Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision der Kläger kommt Berechtigung zu. Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert werden; sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt, d.h. schonend ausgeübt werden. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist in billiger Weise zu lösen (MietSlg. 35.047; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 484; SZ 55/125). Der Umfang einer Wegeservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit (SZ 55/125; MietSlg. 30.053; EvBl. 1963/83 u.a.). Bei ungemessenen Dienstbarkeiten entscheidet nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis, doch bestehen auch hier Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (SZ 55/125; MietSlg. 30.053, 29.055; Klang in seinem Kommentar2 II 564). Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden (MietSlg. 35.047). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (SZ 55/125; MietSlg. 29.055; Klang a. a.O. 564). Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 55/125) insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit eines Weges, etwa dessen Breite oder Befestigung, geändert werden soll, um seine, wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende Benützung zu ermöglichen. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, ist jedoch eine Mehrbelastung des dienenden Grundstückes mit der Asphaltierung des Weges nicht verbunden, auch nicht durch die dem Berufungsgericht so wesentlich erscheinende Bauführung, auch wenn sie die Auskleidung der ohnehin vorhandenen offenen Straßengräben mit Halbschalen und die Herstellung von Reinigungsschächten erfordert; diese Maßnahmen sind weniger belastend als das häufige Abschwemmen des Schotters. Eine Ausweitung des Verkehrs ist nicht zu befürchten, da der in Rede stehende Weg beim Grundstück der Kläger endet. Es ist auch nicht hervorgekommen, daß die Kläger die Absicht hääten, die Benützungsart des Weges auf eine Weise zu ändern, mit der eine Mehrbelastung des dienenden Grundstückes verbunden wäre, etwa den Weg künftig vorwiegend mit Lastkraftwagen und nicht wie bisher mit Personenkraftwagen zu befahren. Die Aufbringung des Asphaltbelages erfordert auch keine Verbreiterung oder (erstmalige) Befestigung des Weges, weil der Weg auch derzeit schon mit Schotter befestigt ist und nur die Asphaltdecke aufgetragen werden soll. Andererseits bringt die Aufbringung des Asphaltbelages Vorteile insofern, als die nach starken Regenfällen stets erforderlichen Nachschotterungen entbehrlich werden und die Reinigung des Weges bei Verschmutzung und im Winter erleichtert wird. Die Vermeidung des Abschwemmens von Schotter bringt der Beklagten sogar Vorteile. Der Oberste Gerichtshof pflichtet daher der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß unter den gegebenen Umständen eine der fortgeschrittenen technischen Entwicklung Rechnung tragende Staubfreimachung des Weges, die keine unzumutbare Belastung des dienenden Gutes mit sich bringt, keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit im Sinne des § 484 ABGB darstellt (vgl. MietSlg. 33.041). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Asphaltierung nicht in der vom Sachverständigen dargestellten Art erfolgen werde, bestehen nicht. Gegen eine von den Klägern gar nicht geforderte Erweiterung der Dienstbarkeit, z.B. durch Verbreiterung des Weges im Zuge der erforderlichen Straßenbauarbeiten, könnte sich die Beklagte im Rechtsweg zur Wehr setzen.Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision der Kläger kommt Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 484, ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert werden; sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt, d.h. schonend ausgeübt werden. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten ist in billiger Weise zu lösen (MietSlg. 35.047; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 484,; SZ 55/125). Der Umfang einer Wegeservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit (SZ 55/125; MietSlg. 30.053; EvBl. 1963/83 u.a.). Bei ungemessenen Dienstbarkeiten entscheidet nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis, doch bestehen auch hier Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (SZ 55/125; MietSlg. 30.053, 29.055; Klang in seinem Kommentar2 römisch zwei 564). Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden (MietSlg. 35.047). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (SZ 55/125; MietSlg. 29.055; Klang a. a.O. 564). Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 55/125) insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit eines Weges, etwa dessen Breite oder Befestigung, geändert werden soll, um seine, wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende Benützung zu ermöglichen. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, ist jedoch eine Mehrbelastung des dienenden Grundstückes mit der Asphaltierung des Weges nicht verbunden, auch nicht durch die dem Berufungsgericht so wesentlich erscheinende Bauführung, auch wenn sie die Auskleidung der ohnehin vorhandenen offenen Straßengräben mit Halbschalen und die Herstellung von Reinigungsschächten erfordert; diese Maßnahmen sind weniger belastend als das häufige Abschwemmen des Schotters. Eine Ausweitung des Verkehrs ist nicht zu befürchten, da der in Rede stehende Weg beim Grundstück der Kläger endet. Es ist auch nicht hervorgekommen, daß die Kläger die Absicht hääten, die Benützungsart des Weges auf eine Weise zu ändern, mit der eine Mehrbelastung des dienenden Grundstückes verbunden wäre, etwa den Weg künftig vorwiegend mit Lastkraftwagen und nicht wie bisher mit Personenkraftwagen zu befahren. Die Aufbringung des Asphaltbelages erfordert auch keine Verbreiterung oder (erstmalige) Befestigung des Weges, weil der Weg auch derzeit schon mit Schotter befestigt ist und nur die Asphaltdecke aufgetragen werden soll. Andererseits bringt die Aufbringung des Asphaltbelages Vorteile insofern, als die nach starken Regenfällen stets erforderlichen Nachschotterungen entbehrlich werden und die Reinigung des Weges bei Verschmutzung und im Winter erleichtert wird. Die Vermeidung des Abschwemmens von Schotter bringt der Beklagten sogar Vorteile. Der Oberste Gerichtshof pflichtet daher der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß unter den gegebenen Umständen eine der fortgeschrittenen technischen Entwicklung Rechnung tragende Staubfreimachung des Weges, die keine unzumutbare Belastung des dienenden Gutes mit sich bringt, keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 484, ABGB darstellt vergleiche MietSlg. 33.041). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Asphaltierung nicht in der vom Sachverständigen dargestellten Art erfolgen werde, bestehen nicht. Gegen eine von den Klägern gar nicht geforderte Erweiterung der Dienstbarkeit, z.B. durch Verbreiterung des Weges im Zuge der erforderlichen Straßenbauarbeiten, könnte sich die Beklagte im Rechtsweg zur Wehr setzen.
Demzufolge ist der außerordentlichen Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.