Die Antragstellerin begehrte die gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG nur in Ansehung des Punktes IV A 1.) des Bescheides der Wasserrechtsbehörde vom 26.November 1991. Dagegen stellte sie die Anordnungen des Punktes IV. A 2.) und 3.) sowie B) „außer Streit“. Es erhebt sich also zunächst die Frage, ob der administrative Leistungsbescheid nur im Rahmen dieser „Anfechtungserklärung“ oder insgesamt außer Kraft tritt. Das Entschädigungsverfahren wurde kraft der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988 BGBl 593 durch die Einführung einer sukzessiven Kompetenz neu geregelt. Seither lautet der hier maßgebliche Abschnitt des durch die Novelle dem § 117 angefügten Abs 4:Die Antragstellerin begehrte die gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG nur in Ansehung des Punktes IV A 1.) des Bescheides der Wasserrechtsbehörde vom 26.November 1991. Dagegen stellte sie die Anordnungen des Punktes römisch vier. A 2.) und 3.) sowie B) „außer Streit“. Es erhebt sich also zunächst die Frage, ob der administrative Leistungsbescheid nur im Rahmen dieser „Anfechtungserklärung“ oder insgesamt außer Kraft tritt. Das Entschädigungsverfahren wurde kraft der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988 Bundesgesetzblatt 593, durch die Einführung einer sukzessiven Kompetenz neu geregelt. Seither lautet der hier maßgebliche Abschnitt des durch die Novelle dem Paragraph 117, angefügten Absatz 4 :
„Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.“„Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.“
Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (762 BlgNR 17. GP, 11) soll die Anrufung der Gerichte zur Folge haben, „daß die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Anrufung außer Kraft“ trete; damit hätten es „beide Teile in der Hand, jene Teile der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, durch die sie sich nicht beschwert erachten, unangefochten zu lassen und damit bestimmte Sachbereiche außer Streit zu stellen (Vorrang der Parteiautonomie in Privatrechtssachen)“. Im Sinne der Materialien versteht diese Gesetzesstelle auch ein Teil des Schrifttums (Rath-Kathrein, Die Neufassung des § 117 Abs 4 Wasserrechtsgesetz - ein „Quasi-Quasi-Instanzenzug“ ?, ZfV 1992, 23 [25]; Rossmann, Wasserrecht2 Anm 3 zu § 117), ohne daß dagegen verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden. Soweit Rath-Kathrein (aaO) die Sätze 5 und 6 des § 117 Abs 4 WRG für verfassungswidrig hält, trat dieser Ansicht Müller (Nochmals: Ist § 117 Abs 4 WRG verfassungswidrig?, ZfV 1992, 409) entgegen. Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht Rz 12 zu § 117) schloß sich dagegen Rath-Kathrein an und lehnte Müllers Replik ab.Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (762 BlgNR 17. GP, 11) soll die Anrufung der Gerichte zur Folge haben, „daß die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Anrufung außer Kraft“ trete; damit hätten es „beide Teile in der Hand, jene Teile der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, durch die sie sich nicht beschwert erachten, unangefochten zu lassen und damit bestimmte Sachbereiche außer Streit zu stellen (Vorrang der Parteiautonomie in Privatrechtssachen)“. Im Sinne der Materialien versteht diese Gesetzesstelle auch ein Teil des Schrifttums (Rath-Kathrein, Die Neufassung des Paragraph 117, Absatz 4, Wasserrechtsgesetz - ein „Quasi-Quasi-Instanzenzug“ ?, ZfV 1992, 23 [25]; Rossmann, Wasserrecht2 Anmerkung 3, zu Paragraph 117,), ohne daß dagegen verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden. Soweit Rath-Kathrein (aaO) die Sätze 5 und 6 des Paragraph 117, Absatz 4, WRG für verfassungswidrig hält, trat dieser Ansicht Müller (Nochmals: Ist Paragraph 117, Absatz 4, WRG verfassungswidrig?, ZfV 1992, 409) entgegen. Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht Rz 12 zu Paragraph 117,) schloß sich dagegen Rath-Kathrein an und lehnte Müllers Replik ab.
