Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Voraussetzungen des schlüssigen Erwerbes (hier: der Erweiterung) einer Dienstbarkeit abgegangen ist; sie ist auch berechtigt.
Den Ausführungen des Revisionswerbers, daß er (sein Rechtsvorgänger) keine schlüssige Zustimmung zur Ausweitung der Dienstbarkeit auf das Reiten mit Gästen erteilt habe, ist zu folgen:
Auf Grund der Abweisung des negativen Feststellungsbegehrens (Begehren 1) steht fest, daß der Beklagte bzw sein Rechtsvorgänger die Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens mit Pferdefuhrwerken, Traktoren und Personenkraftwagen zum Zwecke der Bewirtschaftung der auf dem herrschenden Gut betriebenen Landwirtschaft sowie des Reitens zu privaten Zwecken, alles bereits vor der Errichtung der Jausenstation auf dem herrschenden Gut im Jahr 1969, ersessen hat. Nach dem Jahr 1969 hat der Vater des Beklagten den Betrieb einer Jausenstation und eines Reitstalls aufgenommen. Das Gehen und Fahren über den streitgegenständlichen Weg für Zwecke dieser Betriebe ist nicht Gegenstand des Eventualbegehrens, mit dem dem Beklagten verboten werden soll, mit Gästen oder Dritten über das Weggrundstück zu reiten.
Soweit der Rechtsvorgänger des Beklagten vor dem Jahr 1969 den Weg auch zum Reiten benützt hat, geschah dies nur zu privaten Zwecken und nicht bei der Ausübung eines Gewerbes. Eine solche Servitut erstreckt sich nach der Rechtsprechung nicht auf das Reiten mit Gästen und Dritten zu gewerblichen Zwecken (SZ 56/46; MietSlg 29.064). Ebensowenig deckt der Erwerb einer Servitut für Wirtschaftsfuhren die Benützung des Weges mit Reitpferden (SZ 31/35; SZ 34/81). Aber auch das Reiten mit Gästen des eigenen Betriebes in Gruppen ist als erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart gegenüber dem ersessenen Recht des Reitens zu persönlichen Zwecken eine unzulässige Ausweitung der Servitut (vgl zur unzulässigen Ausweitung SZ 52/99; SZ 54/154; SZ 55/125; SZ 60/160). Der Beklagte stützt sich daher auf Benützungshandlungen, die eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit bilden.Soweit der Rechtsvorgänger des Beklagten vor dem Jahr 1969 den Weg auch zum Reiten benützt hat, geschah dies nur zu privaten Zwecken und nicht bei der Ausübung eines Gewerbes. Eine solche Servitut erstreckt sich nach der Rechtsprechung nicht auf das Reiten mit Gästen und Dritten zu gewerblichen Zwecken (SZ 56/46; MietSlg 29.064). Ebensowenig deckt der Erwerb einer Servitut für Wirtschaftsfuhren die Benützung des Weges mit Reitpferden (SZ 31/35; SZ 34/81). Aber auch das Reiten mit Gästen des eigenen Betriebes in Gruppen ist als erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart gegenüber dem ersessenen Recht des Reitens zu persönlichen Zwecken eine unzulässige Ausweitung der Servitut vergleiche zur unzulässigen Ausweitung SZ 52/99; SZ 54/154; SZ 55/125; SZ 60/160). Der Beklagte stützt sich daher auf Benützungshandlungen, die eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit bilden.
