Der Rekurs ist - trotz Vorliegens auch jüngerer Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen - zur Klarstellung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) zulässig, jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist - trotz Vorliegens auch jüngerer Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen - zur Klarstellung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass sämtliche (auch die zustimmenden) Miteigentümer der einer Teilungsklage unterzogenen Liegenschaft eine einheitliche Streitpartei bilden und demgemäß am Teilungsverfahren beteiligt sein müssen (RIS-Justiz RS0013245; zuletzt 5 Ob 15/00t; Ziehensack, Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, 234 f), weshalb eine Ab- oder Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer, Stattgebung hingegen hinsichtlich der übrigen nicht in Betracht kommt (§ 14 ZPO; 5 Ob 15/00t). Diese - wie es etwa der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 548/91 und 5 Ob 2309/96m formuliert hat - Verschmelzung zu einem einheitlichen Prozesssubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozess mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil. Daraus folgt weiters, dass eine bloß von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung zu entfalten vermag (RIS-Justiz RS0035701); beantragt also nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, wenn ein anderer Beklagter das Begehren ausdrücklich anerkennt, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden (SZ 30/29; 4 Ob 527/91; 5 Ob 329/99i; Ziehensack, aaO 237). Wie der Oberste Gerichtshof in der einen im Wesentlichen identen Fall einer Teilungsklage unter Miteigentümern betreffenden Entscheidung 4 Ob 527/91 (RIS-Justiz RS0013273) - auch dort hatte von den beiden beklagten Miteigentümern einer den Klageanspruch anerkannt, worauf gegen diesen ebenfalls ein (dort: Teil-)Anerkenntnisurteil gefällt worden war - ausgesprochen hat, ist ein solches Urteil, welches bloß ausspricht, dass zunächst die Gemeinschaft zwischen einem Teil der Miteigentümer aufgehoben wird, (mangels quantitativer Zerlegbarkeit) kein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO, wird doch damit nicht ein Teil des mit der Klage (auf Aufhebung der bestehenden Eigentumsgemeinschaft gegen und zwischen sämtlichen Streitteilen) geltend gemachten Anspruches, sondern vielmehr etwas anderes (nämlich eine nur einen Teil der Gemeinschaft betreffende Aufhebung) ausgesprochen; daraus folgt aber, dass auch nach Rechtskraft des (Teil-)Anerkenntnisurteils noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist, sodass - um über den geltend gemachten Anspruch insgesamt (und nicht bloß über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und den nicht anerkennenden übrigen Beklagten) abzusprechen - trotz dieses Anerkenntnisurteils noch das gesamte Urteilsbegehren unerledigt ist (so auch 4 Ob 553/91 = NZ 1992, 250 = JBl 1992, 110 = EvBl 1992/6 [dort zwar im Zusammenhang mit einer Erbrechtsklage, jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf 4 Ob 527/91]; in diesem Sinne grundsätzlich auch schon SZ 30/29). Das vom Erstgericht dessen ungeachtet in Verkennung der materiellen und formellen Rechtslage erlassene Anerkenntnisurteil vermochte daher auch keine Gestaltungswirkung zwischen den hievon betroffenen Parteien zu entfalten, sondern musste das Verfahren über die vorliegende Teilungsklage dessen ungeachtet auch gegen die zweitbeklagte Partei als noch verfahrensbeteiligte Streitgenossin weitergeführt werden. Dieses Anerkenntnisurteil blieb zwar unangefochten, ist aber nach den vorstehenden Verfahrensgrundsätzen nicht weiter zu beachten und konnte daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen, sohin für das weitere Verfahren nicht wirksam werden (RIS-Justiz RS0035701; ebenso auch 5 Ob 2309/96m für den Fall eines gegen einen Streitgenossen gesetzwidrig erlassenen Versäumungsurteiles [hiezu sogleich]). Wenn Einstimmigkeit der Prozesshandlungen aller Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei nicht zu erzielen ist, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorliegen, dann gilt der aus § 14 letzter Satz ZPO abgeleitete Grundsatz, dass