Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Klage ist auf gänzliche Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (§ 830 ABGB) durch Zivilteilung gerichtet. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist die Teilungsklage gegen alle Teilhaber, die nicht als Kläger auftreten, zu richten, selbst wenn sie außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben (Klang in Klang2 III 1104; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu § 830 mwN; SZ 50/63; SZ 51/65 uva). Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert (Klang aaO; SZ 17/157 uva). Alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei sind als einheitliches Parteisubjekt anzusehen, so daß die Handlung eines einzelnen Streitgenossen genügt, wenn die anderen säumig geblieben sind. Jede Verfügung über den Streitgegenstand bedarf zu ihrer uneingeschränkten Wirksamkeit der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Ist eine solche nicht zu erzielen, liegen also einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vor oder disponiert nur einer oder einige von ihnen, so gilt der aus § 14, letzter Satz, ZPO abzuleitende Grundsatz, daß die dem Prozeßstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung gilt (Fasching II 198). Beantragt auch nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, auch wenn andere Beklagte das Begehren ausdrücklich anerkennen, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden (SZ 30/29 ua). Mit Recht haben daher die Vorinstanzen aufgezeigt, daß das - im übrigen ohne Antrag (§ 395 ZPO) gefällte - Teilanerkenntnisurteil unzulässig war. Dieses Urteil hindert jedoch entgegen der Meinung des Erstrichters nicht die sachliche Prüfung des geltend gemachten Teilungsanspruches:Die Klage ist auf gänzliche Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (Paragraph 830, ABGB) durch Zivilteilung gerichtet. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist die Teilungsklage gegen alle Teilhaber, die nicht als Kläger auftreten, zu richten, selbst wenn sie außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben (Klang in Klang2 römisch drei 1104; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu Paragraph 830, mwN; SZ 50/63; SZ 51/65 uva). Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert (Klang aaO; SZ 17/157 uva). Alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei sind als einheitliches Parteisubjekt anzusehen, so daß die Handlung eines einzelnen Streitgenossen genügt, wenn die anderen säumig geblieben sind. Jede Verfügung über den Streitgegenstand bedarf zu ihrer uneingeschränkten Wirksamkeit der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Ist eine solche nicht zu erzielen, liegen also einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vor oder disponiert nur einer oder einige von ihnen, so gilt der aus Paragraph 14,, letzter Satz, ZPO abzuleitende Grundsatz, daß die dem Prozeßstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung gilt (Fasching römisch zwei 198). Beantragt auch nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, auch wenn andere Beklagte das Begehren ausdrücklich anerkennen, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden (SZ 30/29 ua). Mit Recht haben daher die Vorinstanzen aufgezeigt, daß das - im übrigen ohne Antrag (Paragraph 395, ZPO) gefällte - Teilanerkenntnisurteil unzulässig war. Dieses Urteil hindert jedoch entgegen der Meinung des Erstrichters nicht die sachliche Prüfung des geltend gemachten Teilungsanspruches:
Das von den Klägern beantragte Urteil sollte die zwischen sämtlichen Streitteilen bestehende Eigentumsgemeinschaft aufheben; das "Teilanerkenntnisurteil" spricht hingegen nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und dem Zweitbeklagten aus. Eine derartige, nur einen Teil der Gemeinschaft betreffende Aufhebung - deren rechtliche Zulässigkeit hier nicht zu untersuchen ist - haben die Kläger aber nicht begehrt. Da eine solche "teilweise Aufhebung" etwas qualitativ anderes ist als die gänzliche Aufhebung der Gemeinschaft, ist ein Urteil, welches ausspricht, daß zunächst die Gemeinschaft zwischen einem Teil der Miteigentümer aufgehoben werde, kein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO, wird doch damit nicht ein Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruches, sondern etwas anderes zugesprochen. Daraus folgt aber, daß auch nach Rechtskraft des "Teilanerkenntnisurteils" noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist. Darüber wird nach dem oben Gesagten unter Beiziehung auch des Zweitbeklagten als eines notwendigen Streitgenossen zu verhandeln sein, um schließlich über den geltend gemachten Anspruch und nicht - wie die Vorinstanzen offenbar gemeint haben - nur noch über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten abzusprechen. Soweit den Entscheidungen SZ 30/29 und EvBl 1973/6 zu entnehmen ist, daß jener Beklagte unter mehreren einheitlichen Streitgenossen, gegen den allein ein Anerkenntnisurteil ergangen ist, am Verfahren gegen die übrigen Beklagten nicht mehr teilzunehmen hat, steht das mit der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch, weil die dort geltend gemachten Ansprüche im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Aufhebungsbegehren insofern quantitativ zerlegbar waren, als die Räumung (SZ 30/29) durch einen Beklagten und die Feststellung der Haftung eines Beklagten (EvBl 1973/6) dem Kläger einen (Teil)Erfolg verschafft.Das von den Klägern beantragte Urteil sollte die zwischen sämtlichen Streitteilen bestehende Eigentumsgemeinschaft aufheben; das "Teilanerkenntnisurteil" spricht hingegen nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und dem Zweitbeklagten aus. Eine derartige, nur einen Teil der Gemeinschaft betreffende Aufhebung - deren rechtliche Zulässigkeit hier nicht zu untersuchen ist - haben die Kläger aber nicht begehrt. Da eine solche "teilweise Aufhebung" etwas qualitativ anderes ist als die gänzliche Aufhebung der Gemeinschaft, ist ein Urteil, welches ausspricht, daß zunächst die Gemeinschaft zwischen einem Teil der Miteigentümer aufgehoben werde, kein Teilurteil im Sinne des Paragraph 391, Absatz eins, ZPO, wird doch damit nicht ein Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruches, sondern etwas anderes zugesprochen. Daraus folgt aber, daß auch nach Rechtskraft des "Teilanerkenntnisurteils" noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist. Darüber wird nach dem oben Gesagten unter Beiziehung auch des Zweitbeklagten als eines notwendigen Streitgenossen zu verhandeln sein, um schließlich über den geltend gemachten Anspruch und nicht - wie die Vorinstanzen offenbar gemeint haben - nur noch über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten abzusprechen. Soweit den Entscheidungen SZ 30/29 und EvBl 1973/6 zu entnehmen ist, daß jener Beklagte unter mehreren einheitlichen Streitgenossen, gegen den allein ein Anerkenntnisurteil ergangen ist, am Verfahren gegen die übrigen Beklagten nicht mehr teilzunehmen hat, steht das mit der hier vertretenen Auffassung nicht im Widerspruch, weil die dort geltend gemachten Ansprüche im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Aufhebungsbegehren insofern quantitativ zerlegbar waren, als die Räumung (SZ 30/29) durch einen Beklagten und die Feststellung der Haftung eines Beklagten (EvBl 1973/6) dem Kläger einen (Teil)Erfolg verschafft.
Da das Erstgericht somit unter Beiziehung beider Beklagter zu verhandeln und zu entscheiden haben wird, braucht die vom Erstbeklagten aufgeworfene Frage nicht untersucht zu werden, ob eine Exekution auf Grund des Teilanerkenntnisurteils und eines stattgebendes Urteils gegen den Erstbeklagten bewilligt werden könnte.
Aus diesen Erwägungen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Da der Rekurs jedoch Anlaß zu einer weiteren rechtlichen Klägerun gegeben hat, war die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten der Endentscheidung vorzubehalten.