Begründung:
Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Zugunsten der Klägerin, die im Grundbuch mit einem Miteigentumsanteil von 49/798 aufscheint, ist zu BLNR 16 a die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum am Objekt W 10 angemerkt. Sie hat diese Anwartschaft vom Erstbeklagten, dem früheren Alleineigentümer der Liegenschaft, durch einen Kaufvertrag vom 25.7.1985 erworben. Die Anteilsrechte der übrigen Beklagten beruhen auf ähnlichen Kaufverträgen. Sie alle (insbesondere die Klägerin) nahmen dabei ausdrücklich zur Kenntnis, daß es sich bei den gekauften Miteigentumsanteilen nur um vorläufige Anteile handelt, "die nach Maßgabe der endgültigen rechtskräftigen Nutzwertfeststellung unentgeltlich zu berichtigen sein werden".
Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10.4.1990 liegt bereits seit Jahren die Festsetzung der Nutzwerte vor. Demzufolge beträgt der Gesamtnutzwert der Liegenschaft 1.039; auf die Wohnung der Klägerin entfällt ein Nutzwert von 60/1039.
Gestützt auf § 25 WEG hat nunmehr die Klägerin alle übrigen Miteigentümer der Liegenschaft auf Einverleibung ihres Wohnungseigentumsrechtes geklagt. Die Beklagten sollen schuldig erkannt werden, ihre Einwilligung zu erteilen, daß ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 10 zugunsten der Klägerin einverleibt und mit deren Miteigentumsanteil (BLNR 16) untrennbar verbunden werde. Dazu wurde vorgebracht, daß der Erstbeklagte als Wohnungseigentumsorganisator mit der Einlösung der Zusage, der Klägerin Wohnungseigentum zu verschaffen, säumig sei; er und der Zweitbeklagte hätten sich grundlos geweigert, den vom Klagsvertreter verfaßten Wohnungseigentumsvertrag zu unterfertigen. Rechtliche Hindernisse stünden der Einverleibung des begehrten Wohnungseigentumsrechtes nicht entgegen, weil der Miteigentumsanteil der Klägerin ohnehin den erforderlichen Mindestanteil übersteige.Gestützt auf Paragraph 25, WEG hat nunmehr die Klägerin alle übrigen Miteigentümer der Liegenschaft auf Einverleibung ihres Wohnungseigentumsrechtes geklagt. Die Beklagten sollen schuldig erkannt werden, ihre Einwilligung zu erteilen, daß ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 10 zugunsten der Klägerin einverleibt und mit deren Miteigentumsanteil (BLNR 16) untrennbar verbunden werde. Dazu wurde vorgebracht, daß der Erstbeklagte als Wohnungseigentumsorganisator mit der Einlösung der Zusage, der Klägerin Wohnungseigentum zu verschaffen, säumig sei; er und der Zweitbeklagte hätten sich grundlos geweigert, den vom Klagsvertreter verfaßten Wohnungseigentumsvertrag zu unterfertigen. Rechtliche Hindernisse stünden der Einverleibung des begehrten Wohnungseigentumsrechtes nicht entgegen, weil der Miteigentumsanteil der Klägerin ohnehin den erforderlichen Mindestanteil übersteige.
Gegen die zu 3.) bis 9.) angeführten beklagten Parteien erging in der mündlichen Streitverhandlung am 14.9.1994 (teils weil sie gar nicht erschienen waren, teils weil sie sich ohne Antragstellung wieder entfernten) ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil. Die Entscheidung wurde den säumigen beklagten Parteien auch zugestellt (am 20. bzw 21.10.1994) und von diesem nicht angefochten.
Die erst- und zweitbeklagte Partei (mit denen in der Folge das Verfahren weitergeführt wurde, ohne die übrigen beklagten Parteien zu beteiligen) beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachten vor, daß es zur Einverleibung des Wohnungseigentums der Klägerin der vorherigen Berichtigung ihres Miteigentumsanteils auf Grund des Nutzwertfestsetzungsbescheides bedürfe; außerdem sei das der Nutzwertfestsetzung zugrunde liegende Gutachten aus verschiedenen Gründen unrichtig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren (in Ansehung der noch am Verfahren beteiligten erst- und zweitbeklagten Partei) ab. Es sei rechtlich unmöglich, das Wohnungseigentum - wie von der Klägerin verlangt - mit einem den Mindestanteil übersteigenden Miteigentumsanteil zu verbinden.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Es erkannte den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten schuldig, "ihre Einwilligung zu erteilen, daß ob der Liegenschaft EZ ***** das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 10 zugunsten der Klägerin einverleibt und mit deren Miteigentumsanteil (BLNR 16) untrennbar verbunden werde." Begründet wurde dies wie folgt:
Gemäß § 12 Abs 1 WEG werde das Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben; es sei im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen. Gemäß § 12 Abs 2 WEG seien dem Antrag auf Einverleibung jedenfalls die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer über die Einräumung des Wohnungseigentums, die Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand an selbständigen Wohnungen und die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die Festsetzung der Nutzwerte beizulegen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG werde das Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben; es sei im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WEG seien dem Antrag auf Einverleibung jedenfalls die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer über die Einräumung des Wohnungseigentums, die Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand an selbständigen Wohnungen und die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die Festsetzung der Nutzwerte beizulegen.
