unbeschränkte Wegbenützung auch auf ein konkludentes Verhalten von Rechtsvorgängern der Kläger im Liegenschaftseigentum beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass eine allfällige konkludente Zustimmung nur obligatorische Vertragsbindungen zur Folge haben könnte, jedoch die Kläger als spätere Erwerber der Liegenschaft nicht bindet, weil sich diese - mangels gegenteiliger Kenntnis - darauf verlassen können, dass sich ein bestehendes Wegerecht in den aus dem Grundbuch und der Urkundensammlung ersichtlichen Grenzen hält (vgl etwa SZ 72/103). Soweit die Beklagte die Ersitzung eines - über den seinerzeit vertraglich begründeten Umfang hinausgehenden - Fahrrechts im Ausmaß der derzeitigen Wegbenützung behauptet hat, ist darauf zu verweisen, dass sie dafür beweispflichtig wäre, dass eine Benützung in diesem Umfang während der gesamten Ersitzungszeit stattgefunden hat. Dazu fehlt es an ausreichendem Tatsachensubstrat, hat doch das Erstgericht lediglich festgestellt, dass die Villa bis 1962 von drei Parteien bewohnt wurde, die keinen PKW besaßen, und dass das Sanatorium ursprünglich Platz für 25 bis 28, später für 45 Gäste hatte. Sollte die Beklagte ihr Vorbringen zur Ersitzung aufrecht halten, werden weitere Feststellungen zur Benützungsfrequenz im behaupteten Ersitzungszeitraum zu treffen sein.Soweit sich die Beklagte als Rechtsgrund für eine unbeschränkte Wegbenützung auch auf ein konkludentes Verhalten von Rechtsvorgängern der Kläger im Liegenschaftseigentum beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass eine allfällige konkludente Zustimmung nur obligatorische Vertragsbindungen zur Folge haben könnte, jedoch die Kläger als spätere Erwerber der Liegenschaft nicht bindet, weil sich diese - mangels gegenteiliger Kenntnis - darauf verlassen können, dass sich ein bestehendes Wegerecht in den aus dem Grundbuch und der Urkundensammlung ersichtlichen Grenzen hält vergleiche etwa SZ 72/103). Soweit die Beklagte die Ersitzung eines - über den seinerzeit vertraglich begründeten Umfang hinausgehenden - Fahrrechts im Ausmaß der derzeitigen Wegbenützung behauptet hat, ist darauf zu verweisen, dass sie dafür beweispflichtig wäre, dass eine Benützung in diesem Umfang während der gesamten Ersitzungszeit stattgefunden hat. Dazu fehlt es an ausreichendem Tatsachensubstrat, hat doch das Erstgericht lediglich festgestellt, dass die Villa bis 1962 von drei Parteien bewohnt wurde, die keinen PKW besaßen, und dass das Sanatorium ursprünglich Platz für 25 bis 28, später für 45 Gäste hatte. Sollte die Beklagte ihr Vorbringen zur Ersitzung aufrecht halten, werden weitere Feststellungen zur Benützungsfrequenz im behaupteten Ersitzungszeitraum zu treffen sein.
