Die Leistungsklage gegen einen Bescheid des
Unfallversicherungsträgers muß nach § 67 Abs 2 ASGG bei sonstigem
Verlust des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier
Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Es handelt sich
dabei nicht um eine materiellrechtliche, sondern um eine prozessuale
Frist (SSV-NF 7/40 = SZ 66/51 mwN; vgl auch verst.Senat 3 Ob 2360/96x
= JBl 1997, 179).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 57/65; RZ 1985/5; RZ 1989/108 und zahlreiche nichtveröffentlichte Entscheidungen, zuletzt etwa 1 Ob 504/94; 7 Ob 562/94; 1 Ob 535, 1551/94, 7 Ob 21/95, 10 Ob 1590/95, 1 Ob 508/96, 3 Ob 506/96) endet eine vierwöchige Rechtsmittelfrist, wenn das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt worden ist, am 22.9. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch das den Lauf der Revisionsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26.8. beginnt, womit der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22.9. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 57/65; RZ 1985/5; RZ 1989/108 und zahlreiche nichtveröffentlichte Entscheidungen, zuletzt etwa 1 Ob 504/94; 7 Ob 562/94; 1 Ob 535, 1551/94, 7 Ob 21/95, 10 Ob 1590/95, 1 Ob 508/96, 3 Ob 506/96) endet eine vierwöchige Rechtsmittelfrist, wenn das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt worden ist, am 22.9. Die Vorschrift des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des Paragraph 125, Absatz eins, ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch das den Lauf der Revisionsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26.8. beginnt, womit der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22.9. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des Paragraph 125, Absatz eins und Absatz 2, ZPO keine Handhabe.
Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Es ist richtig, daß eine nach Wochen bestimmte Frist ab null Uhr des der Zustellung folgenden Tages zu berechnen ist, so daß hier der 20.3.1997 (Donnerstag) als erster Tag der Frist gilt. Die für die Erhebung der Bescheidklage offenstehende Frist von vier Wochen endete aber demgemäß schon mit Ablauf des 16.4.1997 (Mittwoch). Dem Kläger standen damit volle 4 Wochen oder genau 28 Tage für die Erhebung der Klage zur Verfügung. Die Auffassung des Klägers, die Frist habe erst am 17.4.1997 (Donnerstag) geendet, ist verfehlt, weil mit diesem
(29.) Tag bereits die 5. auf den Anfang der Frist folgende Woche begonnen hat. Die Anwendung des § 125 Abs 2 ZPO führt übrigens zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Regel von einem Fristbeginn mit dem Tag der Zustellung ausgeht.(29.) Tag bereits die 5. auf den Anfang der Frist folgende Woche begonnen hat. Die Anwendung des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO führt übrigens zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Regel von einem Fristbeginn mit dem Tag der Zustellung ausgeht.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.