Rechtssatz RS0011765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011765
Geschäftszahl
3Ob523/83; 4Ob2082/96x
Entscheidungsdatum
16.04.1996
Rechtssatz
Das Halten von Reitpferden oder die Umstellung eines bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes auf eine Spezialzucht für Trabrennpferde und das damit jeweils zusammenhängende nicht unmittelbar landwirtschaftlichen Zwecken dienende Reiten mit Reitpferden bedeutet eine Änderung der bisherigen Bewirtschaftungsart. Jedes Reiten mit Pferden, das nicht unmittelbar landwirtschaftlichen Zwecken dient, gehört im weitesten Sinn zur Ausübung des Pferde- oder Reitsportes.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 523/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 523/83
- 4 Ob 2082/96x
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2082/96x
Vgl auch; Beisatz: Der bloß mit der Führung eines Bauernhofes verbundene Zweck einer Servitut erstreckt sich nicht auch auf den auf dem herrschenden Gut aufgenommenen Betrieb eines Reitstalls und einer Jausenstation. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011765
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00523_8300000_002