Die Rechtsmittelwerber wenden sich nicht mehr gegen die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Klage auf gänzliche Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (§ 830 ABGB) durch Zivilteilung gegen alle Teilhaber zu richten ist, die nicht als Kläger auftreten (Klang in Klang2 III 1104; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu § 830 mwN; SZ 50/63; SZ 51/65 uva). Sie sind daher notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO und bilden eine einheitliche Streitpartei, weil es sich um ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das nur für oder gegen alle einheitlich gestaltet werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 374). Diese Verschmelzung zu einem einzigen Prozeßsubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozeß mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil (Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht - Streitiges Verfahren2, 79). Den hier zunächst aufgetretenen Konfliktsfall der Säumigkeit eines Mitgliedes der einheitlichen Streitpartei löst das Gesetz dahin, daß sich die Wirkungen der Prozeßhandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf den säumigen Streitgenossen erstrecken (§ 14, letzter Satz, ZPO), so daß gegen ihn auch kein Versäumungsurteil gefällt werden darf (§ 402 Abs 2 ZPO; Fasching Kommentar II 199); § 15 Abs 2 ZPO ordnet vielmehr ausdrücklich an, daß selbst der "säumig" gewordene Streitgenosse zu jeder weiteren Tagsatzung zu laden ist.Die Rechtsmittelwerber wenden sich nicht mehr gegen die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Klage auf gänzliche Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (Paragraph 830, ABGB) durch Zivilteilung gegen alle Teilhaber zu richten ist, die nicht als Kläger auftreten (Klang in Klang2 römisch drei 1104; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu Paragraph 830, mwN; SZ 50/63; SZ 51/65 uva). Sie sind daher notwendige Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO und bilden eine einheitliche Streitpartei, weil es sich um ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das nur für oder gegen alle einheitlich gestaltet werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 374). Diese Verschmelzung zu einem einzigen Prozeßsubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozeß mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil (Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht - Streitiges Verfahren2, 79). Den hier zunächst aufgetretenen Konfliktsfall der Säumigkeit eines Mitgliedes der einheitlichen Streitpartei löst das Gesetz dahin, daß sich die Wirkungen der Prozeßhandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf den säumigen Streitgenossen erstrecken (Paragraph 14,, letzter Satz, ZPO), so daß gegen ihn auch kein Versäumungsurteil gefällt werden darf (Paragraph 402, Absatz 2, ZPO; Fasching Kommentar römisch zwei 199); Paragraph 15, Absatz 2, ZPO ordnet vielmehr ausdrücklich an, daß selbst der "säumig" gewordene Streitgenosse zu jeder weiteren Tagsatzung zu laden ist.
Wenn auch das Erstgericht in Verkennung des Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei gegen die Viertbeklagte zunächst ein Versäumungsurteil gemäß § 398 ZPO erlassen und sie zur Tagsatzung vom 28.6.1989 nicht mehr geladen hat, so machen die Rekurswerber doch zutreffend geltend, daß dadurch der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes verwirklicht noch nicht wurde. Wie weit nämlich bei Vorliegen einer Parteienmehrheit die Nichtigkeit des gegen einen Streitgenossen gerichteten Vorganges auch die Nichtigkeit des gegen die anderen Streitgenossen geführten Verfahrens zur Folge hat, ergibt sich aus § 14 ZPO. Danach ist dies aber bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei, also bei einer notwendigen Einheitlichkeit der Entscheidung für oder gegen alle Teilgenossen, nur dann der Fall, wenn der gegen einen Teilgenossen gerichtete Vorgang geeignet war, die ganze einheitliche Streitpartei vom rechtlichen Gehör auszuschalten; nur in einem solchen Fall könnte sich ja die Nichtigkeit auf das ganze Verfahren erstrecken (Fasching, Kommentar IV 127; SZ 61/55). Hier waren aber zumindest der Erst- und der Zweitbeklagte tätig; sie haben in der Tagsatzung am 28.6.1989 die Abweisung des Klagebegehrens beantragt (ON 8 S 31). Nach dem aus § 14, letzter Satz, ZPO abzuleitenden Grundsatz, daß die dem Prozeßstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung gilt (Fasching, Kommentar II 198), hätten selbst widersprechende Erklärungen der Dritt- und/oder der Viertbeklagten oder deren fehlende Disposition über den Streitgegenstand an der Wirksamkeit der Prozeßhandlung des Erst- und des Zweitbeklagten für die einheitliche Streitpartei nichts ändern können. Die Unterlassung der Ladung der Viertbeklagten zur Tagsatzung vom 28.6.1989 hat somit im vorliegenden Fall die ohnehin tätig gewordene einheitliche Streitpartei vom rechtlichen Gehör nicht ausgeschlossen.Wenn auch das Erstgericht in Verkennung des Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei gegen die Viertbeklagte zunächst ein Versäumungsurteil gemäß Paragraph 398, ZPO erlassen und sie zur Tagsatzung vom 28.6.1989 nicht mehr geladen hat, so machen die Rekurswerber doch zutreffend geltend, daß dadurch der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes verwirklicht noch nicht wurde. Wie weit nämlich bei Vorliegen einer Parteienmehrheit die Nichtigkeit des gegen einen Streitgenossen gerichteten Vorganges auch die Nichtigkeit des gegen die anderen Streitgenossen geführten Verfahrens zur Folge hat, ergibt sich aus Paragraph 14, ZPO. Danach ist dies aber bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei, also bei einer notwendigen Einheitlichkeit der Entscheidung für oder gegen alle Teilgenossen, nur dann der Fall, wenn der gegen einen Teilgenossen gerichtete Vorgang geeignet war, die ganze einheitliche Streitpartei vom rechtlichen Gehör auszuschalten; nur in einem solchen Fall könnte sich ja die Nichtigkeit auf das ganze Verfahren erstrecken (Fasching, Kommentar römisch vier 127; SZ 61/55). Hier waren aber zumindest der Erst- und der Zweitbeklagte tätig; sie haben in der Tagsatzung am 28.6.1989 die Abweisung des Klagebegehrens beantragt (ON 8 S 31). Nach dem aus Paragraph 14,, letzter Satz, ZPO abzuleitenden Grundsatz, daß die dem Prozeßstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung gilt (Fasching, Kommentar römisch zwei 198), hätten selbst widersprechende Erklärungen der Dritt- und/oder der Viertbeklagten oder deren fehlende Disposition über den Streitgegenstand an der Wirksamkeit der Prozeßhandlung des Erst- und des Zweitbeklagten für die einheitliche Streitpartei nichts ändern können. Die Unterlassung der Ladung der Viertbeklagten zur Tagsatzung vom 28.6.1989 hat somit im vorliegenden Fall die ohnehin tätig gewordene einheitliche Streitpartei vom rechtlichen Gehör nicht ausgeschlossen.
