Der Revisionsrekurs gegen die aus formellen Gründen erfolgte Bestätigung der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung durch das Rekursgericht ist gemäß § 47 Abs 2 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig (10 ObS 231/98p = ÖJZ-LSK 1999/37), jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs gegen die aus formellen Gründen erfolgte Bestätigung der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung durch das Rekursgericht ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig (10 ObS 231/98p = ÖJZ-LSK 1999/37), jedoch nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass selbst bei Annahme einer Bescheidzustellung am 15. 9. 2000 die Klage verspätet sei, ist zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 528a ZPO genügt, auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen. Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist noch Folgendes zu erwidern:Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass selbst bei Annahme einer Bescheidzustellung am 15. 9. 2000 die Klage verspätet sei, ist zutreffend, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO genügt, auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen. Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist noch Folgendes zu erwidern:
Zustellungen gelten nach dem ZustellG (§§ 16, 17, 26, 26a) als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im konkreten Fall wurde somit die Zustellung des angefochtenen Bescheides - folgt man den Behauptungen des Klägers über die Rückkehr an die Abgabestelle am 14. 9. 2000 - jedenfalls am 15. 9. 2000 wirksam. Spätestens an diesem Tag ist der Bescheid dem Kläger im Übrigen auch tatsächlich zugekommen, wie seine Vorsprache bei der beklagten Partei zeigt. Mit dem 15. 9. 2000 wurde daher spätestens der Lauf der Dreimonatsfrist für die Klagserhebung ausgelöst.Zustellungen gelten nach dem ZustellG (Paragraphen 16, 17, 26, 26 a,) als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im konkreten Fall wurde somit die Zustellung des angefochtenen Bescheides - folgt man den Behauptungen des Klägers über die Rückkehr an die Abgabestelle am 14. 9. 2000 - jedenfalls am 15. 9. 2000 wirksam. Spätestens an diesem Tag ist der Bescheid dem Kläger im Übrigen auch tatsächlich zugekommen, wie seine Vorsprache bei der beklagten Partei zeigt. Mit dem 15. 9. 2000 wurde daher spätestens der Lauf der Dreimonatsfrist für die Klagserhebung ausgelöst.
Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Ebenso wie im Fall des § 125 Abs 1 ZPO wird mit dieser Regelung bewirkt, dass der den Fristenlauf auslösende Tag - zB der Tag der Zustellung - nicht in die Frist eingerechnet wird (SZ 57/65 = RZ 1985/4; SZ 70/159; RIS-Justiz RS0108338). Die Unterscheidung zwischen nach Tagen einerseits und nach Wochen bzw nach Monaten andererseits bestimmten Fristen in den Abs 1 und 2 des § 125 ZPO ist daher nur eine scheinbare (vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO2, §§ 124 - 126 Rz 3).Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ZPO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Ebenso wie im Fall des Paragraph 125, Absatz eins, ZPO wird mit dieser Regelung bewirkt, dass der den Fristenlauf auslösende Tag - zB der Tag der Zustellung - nicht in die Frist eingerechnet wird (SZ 57/65 = RZ 1985/4; SZ 70/159; RIS-Justiz RS0108338). Die Unterscheidung zwischen nach Tagen einerseits und nach Wochen bzw nach Monaten andererseits bestimmten Fristen in den Absatz eins und 2 des Paragraph 125, ZPO ist daher nur eine scheinbare vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO2, Paragraphen 124, - 126 Rz 3).
Bei einer Zählung ab dem Tag, der dem Wirksamwerden der Zustellung folgt (hier also ab dem 16. 9. 2000, dem ersten voll zur Verfügung stehenden Tag der dreimonatigen Frist), endet die Frist mit Ablauf des Freitag, 15. 12. 2000. Der 16. 12. 2000 wäre bereits der erste Tag des vierten Monats (ebenso 10 ObS 359/97k zur vierwöchigen Frist des § 67 Abs 2 ASGG). Die erst am Montag, 18. 12. 2000 zu gerichtlichem Protokoll gegebene Klage ist daher jedenfalls verspätet.Bei einer Zählung ab dem Tag, der dem Wirksamwerden der Zustellung folgt (hier also ab dem 16. 9. 2000, dem ersten voll zur Verfügung stehenden Tag der dreimonatigen Frist), endet die Frist mit Ablauf des Freitag, 15. 12. 2000. Der 16. 12. 2000 wäre bereits der erste Tag des vierten Monats (ebenso 10 ObS 359/97k zur vierwöchigen Frist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG). Die erst am Montag, 18. 12. 2000 zu gerichtlichem Protokoll gegebene Klage ist daher jedenfalls verspätet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.