Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO; s. auch EvBl 1995/90).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO; s. auch EvBl 1995/90).
Der Ansicht des Rekurswerbers, das Berufungsgericht hätte übersehen, daß es für den Fristbeginn auf den ersten, der betreffenden Partei voll zur Verfügung stehenden Tag ankomme, weshalb die am 23.7.1997 beim Erstgericht eingelangte Berufung ohnehin rechtzeitig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Fristberechnung ist richtig.
Gemäß § 464 Abs 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist 4 Wochen. Sie beginnt gemäß § 464 Abs 2 ZPO mit der an die Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils. Hat eine Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn (§ 464 Abs 3 ZPO). Was die Berechnung der vierwöchigen Berufungsfrist betrifft, so normiert § 125 Abs 2 ZPO, daß eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Bei einer nach Tagen berechneten Frist sieht § 125 Abs 1 ZPO vor, daß der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt wird, wogegen § 125 Abs 2 ZPO keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist enthält und demnach nichts darüber aussagt, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist (SZ 57/65; Arb 11.142 = ARD 4.693/13/95). Für die Berufungsfrist ist die Aussage aber im § 464 Abs 2 ZPO enthalten: Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles, das heißt am Tag der Zustellung und endet daher einem gleich bezeichneten Tag. § 125 Abs 2 ZPO kann daher nicht dahin verstanden werden, daß eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre als eine Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (EFSlg 57.781, 60.808 ua). Die Unterscheidung für nach Tagen und für nach Wochen bestimmte Fristen in den Abs 1 und 2 des § 125 ZPO ist daher nur eine scheinbare (Gitschthaler in Rechberger aaO Rz 4). Aus Fasching, Lehrbuch**2 Rz 554 und SZ 57/65 ergibt sich entgegen der Ansicht des Rekurswerbers keine anderslautende Berechnung der Berufungsfrist.Gemäß Paragraph 464, Absatz eins, ZPO beträgt die Berufungsfrist 4 Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 464, Absatz 2, ZPO mit der an die Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils. Hat eine Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn (Paragraph 464, Absatz 3, ZPO). Was die Berechnung der vierwöchigen Berufungsfrist betrifft, so normiert Paragraph 125, Absatz 2, ZPO, daß eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Bei einer nach Tagen berechneten Frist sieht Paragraph 125, Absatz eins, ZPO vor, daß der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt wird, wogegen Paragraph 125, Absatz 2, ZPO keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist enthält und demnach nichts darüber aussagt, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist (SZ 57/65; Arb 11.142 = ARD 4.693/13/95). Für die Berufungsfrist ist die Aussage aber im Paragraph 464, Absatz 2, ZPO enthalten: Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles, das heißt am Tag der Zustellung und endet daher einem gleich bezeichneten Tag. Paragraph 125, Absatz 2, ZPO kann daher nicht dahin verstanden werden, daß eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre als eine Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (EFSlg 57.781, 60.808 ua). Die Unterscheidung für nach Tagen und für nach Wochen bestimmte Fristen in den Absatz eins und 2 des Paragraph 125, ZPO ist daher nur eine scheinbare (Gitschthaler in Rechberger aaO Rz 4). Aus Fasching, Lehrbuch**2 Rz 554 und SZ 57/65 ergibt sich entgegen der Ansicht des Rekurswerbers keine anderslautende Berechnung der Berufungsfrist.
Dem unbegründeten Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Ein Zuspruch der Kosten des erfolglosen Rechtsmittels kommt mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen nicht in Betracht (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG).Ein Zuspruch der Kosten des erfolglosen Rechtsmittels kommt mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen nicht in Betracht (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG).