Die Revision des Klägers ist verspätet. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger am 16.12.1985, einem Montag, zugestellt. Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Fällt der Anfang der Gerichtsferien in den Lauf einer Frist, so wird die Frist um die ganze Dauer der Gerichtsferien verlängert. Für eine nach Wochen bestimmte Frist normiert § 125 Abs 2 ZPO, daß sie mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tage entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat, enthält aber - anders als § 125 Abs 1 ZPO für die nach Tagen berechnete Frist - keine Bestimmung darüber, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Diese Regelung ist aber für die Revisionsfrist im § 505 Abs 2 ZPO enthalten, wonach die Vierwochenfrist von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an läuft. Nur so wird erreicht, daß eine Vierwochenfrist am selben Tag endet, wie eine nach Tagen berechnete Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet daher - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tage, der seiner Bezeichnung nach dem Tage des fristauslösenden Ereignisses (Zustellung) entspricht (6 Ob 697/84, vgl. auch die hinsichtlich der Berufungsfrist ergangene Entscheidung RZ 1985/5 ua). Da im vorliegenden Fall die Zustellung der Berufungsentscheidung am Montag, dem 16.12.1985, erfolgte und die Revisionsfrist um die Dauer der Gerichtsferien vom 24.12.1985 bis 6.1.1986 (zwei Wochen) verlängert wurde, endete sie am Montag, dem 27.1.1986. Die am Dienstag, dem 28.1.1986, zur Post gegebene Revision war daher verspätet und mußte zurückgewiesen werden. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung hingewiesen hat, waren ihr gemäß den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten für diesen Schriftsatz zu ersetzen.Die Revision des Klägers ist verspätet. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger am 16.12.1985, einem Montag, zugestellt. Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Fällt der Anfang der Gerichtsferien in den Lauf einer Frist, so wird die Frist um die ganze Dauer der Gerichtsferien verlängert. Für eine nach Wochen bestimmte Frist normiert Paragraph 125, Absatz 2, ZPO, daß sie mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tage entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat, enthält aber - anders als Paragraph 125, Absatz eins, ZPO für die nach Tagen berechnete Frist - keine Bestimmung darüber, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Diese Regelung ist aber für die Revisionsfrist im Paragraph 505, Absatz 2, ZPO enthalten, wonach die Vierwochenfrist von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an läuft. Nur so wird erreicht, daß eine Vierwochenfrist am selben Tag endet, wie eine nach Tagen berechnete Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet daher - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tage, der seiner Bezeichnung nach dem Tage des fristauslösenden Ereignisses (Zustellung) entspricht (6 Ob 697/84, vergleiche auch die hinsichtlich der Berufungsfrist ergangene Entscheidung RZ 1985/5 ua). Da im vorliegenden Fall die Zustellung der Berufungsentscheidung am Montag, dem 16.12.1985, erfolgte und die Revisionsfrist um die Dauer der Gerichtsferien vom 24.12.1985 bis 6.1.1986 (zwei Wochen) verlängert wurde, endete sie am Montag, dem 27.1.1986. Die am Dienstag, dem 28.1.1986, zur Post gegebene Revision war daher verspätet und mußte zurückgewiesen werden. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung hingewiesen hat, waren ihr gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO die Kosten für diesen Schriftsatz zu ersetzen.