die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist (Fasching II 98; derselbe, Lehrbuch2 Rz 381 und 410; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 14; 4 Ob 553/91). Auch unter diesem Gesichtspunkt war daher das mit der - wenngleich nur prozessual wegen eingewendeter sachlicher Unzuständigkeit, welche Einrede sich jedoch auch auf den anderen Streitgenossen erstreckte und somit Wirksamkeit entfaltete (SZ 31/62), erfolgten - Bestreitung des Klagebegehrens durch den Erstbeklagten im Widerspruch stehende Anerkenntnis der Zweitbeklagten unwirksam und hätte daher kein Anerkenntnisurteil gefällt werden dürfen (abermals 4 Ob 553/91). Andererseits darf aber gegen einen säumigen Streitgenossen bei Tätigkeit eines anderen Streitgenossen auch kein Versäumungsurteil gefällt werden (§ 402 Abs 2, § 15 Abs 2 ZPO; 4 Ob 548/91; 5 Ob 2309/96m) und tritt Ruhen des Verfahrens bei einheitlicher Streitpartei nur dann ein, wenn die Vereinbarung von allen Streitgenossen mit dem Gegner getroffen wird oder wenn alle Streitgenossen und der Gegner säumig sind (1 Ob 727/85; RIS-Justiz RS0035725; Fasching, Lehrbuch2 Rz 601; Ziehensack, aaO 237). Werden alle diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so ergibt sich folgendes:Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass sämtliche (auch die zustimmenden) Miteigentümer der einer Teilungsklage unterzogenen Liegenschaft eine einheitliche Streitpartei bilden und demgemäß am Teilungsverfahren beteiligt sein müssen (RIS-Justiz RS0013245; zuletzt 5 Ob 15/00t; Ziehensack, Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, 234 f), weshalb eine Ab- oder Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer, Stattgebung hingegen hinsichtlich der übrigen nicht in Betracht kommt (Paragraph 14, ZPO; 5 Ob 15/00t). Diese - wie es etwa der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 548/91 und 5 Ob 2309/96m formuliert hat - Verschmelzung zu einem einheitlichen Prozesssubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozess mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil. Daraus folgt weiters, dass eine bloß von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung zu entfalten vermag (RIS-Justiz RS0035701); beantragt also nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, wenn ein anderer Beklagter das Begehren ausdrücklich anerkennt, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden (SZ 30/29; 4 Ob 527/91; 5 Ob 329/99i; Ziehensack, aaO 237). Wie der Oberste Gerichtshof in der einen im Wesentlichen identen Fall einer Teilungsklage unter Miteigentümern betreffenden Entscheidung 4 Ob 527/91 (RIS-Justiz RS0013273) - auch dort hatte von den beiden beklagten Miteigentümern einer den Klageanspruch anerkannt, worauf gegen diesen ebenfalls ein (dort: Teil-)Anerkenntnisurteil gefällt worden war - ausgesprochen hat, ist ein solches Urteil, welches bloß ausspricht, dass zunächst die Gemeinschaft zwischen einem Teil der Miteigentümer aufgehoben wird, (mangels quantitativer Zerlegbarkeit) kein Teilurteil im Sinne des Paragraph 391, Absatz eins, ZPO, wird doch damit nicht ein Teil des mit der Klage (auf Aufhebung der bestehenden Eigentumsgemeinschaft gegen und zwischen sämtlichen Streitteilen) geltend gemachten Anspruches, sondern vielmehr etwas anderes (nämlich eine nur einen Teil der Gemeinschaft betreffende Aufhebung) ausgesprochen; daraus folgt aber, dass auch nach Rechtskraft des (Teil-)Anerkenntnisurteils noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist, sodass - um über den geltend gemachten Anspruch insgesamt (und nicht bloß über die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und den nicht anerkennenden übrigen Beklagten) abzusprechen - trotz dieses Anerkenntnisurteils noch das gesamte Urteilsbegehren unerledigt ist (so auch 4 Ob 553/91 = NZ 1992, 250 = JBl 1992, 110 = EvBl 1992/6 [dort zwar im Zusammenhang mit einer Erbrechtsklage, jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf 4 Ob 527/91]; in diesem Sinne grundsätzlich auch schon SZ 30/29). Das vom Erstgericht dessen ungeachtet in Verkennung der materiellen und formellen Rechtslage erlassene Anerkenntnisurteil vermochte daher auch keine