Streitentscheidend ist somit die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Rechtsvorgänger des Klägers dieser Ausweitung der Servitut schlüssig zugestimmt hat (zur Möglichkeit der Ausdehnung einer Servitut durch schlüssige Rechtseinräumung JBl 1963, 377; SZ 48/78; 4 Ob 515/95). Der Vater des Klägers hat aber gegen diese Art der Ausdehnung der Servitut bloß keinen Einwand erhoben. Aus dem bloßen Dulden der durch die Servitut nicht gedeckten Art der Wegbenützung durch den Eigentümer des dienenden Gutes durfte der Vater des Beklagten aber nicht auf die Einräumung einer entsprechenden Berechtigung schließen, weil ja auch die Ersitzung voraussetzt, daß der Eigentümer der dienenden Sache die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann und sie gestattet (§ 313 ABGB; SZ 55/30; 4 Ob 515/95). Schon deshalb muß die auf die bloße Gestattung gegründete schlüssige Einräumung (Ausweitung) einer Dienstbarkeit des Reitens mit Gästen und Dritten verneint werden.Streitentscheidend ist somit die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Rechtsvorgänger des Klägers dieser Ausweitung der Servitut schlüssig zugestimmt hat (zur Möglichkeit der Ausdehnung einer Servitut durch schlüssige Rechtseinräumung JBl 1963, 377; SZ 48/78; 4 Ob 515/95). Der Vater des Klägers hat aber gegen diese Art der Ausdehnung der Servitut bloß keinen Einwand erhoben. Aus dem bloßen Dulden der durch die Servitut nicht gedeckten Art der Wegbenützung durch den Eigentümer des dienenden Gutes durfte der Vater des Beklagten aber nicht auf die Einräumung einer entsprechenden Berechtigung schließen, weil ja auch die Ersitzung voraussetzt, daß der Eigentümer der dienenden Sache die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann und sie gestattet (Paragraph 313, ABGB; SZ 55/30; 4 Ob 515/95). Schon deshalb muß die auf die bloße Gestattung gegründete schlüssige Einräumung (Ausweitung) einer Dienstbarkeit des Reitens mit Gästen und Dritten verneint werden.
Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, bei denen Art und Ausmaß der Berechtigung durch den Titel nicht konkret bestimmt sind, kommt es zwar im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung auf die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten an (SZ 42/10; SZ 52/99; SZ 56/60; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 484). Das kann aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu dem Ergebnis führen, daß sich der bloß mit der Führung eines Bauernhofes verbundene Zweck einer Servitut auch auf den auf dem herrschenden Gut aufgenommenen Betrieb eines Reitstalls und einer Jausenstation erstreckt. Denn auch hier bestehen Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (SZ 54/154 mwN; SZ 60/160).Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, bei denen Art und Ausmaß der Berechtigung durch den Titel nicht konkret bestimmt sind, kommt es zwar im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung auf die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten an (SZ 42/10; SZ 52/99; SZ 56/60; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 484,). Das kann aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu dem Ergebnis führen, daß sich der bloß mit der Führung eines Bauernhofes verbundene Zweck einer Servitut auch auf den auf dem herrschenden Gut aufgenommenen Betrieb eines Reitstalls und einer Jausenstation erstreckt. Denn auch hier bestehen Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (SZ 54/154 mwN; SZ 60/160).
In Stattgebung der außerordentlichen Revision ist daher Punkt 2 des Urteiles des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Hiebei ist auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seiner Berufung im Kostenpunkt Bedacht zu nehmen. Der Kläger ist mit dem Begehren 1 unterlegen, mit dem anstelle des Unterlassungsbegehrens 2 erhobenen Eventualbegehren aber durchgedrungen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine andere Aufteilung ist für jedes dieser Begehren die Hälfte des Streitwertes anzusetzen, so daß mit einer Kostenteilung vorzugehen ist (§ 43 Abs 1 ZPO). Die Gerichtsgebühren sind dem Kläger dabei zur Hälfte (mit dem Ausmaß des Obsiegens: § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO) zuzusprechen. Daß das Eventualbegehren erst im Laufe des Verfahrens erhoben wurde, führt zu keiner Bildung von Verfahrensabschnitten, weil damit keine Änderung des Streitwertes verbunden war. Bemessungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr der gesamte Streitwert der Klage, sondern die Hälfte des Streitwertes.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Hiebei ist auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seiner Berufung im Kostenpunkt Bedacht zu nehmen. Der Kläger ist mit dem Begehren 1 unterlegen, mit dem anstelle des Unterlassungsbegehrens 2 erhobenen Eventualbegehren aber durchgedrungen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine andere Aufteilung ist für jedes dieser Begehren die Hälfte des Streitwertes anzusetzen, so daß mit einer Kostenteilung vorzugehen ist (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO). Die Gerichtsgebühren sind dem Kläger dabei zur Hälfte (mit dem Ausmaß des Obsiegens: Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO) zuzusprechen. Daß das Eventualbegehren erst im Laufe des Verfahrens erhoben wurde, führt zu keiner Bildung von Verfahrensabschnitten, weil damit keine Änderung des Streitwertes verbunden war. Bemessungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr der gesamte Streitwert der Klage, sondern die Hälfte des Streitwertes.