Neben der Frage der Frequenz der Wegbenützung ist auch strittig, auf welcher Trasse der Servitutsweg verläuft und ob die Errichtung der Betoneinfriedung durch die Kläger einen unzulässigen Eingriff in das Wegerecht der Beklagten darstellt. Auch hier reichen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts nicht zur Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen aus. Die Vorinstanzen sind allein auf Grund der Tatsache, dass durch das Herstellen des Betonsockels auf dem belasteten Grundstück das Abbiegen in den Servitutsweg „erschwert" werde, davon ausgegangen, dass ein unzulässiger Eingriff in das Wegerecht der Beklagten vorliege, weshalb das auf Beseitigung gerichtete Widerklagebegehren berechtigt, das sich auf die „derzeit bestehende Fahrbahnbreite" beziehende Feststellungs- und Unterlassungsbegehren der Kläger hingegen unberechtigt sei. Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich ihr Wegerecht auf das gesamte dienende Grundstück erstreckt. Nach dem seinerzeitigen Servitutsbestellungsvertrag wurde ein Geh- und Fahrrecht über einen unbefestigten Wiesenweg eingeräumt, wobei ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass dieser nicht die gesamte Breite der nunmehrigen Wegparzelle 703/18 einnahm. Die Beklagte wird zu behaupten und zu beweisen haben, inwieweit es - allenfalls im Wege der Ersitzung - zu einer Veränderung der ursprünglichen Wegtrasse, insbesondere im Sinne einer Verbreiterung - gekommen ist und wo genau zum Zeitpunkt des Erwerbs des dienenden Grundstücks durch die Kläger die im Rahmen der Servitut zu benützende Wegtrasse verlief. Darauf, wo der Fahrzeugverkehr zuletzt tatsächlich stattfand, kommt es hingegen - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht vorrangig an.
Sollte sich ergeben, dass durch die Errichtung des Betonsockels die von der Beklagten (bzw deren Mietern) im Rahmen der ihr zustehenden Dienstbarkeit befahrene Wegtrasse beeinträchtigt wurde, ist weiters zu berücksichtigen, dass eine Veränderung des bisherigen Wegverlaufs durch den Servitutsverpflichteten bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage kommt, die klar für eine stärkere Berücksichtigung seiner Interessen sprechen; dieser kann dann etwa auf einer mit einem Fahrtrecht belastenden Liegenschaft eine Einfriedung errichten oder den Weg verlegen, solange der Servitutszweck nicht beeinträchtigt wird (vgl nur die Judikaturnachweise bei Koch in KBB² § 484 ABGB Rz 7). Es entspricht auch herrschender Rechtsprechung (vgl nur RIS-Justiz RS0011733), dass ein Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit in ein billiges Verhältnis zu setzen ist. Ergibt sich etwa eine erhöhte Belastung des dienenden Grundstücks daraus, dass ein ursprünglich selten und nur mit Fuhrwerken befahrener Weg entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung später - zulässigerweise - häufiger und mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine „Verschiebung" der Wegtrasse durch den Verpflichteten etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn er damit berechtigte eigene Interessen verfolgt und andererseits der Servitutszweck, nämlich die Möglichkeit in bestimmtem Umfang zur herrschenden Liegenschaft zuzufahren, nicht beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall liegt auf Seiten der Kläger das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse vor, ein zu nahes Heranfahren an ihr Wohnhaus - und damit eine Gefährdung ihres Hauses bzw im Nahbereich aufhältiger Personen - zu verhindern. Eine damit verbundene „Verschiebung" des Wegs in etwas größere Entfernung vom Haus wäre dann nicht zu beanstanden, wenn eine Wegbreite übrig bliebe, die dem bisherigen Wegerecht entspricht und auch keine sonstigen unzumutbaren Erschwernisse, etwa beim Einbiegen in den Servitutsweg, mit sich bringt. All dies kann angesichts der unzureichenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht abschließend beurteilt werden. Das Argument der Beklagten, es komme insbesondere im „Begegnungsverkehr" zu Problemen, hätte nur dann Bedeutung, wenn sich ergibt, dass die Beklagte (oder deren Rechtsvorgänger) - abweichend von der ursprünglich eingeräumten Servitut, die ersichtlich nur einen schmäleren Weg vorgesehen hat - ein Wegerecht im Sinne einer Trasse