Dieses Thema bedarf indessen hier keiner weiteren Erörterung, weil die von den erwähnten Autoren für verfassungswidrig gehaltene beschränkte Maßgeblichkeit des verwaltungsbehördlichen Bescheides für das gerichtliche Verfahren (§ 117 Abs 4 Sätze 5 und 6 WRG) - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - nicht entscheidungswesentlich ist.Dieses Thema bedarf indessen hier keiner weiteren Erörterung, weil die von den erwähnten Autoren für verfassungswidrig gehaltene beschränkte Maßgeblichkeit des verwaltungsbehördlichen Bescheides für das gerichtliche Verfahren (Paragraph 117, Absatz 4, Sätze 5 und 6 WRG) - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - nicht entscheidungswesentlich ist.
Allerdings vertritt Raschauer (aaO Rz 10 zu § 117) auch die Ansicht, der Leistungsbescheid trete nicht nur „soweit“ außer Kraft, als er angefochten werde, sondern er verliere seine Wirksamkeit zur Gänze, „falls“ die gerichtliche Entscheidung beantragt werde. Der Verwaltungsgerichtshof betone nämlich treffend und in verfassungskonformer Interpretation, daß das Gericht ein „völlig neues“ Verfahren durchzuführen habe. Das Erkenntnis, auf das sich der genannte Autor beruft, trägt seine Schlußfolgerung jedoch nicht: Dort wurde nämlich ausgesprochen, daß es dem Grundsatz, vor Gericht ein „völlig neues“ Verfahren durchführen zu müssen, widerspräche, wenn der Entschädigungsbescheid unbeschadet der „unbestrittenen Außerkraftsetzung der Bestimmung einer Entschädigung der Höhe nach eine aus seiner formellen Rechtskraft abgeleitete Wirkung in der Richtung behielte, daß diese außer Kraft getretene Entschädigung trotz Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (Anmerkung: durch den Enteigneten) zur Vermeidung der Folgen gemäß § 118 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 vom Enteignungswerber aufgrund des verwaltungsbehördlichen Verfahrens rechtzeitig geleistet oder sichergestellt werden müßte“ (VwGH 91/07/0006 vom 9.April 1991 = ÖWWV 1991, 262 [Oberleitner]). Dem ist beizupflichten. Tatsächlich vertrüge es sich nicht mit einem verfassungskonformen Verständnis der sukzessiven Gerichtszuständigkeit, müßte gerade der vom Enteigneten durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bekämpfte Entschädigungsbetrag „rechtzeitig geleistet oder sichergestellt“ werden, obwohl der Enteignungsbescheid in seinem die Entschädigung bestimmenden Anspruch außer Kraft trat. Das Problem der Teilanfechtung spielte dagegen in diesem Erkenntnis gar keine Rolle.Allerdings vertritt Raschauer (aaO Rz 10 zu Paragraph 117,) auch die Ansicht, der Leistungsbescheid trete nicht nur „soweit“ außer Kraft, als er angefochten werde, sondern er verliere seine Wirksamkeit zur Gänze, „falls“ die gerichtliche Entscheidung beantragt werde. Der Verwaltungsgerichtshof betone nämlich treffend und in verfassungskonformer Interpretation, daß das Gericht ein „völlig neues“ Verfahren durchzuführen habe. Das Erkenntnis, auf das sich der genannte Autor beruft, trägt seine Schlußfolgerung jedoch nicht: Dort wurde nämlich ausgesprochen, daß es dem Grundsatz, vor Gericht ein „völlig neues“ Verfahren durchführen zu müssen, widerspräche, wenn der Entschädigungsbescheid unbeschadet der „unbestrittenen Außerkraftsetzung der Bestimmung einer Entschädigung der Höhe nach eine aus seiner formellen Rechtskraft abgeleitete Wirkung in der Richtung behielte, daß diese außer Kraft getretene Entschädigung trotz Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (Anmerkung: durch den Enteigneten) zur Vermeidung der Folgen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 vom Enteignungswerber aufgrund des verwaltungsbehördlichen Verfahrens rechtzeitig geleistet oder sichergestellt werden müßte“ (VwGH 91/07/0006 vom 9.April 1991 = ÖWWV 1991, 262 [Oberleitner]). Dem ist beizupflichten. Tatsächlich vertrüge es sich nicht mit einem verfassungskonformen Verständnis der sukzessiven Gerichtszuständigkeit, müßte gerade der vom Enteigneten durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bekämpfte Entschädigungsbetrag „rechtzeitig geleistet oder sichergestellt“ werden, obwohl der Enteignungsbescheid in seinem die Entschädigung bestimmenden Anspruch außer Kraft trat. Das Problem der Teilanfechtung spielte dagegen in diesem Erkenntnis gar keine Rolle.