2. Zum Rekurs:
Gemäß § 521 Abs 2 ZPO beginnt die Rekursfrist mit dem Tage nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses. Die Rekursfrist betrug im vorliegenden Fall 4 Wochen (§ 521 a Abs 2 Z 2 ZPO).Gemäß Paragraph 521, Absatz 2, ZPO beginnt die Rekursfrist mit dem Tage nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses. Die Rekursfrist betrug im vorliegenden Fall 4 Wochen (Paragraph 521, a Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
Auch eine nach Wochen bestimmte Rechtsmittelfrist ist ab Null Uhr des der Zustellung folgenden Tages bzw. des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu berechnen, sodaß über einer nach Tagen bestimmten Frist insgesamt 28 volle Tage außerhalb der Gerichtsferien zur Verfügung stehen (vgl. RZ 1985/4 und 5 ua.). Unklarheiten über die Berechnung der vierwöchigen Berufungs- und Revisionsfristen ergaben sich aus den unterschiedlichen Berechnungsvorschriften des § 125 Abs 1 und 2 ZPO. Die Entscheidungen haben klargestellt, daß eine vierwöchige Frist mit dem gleichen Tag endet wie eine achtundzwanzigtägige Frist. Dieses Ergebnis ist zweifellos sinnvoll. Im vergleichbaren Fall der vierwöchigen Rekursfrist in den Fällen des § 521 a ZPO würde die Frist nach dem insoweit unveränderten Wortlaut des § 521 Abs 2 ZPO sowie bei der ursprünglich stets vierzehntägigen Frist mit dem Tag nach der Zustellung und nicht wie in § 464 Abs 2 ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beginnen und gemäß § 125 Abs 2 ZPO demnach mit dem Ablauf des dem Tag nach der Zustellung entsprechenden Wochentages enden. Das hätte aber zur Folge, daß dem Rechtsmittelwerber eine Frist von vollen 29 Tagen zur Verfügung stehen würde. Eine solche unterschiedliche Bemessung der Fristen hat der Gesetzgeber gewiß nicht beabsichtigt und es ist daher auch in diesem Fall eine teleologische Reduktion i.S. der angeführten Entscheidungen geboten (vgl. Petrasch in ÖJZ 1985, S 262). Dieser Auffassung hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 521 Abs 2 ZPO durch Art.II Z 7 der ZV-Nov.1986, BGBl.71/1986, die auf den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anzuwenden ist (Art.VIII, § 2 Z 2 der ZV-Nov.1986), Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall endete daher die vierwöchige Rekursfrist ebenso wie die Revisionsfrist mit 27.1.1986. Der am 28.1.1986 zur Post gegebene Rekurs (der unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnet wurde) war daher ebenfalls als verspätet zurückzuweisen. Da die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung auf die Verspätung hingewiesen hat, waren ihr gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten für diesen Schriftsatz zu ersetzen.Auch eine nach Wochen bestimmte Rechtsmittelfrist ist ab Null Uhr des der Zustellung folgenden Tages bzw. des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu berechnen, sodaß über einer nach Tagen bestimmten Frist insgesamt 28 volle Tage außerhalb der Gerichtsferien zur Verfügung stehen vergleiche RZ 1985/4 und 5 ua.). Unklarheiten über die Berechnung der vierwöchigen Berufungs- und Revisionsfristen ergaben sich aus den unterschiedlichen Berechnungsvorschriften des Paragraph 125, Absatz eins und 2 ZPO. Die Entscheidungen haben klargestellt, daß eine vierwöchige Frist mit dem gleichen Tag endet wie eine achtundzwanzigtägige Frist. Dieses Ergebnis ist zweifellos sinnvoll. Im vergleichbaren Fall der vierwöchigen Rekursfrist in den Fällen des Paragraph 521, a ZPO würde die Frist nach dem insoweit unveränderten Wortlaut des Paragraph 521, Absatz 2, ZPO sowie bei der ursprünglich stets vierzehntägigen Frist mit dem Tag nach der Zustellung und nicht wie in Paragraph 464, Absatz 2, ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beginnen und gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ZPO demnach mit dem Ablauf des dem Tag nach der Zustellung entsprechenden Wochentages enden. Das hätte aber zur Folge, daß dem Rechtsmittelwerber eine Frist von vollen 29 Tagen zur Verfügung stehen würde. Eine solche unterschiedliche Bemessung der Fristen hat der Gesetzgeber gewiß nicht beabsichtigt und es ist daher auch in diesem Fall eine teleologische Reduktion i.S. der angeführten Entscheidungen geboten vergleiche Petrasch in ÖJZ 1985, S 262). Dieser Auffassung hat der Gesetzgeber durch die Änderung des Paragraph 521, Absatz 2, ZPO durch Artikel römisch zwei, Ziffer 7, der ZV-Nov.1986, BGBl.71 aus 1986,, die auf den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anzuwenden ist (Artikel römisch acht,, Paragraph 2, Ziffer 2, der ZV-Nov.1986), Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall endete daher die vierwöchige Rekursfrist ebenso wie die Revisionsfrist mit 27.1.1986. Der am 28.1.1986 zur Post gegebene Rekurs (der unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnet wurde) war daher ebenfalls als verspätet zurückzuweisen. Da die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung auf die Verspätung hingewiesen hat, waren ihr gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO die Kosten für diesen Schriftsatz zu ersetzen.