Gestaltungswirkung zwischen den hievon betroffenen Parteien zu entfalten, sondern musste das Verfahren über die vorliegende Teilungsklage dessen ungeachtet auch gegen die zweitbeklagte Partei als noch verfahrensbeteiligte Streitgenossin weitergeführt werden. Dieses Anerkenntnisurteil blieb zwar unangefochten, ist aber nach den vorstehenden Verfahrensgrundsätzen nicht weiter zu beachten und konnte daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen, sohin für das weitere Verfahren nicht wirksam werden (RIS-Justiz RS0035701; ebenso auch 5 Ob 2309/96m für den Fall eines gegen einen Streitgenossen gesetzwidrig erlassenen Versäumungsurteiles [hiezu sogleich]). Wenn Einstimmigkeit der Prozesshandlungen aller Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei nicht zu erzielen ist, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorliegen, dann gilt der aus Paragraph 14, letzter Satz ZPO abgeleitete Grundsatz, dass die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist (Fasching römisch zwei 98; derselbe, Lehrbuch2 Rz 381 und 410; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 14,; 4 Ob 553/91). Auch unter diesem Gesichtspunkt war daher das mit der - wenngleich nur prozessual wegen eingewendeter sachlicher Unzuständigkeit, welche Einrede sich jedoch auch auf den anderen Streitgenossen erstreckte und somit Wirksamkeit entfaltete (SZ 31/62), erfolgten - Bestreitung des Klagebegehrens durch den Erstbeklagten im Widerspruch stehende Anerkenntnis der Zweitbeklagten unwirksam und hätte daher kein Anerkenntnisurteil gefällt werden dürfen (abermals 4 Ob 553/91). Andererseits darf aber gegen einen säumigen Streitgenossen bei Tätigkeit eines anderen Streitgenossen auch kein Versäumungsurteil gefällt werden (Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2, ZPO; 4 Ob 548/91; 5 Ob 2309/96m) und tritt Ruhen des Verfahrens bei einheitlicher Streitpartei nur dann ein, wenn die Vereinbarung von allen Streitgenossen mit dem Gegner getroffen wird oder wenn alle Streitgenossen und der Gegner säumig sind (1 Ob 727/85; RIS-Justiz RS0035725; Fasching, Lehrbuch2 Rz 601; Ziehensack, aaO 237). Werden alle diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so ergibt sich folgendes:
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass zufolge der erhobenen Prozesseinrede der sachlichen Unzuständigkeit (samt damit zwar nicht im Protokoll der ersten Tagsatzung festgehaltenem, jedoch zwingend damit verbundenem Antrag auf Klagezurückweisung) trotz Anerkenntnis der zweitbeklagten Partei gegen diese ein Anerkenntnisurteil nicht verkündet und gefällt hätte werden dürfen. Demgemäß waren auch beide beklagten Parteien zur nächsten mündlichen Streitverhandlung zu laden, wie dies auch nach der Aktenlage geschehen ist. Bei dieser sind nach dem gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis bildenden Protokoll beide beklagten Parteien nicht erschienen, sodass grundsätzlich auch gegen beide ein klagestattgebendes Versäumungsurteil gefällt hätte werden können, wofür es jedoch gemäß § 442 Abs 1 iVm § 396 ZPO eines Antrages des für die klagenden Parteien erschienenen Vertreters bedurft hätte. Ein solcher Antrag wurde jedoch bloß in Ansehung der säumigen erstbeklagten Partei gestellt (dies übersehen die Kläger in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, wenn sie behaupten, das Erstgericht hätte das Versäumungsurteil trotzdem "gegen beide Parteien fällen können und auch fällen müssen"). Damit durfte jedoch auch das Versäumungsurteil nicht bloß in Ansehung eines einzelnen Streitgenossen allein gefällt werden, vielmehr geschah dies - im Sinne der Diktion des Berufungsgerichtes - tatsächlich "rechtsirrig" und wurde durch diese Vorgangsweise (insgesamt) somit das Klagebegehren weder durch das Anerkenntnisurteil (gegen die Zweitbeklagte) noch durch das Versäumungsurteil (gegen den Erstbeklagten) "erledigt", und zwar auch nicht - wie noch in der Berufungsbeantwortung der Kläger ausgeführt - im Sinne einer "gemeinsamen Vollstreckbarkeit" bzw "Sanierung" des zeitlich früheren Anerkenntnisurteiles durch das zeitlich spätere Versäumungsurteil. Über den Klageanspruch kann vielmehr nur durch ein einheitliches (stattgebendes oder abweisliches) Urteil entschieden werden; eine sukzessive (wenngleich im Ergebnis einem gemeinsam stattgebenden Urteil gleichkommende) Urteilsfällung wie in der vorliegenden Fallkonstellation ist mit dem Wesen und der prozessualen Gestaltung einer einheitlichen Streitpartei sohin unvereinbar. Dem Gesetz gemäß kann daher gegen beide beklagten Parteien meritorisch nur gemeinsam zum Klagebegehren Stellung genommen und damit urteilsmäßig entschieden werden. Das Berufungsgericht hat demgemäß zutreffend dem Erstgericht die diesbezügliche Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen und den auf Fällung des Versäumungsurteils gerichteten Antrag der klagenden Parteien abgewiesen; dieser Entscheidungsspruch bedurfte allerdings diesbezüglich noch der (als Maßgabebestätigung auszusprechenden) Ergänzung (und damit Richtigstellung), dass das erstgerichtliche Vesäumungsurteil auch aufgehoben werden musste.Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass zufolge der erhobenen Prozesseinrede der sachlichen Unzuständigkeit (samt damit zwar nicht im Protokoll der ersten Tagsatzung festgehaltenem, jedoch zwingend damit verbundenem Antrag auf Klagezurückweisung) trotz Anerkenntnis der zweitbeklagten Partei gegen diese ein Anerkenntnisurteil nicht verkündet und gefällt hätte werden dürfen. Demgemäß waren auch beide beklagten Parteien zur nächsten mündlichen Streitverhandlung zu laden, wie dies auch nach der Aktenlage geschehen ist. Bei dieser sind nach dem gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO vollen Beweis bildenden Protokoll beide beklagten Parteien nicht erschienen, sodass grundsätzlich auch gegen beide ein klagestattgebendes Versäumungsurteil gefällt hätte werden können, wofür es jedoch gemäß Paragraph 442, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 396, ZPO eines Antrages des für die klagenden Parteien erschienenen Vertreters bedurft hätte. Ein solcher Antrag wurde jedoch bloß in Ansehung der säumigen erstbeklagten Partei gestellt (dies übersehen die Kläger in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, wenn sie behaupten, das Erstgericht hätte das Versäumungsurteil trotzdem "gegen beide Parteien fällen können und auch fällen müssen"). Damit durfte jedoch auch das Versäumungsurteil nicht bloß in Ansehung eines einzelnen Streitgenossen allein gefällt werden, vielmehr geschah dies - im Sinne der Diktion des Berufungsgerichtes - tatsächlich "rechtsirrig" und wurde durch diese Vorgangsweise (insgesamt) somit das Klagebegehren weder durch das Anerkenntnisurteil (gegen die Zweitbeklagte) noch durch das Versäumungsurteil (gegen den Erstbeklagten) "erledigt", und zwar auch nicht - wie noch in der Berufungsbeantwortung der Kläger ausgeführt - im Sinne einer "gemeinsamen Vollstreckbarkeit" bzw "Sanierung" des zeitlich früheren Anerkenntnisurteiles durch das zeitlich spätere Versäumungsurteil. Über den Klageanspruch kann vielmehr nur durch ein einheitliches (stattgebendes oder abweisliches) Urteil entschieden werden; eine sukzessive (wenngleich im Ergebnis einem gemeinsam stattgebenden Urteil gleichkommende) Urteilsfällung wie in der vorliegenden Fallkonstellation ist mit dem Wesen und der prozessualen Gestaltung einer einheitlichen Streitpartei sohin unvereinbar. Dem Gesetz gemäß kann daher gegen beide beklagten Parteien meritorisch nur gemeinsam zum Klagebegehren Stellung genommen und damit urteilsmäßig entschieden werden. Das Berufungsgericht hat demgemäß zutreffend dem Erstgericht die diesbezügliche Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen und den auf Fällung des Versäumungsurteils gerichteten Antrag der klagenden Parteien abgewiesen; dieser Entscheidungsspruch bedurfte allerdings diesbezüglich noch der (als Maßgabebestätigung auszusprechenden) Ergänzung (und damit Richtigstellung), dass das erstgerichtliche Vesäumungsurteil auch aufgehoben werden musste.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt hiebei jedoch bloß 60 % statt wie verzeichnet 120 % (§ 23 Abs 3 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Einheitssatz beträgt hiebei jedoch bloß 60 % statt wie verzeichnet 120 % (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).