Besteht der administrative Leistungsbescheid - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren, in einzelne Punkte gegliederten, sachlich selbständigen und voneinander trennbaren Teilen, erfordert es auch ein verfassungskonformes Verständnis der sukzessiven Gerichtszuständigkeit nicht, die Frage der Teilanfechtbarkeit anders als die Gesetzesmaterialien und ein Teil des Schrifttums zu beurteilen. Der erkennende Senat sprach - wenn auch noch ohne nähere Begründung - schon in der Entscheidung 1 Ob 4/93 (JBl 1994, 252 [Holzner]) aus, daß die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde „im Umfang der Anrufung des Gerichtes“ außer Kraft tritt. Das gerichtliche Erneuerungsverfahren hatte sich somit nur auf jenen Teil des Bescheides der Wasserrechtsbehörde vom 26.November 1991 zu beschränken, gegen den sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete.
Die Wasserrechtsbehörde stützte ihren Bescheid vom 26.November 1991 zu der nun der gerichtlichen Entscheidungen unterworfenen Kostenbeteiligung auf § 19 Abs 2 WRG. Es gehört zwar auch ein Kanal (SZ 55/162) oder eine Rohrleitung (Raschauer aaO Rz 2 zu § 19) zu den Wasserführungsanlagen im Sinne des Gesetzes, doch erkannte bereits das Rekursgericht richtig, daß § 19 Abs 2 WRG nur auf ein durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verliehenes Recht auf Mitbenützung an einer solchen Anlage anwendbar ist (Rossmann aaO Anm 3 zu § 19; Raschauer aaO Rz 1 zu § 19).Die Wasserrechtsbehörde stützte ihren Bescheid vom 26.November 1991 zu der nun der gerichtlichen Entscheidungen unterworfenen Kostenbeteiligung auf Paragraph 19, Absatz 2, WRG. Es gehört zwar auch ein Kanal (SZ 55/162) oder eine Rohrleitung (Raschauer aaO Rz 2 zu Paragraph 19,) zu den Wasserführungsanlagen im Sinne des Gesetzes, doch erkannte bereits das Rekursgericht richtig, daß Paragraph 19, Absatz 2, WRG nur auf ein durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verliehenes Recht auf Mitbenützung an einer solchen Anlage anwendbar ist (Rossmann aaO Anmerkung 3, zu Paragraph 19,; Raschauer aaO Rz 1 zu Paragraph 19,).
Gemäß § 42 Abs 1 WRG hat der Antragsgegner den von ihm aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 41 Abs 2 WRG hergestellten Schutz- und Regulierungswasserbau selbst zu finanzieren, weil den §§ 44, 47 und 50 WRG für den hier zu beurteilenden Sachverhalt kein Ausnahmetatbestand zu entnehmen ist. Der Antragsgegner versucht seinen Standpunkt mit einer aus den §§ 44 und 51 WRG abgeleiteten Rechtsanalogie zu begründen; ein solcher Versuch muß im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb scheitern, weil es an einer Gesetzeslücke fehlt.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, WRG hat der Antragsgegner den von ihm aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, WRG hergestellten Schutz- und Regulierungswasserbau selbst zu finanzieren, weil den Paragraphen 44, 47 und 50 WRG für den hier zu beurteilenden Sachverhalt kein Ausnahmetatbestand zu entnehmen ist. Der Antragsgegner versucht seinen Standpunkt mit einer aus den Paragraphen 44 und 51 WRG abgeleiteten Rechtsanalogie zu begründen; ein solcher Versuch muß im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb scheitern, weil es an einer Gesetzeslücke fehlt.
