Mit Recht geht der Revisionswerber davon aus, daß auch mehrere mit Erbrechtsklage belangte Miterben aus demselben Berufungsgrund notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO sind, weil dieselben Gründe, wie sie auf die aus gemeinsamem Berufungsgrund klagenden Erberechtsansprecher zutreffen auch für mehrere beklagte Miterben gelten.Mit Recht geht der Revisionswerber davon aus, daß auch mehrere mit Erbrechtsklage belangte Miterben aus demselben Berufungsgrund notwendige Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO sind, weil dieselben Gründe, wie sie auf die aus gemeinsamem Berufungsgrund klagenden Erberechtsansprecher zutreffen auch für mehrere beklagte Miterben gelten.
Eine einheitliche Streitpartei ist (ua) auch dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß, wenn anders also die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde (RZ 1990/32 mwN). Die Gültigkeit des erbrechtlichen Berufungsgrundes berührt sämtliche Miterben, deren angenommene Erbserklärungen darauf basieren, als Träger des ihnen zustehenden Erbrechtes in gleichem Maße. Auch auf Beklagtenseite liegt daher vollständige Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstandes vor, wenn der gemeinsame Berufungsgrund (hier: schriftliches Testament) für mehrere erbserklärte Miterben von einem Erbansprecher auf Grund eines späteren mündlichen Testamentes angefochten wird. Sämtliche Miterben im Rahmen einer auf demselben Berufungsgrund beruhenden Erbengemeinschaft (Holzhammer in ÖJZ 1959, 621 FN 18) bilden somit im Erbrechtsstreit stets eine einheitliche Streitpartei, mag es sich um eine Erbengruppe auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite handeln (Sachers in JBl 1951, 521); für sie ebenso wie gegen sie kann die Unwirksamkeit des gemeinsamen Berufungsgrundes nur einheitlich festgestellt werden. Diesbezüglich divergierende Urteile in Ansehung einzelner Mitglieder einer solchen Erbengruppe würden einander nicht nur logisch widersprechen; sie stünden auch nicht im Einklang mit dem gesamten Aufbau des Abhandlungsverfahrens, in welchem ja die Parteirollen zugewiesen worden sind (Kralik in ÖJZ 1963, 142).
Im vorliegenden Fall sind daher alle vier Beklagten als Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei und damit als einheitliches Parteisubjekt anzusehen, so daß die Handlung eines einzelnen Streitgenossen genügt, wenn die anderen säumig geblieben sind. Jede Verfügung über den Streitgegenstand bedurfte zu ihrer uneingeschränkten Wirksamkeit der Einstimmigkeit aller Mitglieder. War eine solche nicht zu erzielen, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorlagen oder nur einer oder einige von ihnen disponiert haben, dann gilt der aus § 14, letzter Satz, ZPO abzuleitende Grundsatz, daß die dem Prozeßstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist (Fasching II 198). Das im Gegensatz zur Bestreitung des Klagebegehrens durch die Erst-, die Zweit- und den Viertbeklagten stehende Anerkenntnis des Drittbeklagten war daher unwirksam (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 381); es hätte kein (Teil)Anerkenntnisurteil gefällt werden dürfen (SZ 30/29 ua).Im vorliegenden Fall sind daher alle vier Beklagten als Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei und damit als einheitliches Parteisubjekt anzusehen, so daß die Handlung eines einzelnen Streitgenossen genügt, wenn die anderen säumig geblieben sind. Jede Verfügung über den Streitgegenstand bedurfte zu ihrer uneingeschränkten Wirksamkeit der Einstimmigkeit aller Mitglieder. War eine solche nicht zu erzielen, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorlagen oder nur einer oder einige von ihnen disponiert haben, dann gilt der aus Paragraph 14,, letzter Satz, ZPO abzuleitende Grundsatz, daß die dem Prozeßstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist (Fasching römisch zwei 198). Das im Gegensatz zur Bestreitung des Klagebegehrens durch die Erst-, die Zweit- und den Viertbeklagten stehende Anerkenntnis des Drittbeklagten war daher unwirksam (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 381); es hätte kein (Teil)Anerkenntnisurteil gefällt werden dürfen (SZ 30/29 ua).