Damit ist aber für die Rekurswerber noch nichts entscheidendes gewonnen. Zwar kann der Oberste Gerichtshof über den Rekurs nicht durch Urteil in der Sache selbst erkennen, weil die Streitsache noch nicht zur Entscheidung reif ist; es hat aber - zumal die Parteien im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt haben - im Ergebnis bereits bei der Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben:
Das vom Kläger beantragte Urteil sollte die zwischen sämtlichen Streitteilen bestehende Eigentumsgemeinschaft aufheben; das - zwischenzeitig aufgehobene - "Teilversäumungsurteil" sprach hingegen nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Viertbeklagten aus, und mit dem hier noch in Rede stehenden "Endurteil" wurde nur ein Klagebegehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Erst-, dem Zweit- und der Drittbeklagten abgewiesen. Solche nur einen Teil der Gemeinschaft betreffende Aufhebungen hat aber der Kläger nicht begehrt; sie sind auch etwas qualitativ anderes als die gänzliche Aufhebung der Gemeinschaft (so schon 4 Ob 527/91 zu einem - sogar rechtskräftigen - "Teilanerkenntnisurteil" über eine Teilungsklage und 4 Ob 553/91 zu einem gleichfalls rechtskräftigen "Teilanerkenntnisurteil" bei einer Erbrechtsklage). Das Erstgericht hat daher infolge seiner Verkennung des Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei über das Urteilsbegehren des Klägers noch gar nicht abgesprochen, so daß dieses noch zur Gänze offen ist. Die Nichtbeachtung der notwendigen Streitgenossenschaft ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, soweit - wie hier - deren Rechtsnatur und Bedeutung in Form eines einheitlichen, gleichlautenden Urteils gegen alle Streitgenossen zur Erörterung steht (vgl SZ 30/29). Danach hätte das Erstgericht über die vorliegende Teilungsklage weiterhin unter Beiziehung auch der Viertbeklagten verhandeln und entscheiden müssen. Da dies wegen Verkennung der materiellen Rechtslage unterblieben ist und das "Endurteil" nur gegen die drei übrigen Streitgenossen, nicht aber gegen die einheitliche Streitpartei ergangen ist, hat es bei der Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben.Das vom Kläger beantragte Urteil sollte die zwischen sämtlichen Streitteilen bestehende Eigentumsgemeinschaft aufheben; das - zwischenzeitig aufgehobene - "Teilversäumungsurteil" sprach hingegen nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Viertbeklagten aus, und mit dem hier noch in Rede stehenden "Endurteil" wurde nur ein Klagebegehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Erst-, dem Zweit- und der Drittbeklagten abgewiesen. Solche nur einen Teil der Gemeinschaft betreffende Aufhebungen hat aber der Kläger nicht begehrt; sie sind auch etwas qualitativ anderes als die gänzliche Aufhebung der Gemeinschaft (so schon 4 Ob 527/91 zu einem - sogar rechtskräftigen - "Teilanerkenntnisurteil" über eine Teilungsklage und 4 Ob 553/91 zu einem gleichfalls rechtskräftigen "Teilanerkenntnisurteil" bei einer Erbrechtsklage). Das Erstgericht hat daher infolge seiner Verkennung des Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei über das Urteilsbegehren des Klägers noch gar nicht abgesprochen, so daß dieses noch zur Gänze offen ist. Die Nichtbeachtung der notwendigen Streitgenossenschaft ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, soweit - wie hier - deren Rechtsnatur und Bedeutung in Form eines einheitlichen, gleichlautenden Urteils gegen alle Streitgenossen zur Erörterung steht vergleiche SZ 30/29). Danach hätte das Erstgericht über die vorliegende Teilungsklage weiterhin unter Beiziehung auch der Viertbeklagten verhandeln und entscheiden müssen. Da dies wegen Verkennung der materiellen Rechtslage unterblieben ist und das "Endurteil" nur gegen die drei übrigen Streitgenossen, nicht aber gegen die einheitliche Streitpartei ergangen ist, hat es bei der Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.