Gemäß § 25 Abs 1 WEG könne der Wohnungseigentumsbewerber den Eigentümer der Liegenschaft auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung klagen. Derjenige, der bereis Miteigentümer ist, könne in diesem Sinne das Wohnungseigentum allein verlangen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Anmerkung 16 zu § 25 WEG). Werden nach der Einverleibung des Wohnungseigentums die Nutzwerte neu festgesetzt, so seien gemäß § 12 Abs 3 WEG auf Antrag die Mindestanteile (die Anteile am Mindestanteil) der Miteigentümer so zu berichtigen, daß jedem von ihnen der zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil oder Anteil am Mindestanteil zukommt. Der zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil sei gemäß § 3 Abs 1 WEG ein solcher Anteil, der dem Verhältnis des Nutzwerts der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zum Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft entspricht. Die Nutzwerte seien vom Gericht festzusetzen. Das Wohnungseigentum könne gemäß § 2 Abs 1 WEG von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, erworben werden.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, WEG könne der Wohnungseigentumsbewerber den Eigentümer der Liegenschaft auf die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung klagen. Derjenige, der bereis Miteigentümer ist, könne in diesem Sinne das Wohnungseigentum allein verlangen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Anmerkung 16 zu Paragraph 25, WEG). Werden nach der Einverleibung des Wohnungseigentums die Nutzwerte neu festgesetzt, so seien gemäß Paragraph 12, Absatz 3, WEG auf Antrag die Mindestanteile (die Anteile am Mindestanteil) der Miteigentümer so zu berichtigen, daß jedem von ihnen der zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil oder Anteil am Mindestanteil zukommt. Der zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil sei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WEG ein solcher Anteil, der dem Verhältnis des Nutzwerts der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zum Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft entspricht. Die Nutzwerte seien vom Gericht festzusetzen. Das Wohnungseigentum könne gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WEG von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, erworben werden.
Völlig zu Recht führe die Klägerin sohin in ihrer Berufung aus, zum Zweck des Erwerbes von Wohnungseigentum dürfe der Miteigentumsanteil bloß nicht kleiner sein als der Mindestanteil. Der im Grundbuch bereits einverleibte Miteigentumsanteil der Klägerin an der Liegenschaft betrage 49/798stel, in Dezimalzahlen ausgedrückt also 0,0614. Der auf die Wohnung der Beklagten entfallende Nutzwert betrage 60/1039stel, in Dezimalzahlen ausgedrückt 0,0577. Der bereits im Grundbuch einverleibte Miteigentumsanteil der Klägerin sei daher höher als der Nutzwert ihrer Wohnung und damit auch höher als der Mindestanteil, der im Sinne des § 2 Abs 1 WEG zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlich sei.Völlig zu Recht führe die Klägerin sohin in ihrer Berufung aus, zum Zweck des Erwerbes von Wohnungseigentum dürfe der Miteigentumsanteil bloß nicht kleiner sein als der Mindestanteil. Der im Grundbuch bereits einverleibte Miteigentumsanteil der Klägerin an der Liegenschaft betrage 49/798stel, in Dezimalzahlen ausgedrückt also 0,0614. Der auf die Wohnung der Beklagten entfallende Nutzwert betrage 60/1039stel, in Dezimalzahlen ausgedrückt 0,0577. Der bereits im Grundbuch einverleibte Miteigentumsanteil der Klägerin sei daher höher als der Nutzwert ihrer Wohnung und damit auch höher als der Mindestanteil, der im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, WEG zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlich sei.
