Rechtssatz RS0104358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104358
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden (GlUNF 2179), es sei denn, es handelt sich nur um ein geringfügiges Teilstück auf dem infolge Verlegung der öffentlichen Straße zugeschriebenen Grund (vgl 1 Ob 718/81).Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden (GlUNF 2179), es sei denn, es handelt sich nur um ein geringfügiges Teilstück auf dem infolge Verlegung der öffentlichen Straße zugeschriebenen Grund vergleiche 1 Ob 718/81).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 516/96
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 516/96
Veröff: SZ 69/135
- 2 Ob 77/98g
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 77/98g
Vgl auch
- 1 Ob 295/98h
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 295/98h
Ähnlich; Beisatz: Es sei denn, ein solches Verhalten beträfe nur ein geringfügiges Teilstück aus besonderen Gründen. (T1)
- 9 Ob 1/00p
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 1/00p
nur: Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden. (T2)
- 6 Ob 175/14z
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 175/14z
- 5 Ob 17/19i
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 17/19i
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 47/22t
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 47/22t
Vgl; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104358
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00516_9600000_003