Rechtssatz RS0087610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087610
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Rechtssatz
Wird der verwaltungsbehördlich festgesetzte Entschädigungsbetrag vom Enteigneten durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bekämpft, dann tritt der Enteignungsbescheid in seinem die Entschädigung bestimmenden Anspruch außer Kraft, sodaß dieser Betrag vom Enteignungswerber zur Vermeidung der Folgen gemäß § 118 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 auch nicht geleistet oder sichergestellt werden muß.Wird der verwaltungsbehördlich festgesetzte Entschädigungsbetrag vom Enteigneten durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bekämpft, dann tritt der Enteignungsbescheid in seinem die Entschädigung bestimmenden Anspruch außer Kraft, sodaß dieser Betrag vom Enteignungswerber zur Vermeidung der Folgen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 auch nicht geleistet oder sichergestellt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087610
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00038_9500000_003