Beim seinerzeitigen Kauf des Liegenschaftsanteiles durch die Klägerin hätten die Vertragsparteien vereinbart, daß nach Rechtskraft der Nutzwertfeststellung ein Wohnungseigentumsvertrag abzuschließen sei, nach dem unter anderem der Klägerin das Recht der ausschließlichen Nutzung an der Wohnung Nr 10 zustehen sollte. Nunmehr sei die Nutzwertfeststellung mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10.4.1990 erfolgt; die Klägerin habe sohin Anspruch auf Eintragung auch ihres Wohnungseigentums an der Wohnung Nr 10. Hiefür sei es nicht erforderlich, daß der Miteigentumsanteil der Klägerin dem Nutzwert ihrer Wohnung genau entspricht; wie bereits ausgeführt, dürfe gemäß § 2 Abs 1 WEG zum Zweck des Erwerbes von Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil bloß nicht kleiner sein als der Mindestanteil bzw der Nutzwert.Beim seinerzeitigen Kauf des Liegenschaftsanteiles durch die Klägerin hätten die Vertragsparteien vereinbart, daß nach Rechtskraft der Nutzwertfeststellung ein Wohnungseigentumsvertrag abzuschließen sei, nach dem unter anderem der Klägerin das Recht der ausschließlichen Nutzung an der Wohnung Nr 10 zustehen sollte. Nunmehr sei die Nutzwertfeststellung mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10.4.1990 erfolgt; die Klägerin habe sohin Anspruch auf Eintragung auch ihres Wohnungseigentums an der Wohnung Nr 10. Hiefür sei es nicht erforderlich, daß der Miteigentumsanteil der Klägerin dem Nutzwert ihrer Wohnung genau entspricht; wie bereits ausgeführt, dürfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WEG zum Zweck des Erwerbes von Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil bloß nicht kleiner sein als der Mindestanteil bzw der Nutzwert.
Die Ansicht des Erstgerichtes, es sei rechtlich nicht möglich, das Wohnungseigentum ohne gleichzeitige Berichtigung der Miteigentumsanteile mit einem den Mindestanteil übersteigenden Miteigentumsanteil zu verbinden, sei daher nicht richtig. Es würden vielmehr allenfalls gemäß § 12 Abs 3 WEG die Miteigentumsanteile entsprechend zu berichtigen sein.Die Ansicht des Erstgerichtes, es sei rechtlich nicht möglich, das Wohnungseigentum ohne gleichzeitige Berichtigung der Miteigentumsanteile mit einem den Mindestanteil übersteigenden Miteigentumsanteil zu verbinden, sei daher nicht richtig. Es würden vielmehr allenfalls gemäß Paragraph 12, Absatz 3, WEG die Miteigentumsanteile entsprechend zu berichtigen sein.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes) nicht erfüllt seien.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes) nicht erfüllt seien.
In der jetzt vorliegenden außerordentlichen Revision machen der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte zur Dartuung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht geltend. Sie vertreten den Standpunkt, daß es dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der in § 7 und § 25 WEG enthaltenen Regelungen widerspreche, Wohnungseigentum auf einem den Mindestanteil übersteigenden Miteigentumsanteil einzuverleiben bzw das Wohnungseigentum mit einem solchen Mindestanteil zu verbinden. Zumindest fehle eine Judikatur, die die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes decke. In diesem Sinn wird dann auch die allein auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls gestützte Revision ausgeführt. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen, allenfalls nach einer Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.In der jetzt vorliegenden außerordentlichen Revision machen der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte zur Dartuung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht geltend. Sie vertreten den Standpunkt, daß es dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der in Paragraph 7 und Paragraph 25, WEG enthaltenen Regelungen widerspreche, Wohnungseigentum auf einem den Mindestanteil übersteigenden Miteigentumsanteil einzuverleiben bzw das Wohnungseigentum mit einem solchen Mindestanteil zu verbinden. Zumindest fehle eine Judikatur, die die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes decke. In diesem Sinn wird dann auch die allein auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls gestützte Revision ausgeführt. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen, allenfalls nach einer Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat dazu (§ 508a Abs 2 iVm § 507 Abs 3 ZPO) fristgerecht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Hilfsweise möge der Spruch des Berufungsurteils dahingehend berichtigt werden, daß der mit dem Wohnungseigentum zu verbindende Miteigentumsanteil der Klägerin durch eine entsprechende Einfügung mit "60-1011-stel" (richtig wohl: "60/1039-stel") bezeichnet wird; in eventu soll die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eines der Untergerichte zurückverwiesen werden.Die Klägerin hat dazu (Paragraph 508 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 507, Absatz 3, ZPO) fristgerecht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Hilfsweise möge der Spruch des Berufungsurteils dahingehend berichtigt werden, daß der mit dem Wohnungseigentum zu verbindende Miteigentumsanteil der Klägerin durch eine entsprechende Einfügung mit "60-1011-stel" (richtig wohl: "60/1039-stel") bezeichnet wird; in eventu soll die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eines der Untergerichte zurückverwiesen werden.
Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob Wohnungseigentum an einem den Mindestanteil übersteigenden Miteigentumsanteil des Wohnungseigentumsbewerbers einverleibt werden kann, eine höchstgerichtliche Judikatur fehlt; außerdem wurden von den Vorinstanzen die Rechtswirkungen verkannt, die sich aus der Verbindung der beklagten Parteien zu einer einheitlichen Streitpartei ergeben. Dies berücksichtigend, erweist sich die Revision im Sinn ihres Aufhebungsbegehrens (das im Zusammenhang mit dem Abänderungsbegehren jedenfalls auch die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht deckt) als berechtigt.