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Rechtssatz RS0011765×

Rechtssatz RS0011765

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011765

Geschäftszahl

3Ob523/83; 4Ob2082/96x

Entscheidungsdatum

16.04.1996

Rechtssatz

Das Halten von Reitpferden oder die Umstellung eines bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes auf eine Spezialzucht für Trabrennpferde und das damit jeweils zusammenhängende nicht unmittelbar landwirtschaftlichen Zwecken dienende Reiten mit Reitpferden bedeutet eine Änderung der bisherigen Bewirtschaftungsart. Jedes Reiten mit Pferden, das nicht unmittelbar landwirtschaftlichen Zwecken dient, gehört im weitesten Sinn zur Ausübung des Pferde- oder Reitsportes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 523/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 523/83
  • 4 Ob 2082/96x
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2082/96x
    Vgl auch; Beisatz: Der bloß mit der Führung eines Bauernhofes verbundene Zweck einer Servitut erstreckt sich nicht auch auf den auf dem herrschenden Gut aufgenommenen Betrieb eines Reitstalls und einer Jausenstation. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011765

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0030OB00523_8300000_002