ersessen hätte.Sollte sich ergeben, dass durch die Errichtung des Betonsockels die von der Beklagten (bzw deren Mietern) im Rahmen der ihr zustehenden Dienstbarkeit befahrene Wegtrasse beeinträchtigt wurde, ist weiters zu berücksichtigen, dass eine Veränderung des bisherigen Wegverlaufs durch den Servitutsverpflichteten bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage kommt, die klar für eine stärkere Berücksichtigung seiner Interessen sprechen; dieser kann dann etwa auf einer mit einem Fahrtrecht belastenden Liegenschaft eine Einfriedung errichten oder den Weg verlegen, solange der Servitutszweck nicht beeinträchtigt wird vergleiche nur die Judikaturnachweise bei Koch in KBB² Paragraph 484, ABGB Rz 7). Es entspricht auch herrschender Rechtsprechung vergleiche nur RIS-Justiz RS0011733), dass ein Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit in ein billiges Verhältnis zu setzen ist. Ergibt sich etwa eine erhöhte Belastung des dienenden Grundstücks daraus, dass ein ursprünglich selten und nur mit Fuhrwerken befahrener Weg entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung später - zulässigerweise - häufiger und mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine „Verschiebung" der Wegtrasse durch den Verpflichteten etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn er damit berechtigte eigene Interessen verfolgt und andererseits der Servitutszweck, nämlich die Möglichkeit in bestimmtem Umfang zur herrschenden Liegenschaft zuzufahren, nicht beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall liegt auf Seiten der Kläger das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse vor, ein zu nahes Heranfahren an ihr Wohnhaus - und damit eine Gefährdung ihres Hauses bzw im Nahbereich aufhältiger Personen - zu verhindern. Eine damit verbundene „Verschiebung" des Wegs in etwas größere Entfernung vom Haus wäre dann nicht zu beanstanden, wenn eine Wegbreite übrig bliebe, die dem bisherigen Wegerecht entspricht und auch keine sonstigen unzumutbaren Erschwernisse, etwa beim Einbiegen in den Servitutsweg, mit sich bringt. All dies kann angesichts der unzureichenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht abschließend beurteilt werden. Das Argument der Beklagten, es komme insbesondere im „Begegnungsverkehr" zu Problemen, hätte nur dann Bedeutung, wenn sich ergibt, dass die Beklagte (oder deren Rechtsvorgänger) - abweichend von der ursprünglich eingeräumten Servitut, die ersichtlich nur einen schmäleren Weg vorgesehen hat - ein Wegerecht im Sinne einer Trasse ersessen hätte.
Das Erstgericht wird daher nach Verfahrensergänzung die noch fehlenden Feststellungen zu treffen und neuerlich zu entscheiden haben. Dabei wird mit den Klägern auch die Formulierung ihres Hauptbegehrens zu erörtern seinn, bei dem nicht klar ist, ob damit das Befahren mit fünf bestimmten Fahrzeugen in beliebiger Häufigkeit oder (eher) insgesamt fünf Fahrten pro Tag mit beliebigen Fahrzeugen gemeint sind. Weiters werden die Kläger klar zu stellen haben, ob sie ihre Eventualbegehren nur für den Fall der gänzlichen oder aber auch der bloß teilweisen Abweisung ihrer Hauptbegehren erheben wollen. Schließlich wird das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung über die Widerklage - worauf die Kläger zu Recht hinweisen - auf die geänderte Fassung des Urteilsbegehrens Bedacht zu nehmen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Das Erstgericht wird daher nach Verfahrensergänzung die noch fehlenden Feststellungen zu treffen und neuerlich zu entscheiden haben. Dabei wird mit den Klägern auch die Formulierung ihres Hauptbegehrens zu erörtern seinn, bei dem nicht klar ist, ob damit das Befahren mit fünf bestimmten Fahrzeugen in beliebiger Häufigkeit oder (eher) insgesamt fünf Fahrten pro Tag mit beliebigen Fahrzeugen gemeint sind. Weiters werden die Kläger klar zu stellen haben, ob sie ihre Eventualbegehren nur für den Fall der gänzlichen oder aber auch der bloß teilweisen Abweisung ihrer Hauptbegehren erheben wollen. Schließlich wird das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung über die Widerklage - worauf die Kläger zu Recht hinweisen - auf die geänderte Fassung des Urteilsbegehrens Bedacht zu nehmen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.