Anders als im Fall der zuletzt genannten Entscheidung ist das gegen den Drittbeklagten gefällte Anerkenntnisurteil hier allerdings schon in Rechtskraft erwachsen. Daß die drei anderen Beklagten als Streitgenossen des Drittbeklagten eine - ihnen offenstehende (ZVR 1971/96; EvBl 1973/6) - Anfechtung des Anerkenntnisurteils unterlassen haben, kann jedoch entgegen der Meinung des Klägers nicht zur Folge haben, daß das Anerkenntnis nunmehr auch ihnen gegenüber aus Gründen des notwendigen Entscheidungseinklanges als wirksam anzusehen wäre; das rechtskräftige Anerkenntnisurteil hindert vielmehr die sachliche Prüfung des gegen die vier Beklagten geltend gemachten erbrechtlichen Feststellungsanspruches nicht:
Das vom Kläger beantragte Urteil sollte die Ungültigkeit des den vier Beklagten als Miterben gemeinsamen
Berufungsgrundes - schriftliches Testament vom 2.12.1926 - feststellen, weil es durch ein späteres außergerichtliches mündliches Testament der Erblasserin zugunsten des Klägers zur Gänze aufgehoben wurde; das "Anerkenntnisurteil" spricht hingegen die Ungültigkeit des schriftlichen Testamentes vom 2.12.1926 nur mit Geltung hinsichtlich des Drittbeklagten aus, welcher jedoch in dieser letztwilligen Verfügung gemeinsam mit den drei anderen Beklagten und zu gleichen Teilen mit ihnen als Erbe eingesetzt worden war. Eine solche nur einen Teil der Erbengemeinschaft - nämlich einen von mehreren gleichteilig berufenen Miterben - betreffende Ungültigkeit des Testamentes vom 2.12.1926 hat aber der Kläger weder geltend gemacht noch begehrt. Da eine solche "Feststellung der teilweisen Ungültigkeit" etwas qualitativ anderes ist als die gänzliche Aufhebung des Erbrechtstitels der vier beklagten Miterben infolge einer späteren anderslautenden letztwilligen Verfügung der Erblasserin, ist ein Urteil, welches die Ungültigkeit des Testamentes vom 2.12.1926 nur mit Geltung für den Drittbeklagten ausspricht, weder ein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO noch ein Anerkenntnisurteil im Sinne des § 395 ZPO, wird doch damit weder ein Teil des mit der Erbrechtsklage geltend gemachten Anspruches noch dieser Anspruch selbst, sondern etwas anderes zugesprochen. Daraus folgt aber, daß ungeachtet der Rechtskraft des "Anerkenntnisurteils" noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist (so auch jüngst 4 Ob 527/91 im Fall eines rechtskräftigen "Teilanerkanntnisurteils" gegen einen von zwei mit Teilungsklage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft belangten Miteigentümern). Das rechtskräftige Anerkenntnisurteil gegen den Drittbeklagten hat im vorliegenden Fall die - im materiellen Recht begründete - notwendige Streitgenossenschaft der beklagten Erbengemeinschaft keineswegs berührt oder gar zerrissen; das Erstgericht hätte vielmehr über die Erbrechtsklage weiterhin unter Beiziehung auch des Drittbeklagten verhandeln und entscheiden müssen. Da dies unterblieben ist und das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil nur gegen die übrigen drei Streitgenossen, nicht aber gegen die einheitliche Streitpartei ergangen ist, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.Berufungsgrundes - schriftliches Testament vom 2.12.1926 - feststellen, weil es durch ein späteres außergerichtliches mündliches Testament der Erblasserin zugunsten des Klägers zur Gänze aufgehoben wurde; das "Anerkenntnisurteil" spricht hingegen die Ungültigkeit des schriftlichen Testamentes vom 2.12.1926 nur mit Geltung hinsichtlich des Drittbeklagten aus, welcher jedoch in dieser letztwilligen Verfügung gemeinsam mit den drei anderen Beklagten und zu gleichen Teilen mit ihnen als Erbe eingesetzt worden war. Eine solche nur einen Teil der Erbengemeinschaft - nämlich einen von mehreren gleichteilig berufenen Miterben - betreffende Ungültigkeit des Testamentes vom 2.12.1926 hat aber der Kläger weder geltend gemacht noch begehrt. Da eine solche "Feststellung der teilweisen Ungültigkeit" etwas qualitativ anderes ist als die gänzliche Aufhebung des Erbrechtstitels der vier beklagten Miterben infolge einer späteren anderslautenden letztwilligen Verfügung der Erblasserin, ist ein Urteil, welches die Ungültigkeit des Testamentes vom 2.12.1926 nur mit Geltung für den Drittbeklagten ausspricht, weder ein Teilurteil im Sinne des Paragraph 391, Absatz eins, ZPO noch ein Anerkenntnisurteil im Sinne des Paragraph 395, ZPO, wird doch damit weder ein Teil des mit der Erbrechtsklage geltend gemachten Anspruches noch dieser Anspruch selbst, sondern etwas anderes zugesprochen. Daraus folgt aber, daß ungeachtet der Rechtskraft des "Anerkenntnisurteils" noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist (so auch jüngst 4 Ob 527/91 im Fall eines rechtskräftigen "Teilanerkanntnisurteils" gegen einen von zwei mit Teilungsklage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft belangten Miteigentümern). Das rechtskräftige Anerkenntnisurteil gegen den Drittbeklagten hat im vorliegenden Fall die - im materiellen Recht begründete - notwendige Streitgenossenschaft der beklagten Erbengemeinschaft keineswegs berührt oder gar zerrissen; das Erstgericht hätte vielmehr über die Erbrechtsklage weiterhin unter Beiziehung auch des Drittbeklagten verhandeln und entscheiden müssen. Da dies unterblieben ist und das vom Berufungsgericht bestätigte Urteil nur gegen die übrigen drei Streitgenossen, nicht aber gegen die einheitliche Streitpartei ergangen ist, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Das Erstgericht wird nach ergänzender Verhandlung unter Beiziehung auch des Drittbeklagten über den geltend gemachten Anspruch neuerlich abzusprechen und dabei auch zu berücksichtigen haben, daß eine Erbrechtsklage stets nur eine negative Feststellungsklage sein kann; soweit der Kläger daher auch die positive Feststellung seines Erbrechtes begehrt, wird dieses Begehren jedenfalls abzuweisen sein (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 24 zu §§ 799, 800 ABGB; SZ 25/26; SZ 58/187 ua).Das Erstgericht wird nach ergänzender Verhandlung unter Beiziehung auch des Drittbeklagten über den geltend gemachten Anspruch neuerlich abzusprechen und dabei auch zu berücksichtigen haben, daß eine Erbrechtsklage stets nur eine negative Feststellungsklage sein kann; soweit der Kläger daher auch die positive Feststellung seines Erbrechtes begehrt, wird dieses Begehren jedenfalls abzuweisen sein (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 24 zu Paragraphen 799, 800, ABGB; SZ 25/26; SZ 58/187 ua).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.