Rechtssatz RS0108338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108338
Entscheidungsdatum
30.10.2001
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO geht von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (vgl SZ 57/65).Die Vorschrift des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO geht von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des Paragraph 125, Absatz eins, ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist vergleiche SZ 57/65).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 72/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
Veröff: SZ 70/159
- 10 ObS 359/97k
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 359/97k
- 10 ObS 326/01s
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 326/01s
Auch; Beisatz: Die Unterscheidung zwischen nach Tagen einerseits und nach Wochen beziehungsweise nach Monaten andererseits bestimmten Fristen in den Abs 1 und 2 des § 125 ZPO ist daher nur eine scheinbare. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108338
Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_015