Allein die Mitbenützung des verrohrten Gerinnes für die Ableitung des Oberflächenwassers von der Gemeindestraße kann - unabhängig vom Ausmaß dieser Mitbenützung - zu keiner Beteiligung der Antragstellerin an den Errichtungskosten führen. Gemäß § 1 Abs 1 lit c Salzburger LandesstraßenG 1972 LGBl Nr 93 findet dieses Gesetz auch auf Gemeindestraßen Anwendung. Wie bereits die Vorinstanzen richtig darlegten, sind die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke gemäß § 10 Abs 1 dieses Gesetzes verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund - abgesehen von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme - ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Daß die Benützbarkeit der Grundstücke des Antragsgegners durch den Wasserabfluß von der Gemeindestraße vor Herstellung der Gerinneverrohrung wesentlich beeinträchtigt worden wäre (vgl dazu: SZ 51/184), wurde gar nicht behauptet. Der Revisionsrekurs übersieht, daß die Antragstellerin schon der vom Antragsgegner durchgeführten Aufschüttung nur unter der von diesem offenbar gebilligten Bedingung zustimmte, daß die Entwässerung der Gemeindestraße gewährleistet bleibe. Die Gerinneverrohrung war auch nicht notwendig, um den Wasserablauf von der Straße weiterhin zu ermöglichen, sondern erst die vom Antragsteller schon nach seinen Behauptungen allein seinen Interessen dienenden Maßnahmen auf dessen Grundstücken führten dazu, daß die Entwässerung der Gemeindestraße wegen des jetzt zugeschütteten Gerinnes nur mehr über dessen Verrohrung möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen läßt sich aber keine Rechtspflicht der Antragstellerin begründen, die Kosten der vom Antragsgegner hergestellten Verrohrung teilweise mitzutragen. Es stellt sich daher auch gar nicht die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage des Verhältnisses der „Nutz- und Vorteilsanteile sämtlicher Nutznießer aus der gegenständlichen Anlage“.Allein die Mitbenützung des verrohrten Gerinnes für die Ableitung des Oberflächenwassers von der Gemeindestraße kann - unabhängig vom Ausmaß dieser Mitbenützung - zu keiner Beteiligung der Antragstellerin an den Errichtungskosten führen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, Salzburger LandesstraßenG 1972 LGBl Nr 93 findet dieses Gesetz auch auf Gemeindestraßen Anwendung. Wie bereits die Vorinstanzen richtig darlegten, sind die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieses Gesetzes verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund - abgesehen von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme - ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Daß die Benützbarkeit der Grundstücke des Antragsgegners durch den Wasserabfluß von der Gemeindestraße vor Herstellung der Gerinneverrohrung wesentlich beeinträchtigt worden wäre vergleiche dazu: SZ 51/184), wurde gar nicht behauptet. Der Revisionsrekurs übersieht, daß die Antragstellerin schon der vom Antragsgegner durchgeführten Aufschüttung nur unter der von diesem offenbar gebilligten Bedingung zustimmte, daß die Entwässerung der Gemeindestraße gewährleistet bleibe. Die Gerinneverrohrung war auch nicht notwendig, um den Wasserablauf von der Straße weiterhin zu ermöglichen, sondern erst die vom Antragsteller schon nach seinen Behauptungen allein seinen Interessen dienenden Maßnahmen auf dessen Grundstücken führten dazu, daß die Entwässerung der Gemeindestraße wegen des jetzt zugeschütteten Gerinnes nur mehr über dessen Verrohrung möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen läßt sich aber keine Rechtspflicht der Antragstellerin begründen, die Kosten der vom Antragsgegner hergestellten Verrohrung teilweise mitzutragen. Es stellt sich daher auch gar nicht die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage des Verhältnisses der „Nutz- und Vorteilsanteile sämtlicher Nutznießer aus der gegenständlichen Anlage“.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm §§ 30 Abs 4 und 44 EisbEG 1954. Dem Antragsgegner gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittels kein Ersatz (JBl 1995, 533 [Fink]; SZ 60/17). Die Stellung der Antragstellerin entspricht dagegen nicht der des „Enteigneten“ in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes. Die Antragstellerin hat daher nach einem im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - allgemein geltenden Grundsatz keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit , Paragraphen 30, Absatz 4 und 44 EisbEG 1954. Dem Antragsgegner gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittels kein Ersatz (JBl 1995, 533 [Fink]; SZ 60/17). Die Stellung der Antragstellerin entspricht dagegen nicht der des „Enteigneten“ in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes. Die Antragstellerin hat daher nach einem im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - allgemein geltenden Grundsatz keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung.