Rechtssatz RS0087611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087611
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Norm
Sbg LandesstraßenG 1972 §1 Abs1 litc
Sbg LandesstraßenG 1972 §10 Abs1
WRG §42 Abs1
Rechtssatz
Allein die Mitbenützung des verrohrten Gerinnes für die Ableitung des Oberflächenwassers von einer Gemeindestraße kann - unabhängig vom Ausmaß dieser Mitbenützung - zu keiner Beteiligung der Gemeinde an den Errichtungskosten führen, zumal wenn erst die vom Hersteller des verrohrten Gerinnes allein seinen Interessen dienenden Maßnahmen auf dessen Grundstücken dazu führten, daß die Entwässerung der Gemeindestraße wegen des jetzt zugeschütteten Gerinnes nur mehr über dessen Verrohrung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087611
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00038_9500000_004