Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0013273×

Rechtssatz RS0013273

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013273

Geschäftszahl

4Ob527/91; 7Ob109/02h

Entscheidungsdatum

12.06.2002

Rechtssatz

Wurde durch ein "Teilanerkenntnisurteil" nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und einem Beklagten ausgesprochen, ist eine solche "teilweise Aufhebung" etwas qualitativ anderes als die gänzliche Aufhebung der Gemeinschaft und ein Urteil, welches ausspricht, daß zunächst die Gemeinschaft zwischen einem Teil der Miteigentümer aufgehoben werde, kein Teilurteil im Sinne des Paragraph 391, Absatz eins, ZPO, wird doch damit nicht ein Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruches, sondern etwas anderes zugesprochen. Daraus folgt aber, daß auch nach Rechtskraft des "Teilanerkenntnisurteils" noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013273

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00527_9100000_001