Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung von - dem Auftraggeber zurechenbaren - Planungsfehlern von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte hält dem Begehren auf Zahlung des restlichen Werklohnes einen Anspruch auf Ersatz jener Schäden entgegen, die sie durch die mangelhafte Ausführung des Werkes, in eventu durch die Verletzung der Warnpflicht in Ansehung von Vorleistungen erlitten hatte. Bei Prüfung der Schlussrechnungssumme hatte sie bereits mit jenen Schäden aufgerechnet, die ihr durch die Undichtheit der Gaupen und durch die Fehlersuche entstanden waren. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe das Verschulden ihres Planers und des von ihr beauftragten Spenglers selbst zu verantworten.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die Undichtheiten im Bereich der Gaupen auf Planungsfehler des von der Beklagten beigezogenen Architekten (der auch Bauaufsichtsaufgaben zu erfüllen hatte) und auf eine mangelhafte Ausführung der Spenglerarbeiten zurückzuführen. Die Klägerin hätte sowohl den Planungsfehler als auch die mangelhafte Ausführung der Spenglerarbeiten erkennen können, ist jedoch ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen.
Die Vorinstanzen verweisen mit Recht auf die auch gegenüber fachkundig beratenen Bestellern bestehende Warnpflicht (JBl 1992, 114; JBl 1993, 521 [Iro]; RIS-Justiz RS0021906; Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 510 ff; Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu § 1168a; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 32 zu § 1168a). Ihre schuldhafte Verletzung durch die Klägerin, die sowohl den Planungsfehler als auch die mangelhafte Ausführung der Spenglerarbeiten hätte erkennen und den Besteller dementsprechend hätte warnen müssen, führt zur Ersatzpflicht für jene Schäden, die aus der Warnpflichtverletzung und der daraus folgenden Mangelhaftigkeit des Werkes entstanden sind, wozu auch Verbesserungskosten gehören (JBl 1993, 521; RIS-Justiz RS0022124; Rebhahn aaO Rz 33 zu § 1168a; Krejci aaO Rz 27, 35 zu § 1168a).Die Vorinstanzen verweisen mit Recht auf die auch gegenüber fachkundig beratenen Bestellern bestehende Warnpflicht (JBl 1992, 114; JBl 1993, 521 [Iro]; RIS-Justiz RS0021906; Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 510 ff; Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 1168 a,; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 32 zu Paragraph 1168 a,). Ihre schuldhafte Verletzung durch die Klägerin, die sowohl den Planungsfehler als auch die mangelhafte Ausführung der Spenglerarbeiten hätte erkennen und den Besteller dementsprechend hätte warnen müssen, führt zur Ersatzpflicht für jene Schäden, die aus der Warnpflichtverletzung und der daraus folgenden Mangelhaftigkeit des Werkes entstanden sind, wozu auch Verbesserungskosten gehören (JBl 1993, 521; RIS-Justiz RS0022124; Rebhahn aaO Rz 33 zu Paragraph 1168 a,; Krejci aaO Rz 27, 35 zu Paragraph 1168 a,).
Die Revision macht noch geltend, eine von der Klägerin zu vertretende Verletzung der Warnpflicht sei in Relation zur fehlerhaften Planung des von der Beklagten beauftragten Architekten und zur mangelhaften Spenglerarbeit zu sehen. Die beklagte Bestellerin habe für ein Verschulden des Architekten bei der Erstellung tauglicher Pläne und bei der Koordination der Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer einzustehen. Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens sei der eingetretene Gesamtschade nach den Verschuldensanteilen entsprechenden Quoten aufzuteilen; lasse sich dieses Verhältnis nicht bestimmen, habe der Schädiger die Hälfte des Schadens zu ersetzen.
Auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers bzw ein solches seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens führen (JBl 1993, 521 [Iro]; vgl die Darstellung von Lehre und Rechtsprechung bei Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen JBl 1990, 20 ff; Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers ÖJZ 1983, 505 ff; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64). So hat der Oberste Gerichtshof im Einklang mit einem Teil der Lehre schon wiederholt die Auffassung vertreten, der Bauherr habe Fehler des von ihm mit Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht beauftragten Architekten als seines Gehilfen zu vertreten (RdW 1997, 394; JBl 1992, 114 [Karollus]; JBl 1993, 521 [Iro]; SZ 57/18; SZ 58/7). Auch Dullinger (Mitverschulden von Gehilfen JBl 1990, 20 ff und 91 ff), die im Übrigen diese Rechtsprechung als zu weitgehend kritisiert, räumt ein, dass der Werkbesteller jedenfalls die Vernachlässigung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten zu vertreten habe. Daraus folgt aber auch, dass der Werkbesteller, dessen Planung Grundlage des Werkes sein sollte, für die fehlerhafte Planung des von ihm damit beauftragten Architekten einzustehen hat.Auch in Fällen der Schadenstragung nach Paragraph 1168 a, ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers bzw ein solches seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des Paragraph 1304, ABGB zur Teilung des Schadens führen (JBl 1993, 521 [Iro]; vergleiche die Darstellung von Lehre und Rechtsprechung bei Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen JBl 1990, 20 ff; Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers ÖJZ 1983, 505 ff; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64). So hat der Oberste Gerichtshof im Einklang mit einem Teil der Lehre schon wiederholt die Auffassung vertreten, der Bauherr habe Fehler des von ihm mit Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht beauftragten Architekten als seines Gehilfen zu vertreten (RdW 1997, 394; JBl 1992, 114 [Karollus]; JBl 1993, 521 [Iro]; SZ 57/18; SZ 58/7). Auch Dullinger (Mitverschulden von Gehilfen JBl 1990, 20 ff und 91 ff), die im Übrigen diese Rechtsprechung als zu weitgehend kritisiert, räumt ein, dass der Werkbesteller jedenfalls die Vernachlässigung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten zu vertreten habe. Daraus folgt aber auch, dass der Werkbesteller, dessen Planung Grundlage des Werkes sein sollte, für die fehlerhafte Planung des von ihm damit beauftragten Architekten einzustehen hat.
Im vorliegenden Fall sollten die Gaupen nach den Plänen des von der Beklagten mit der Planung und Bauaufsicht beauftragen Unternehmens hergestellt und versetzt werden. Dass dieses Unternehmen angesichts der ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabe (Planung und örtliche Bauaufsicht) als Repräsentant (Interessensvertreter) der Bauherrin gegenüber den einzelnen Werkunternehmern anzusehen ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl Iro aaO 513; RdW 1997, 394).Im vorliegenden Fall sollten die Gaupen nach den Plänen des von der Beklagten mit der Planung und Bauaufsicht beauftragen Unternehmens hergestellt und versetzt werden. Dass dieses Unternehmen angesichts der ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabe (Planung und örtliche Bauaufsicht) als Repräsentant (Interessensvertreter) der Bauherrin gegenüber den einzelnen Werkunternehmern anzusehen ist, unterliegt keinem Zweifel vergleiche Iro aaO 513; RdW 1997, 394).
Die hier beklagte Werkbestellerin muss sich damit aber auch den durch die Fehlplanung ihres Gehilfen veranlassten Schaden als Mitverschulden anrechnen lassen (vgl JBl 1992, 114; RIS-Justiz RS0026766 und RS0028751; Reischauer aaO Rz 7 zu § 1304). Für die dem Spengler bei Arbeitsdurchführung unterlaufenen Fehler hat die Beklagte hingegen schon deshalb nicht einzustehen, weil der SpenglerDie hier beklagte Werkbestellerin muss sich damit aber auch den durch die Fehlplanung ihres Gehilfen veranlassten Schaden als Mitverschulden anrechnen lassen vergleiche JBl 1992, 114; RIS-Justiz RS0026766 und RS0028751; Reischauer aaO Rz 7 zu Paragraph 1304,). Für die dem Spengler bei Arbeitsdurchführung unterlaufenen Fehler hat die Beklagte hingegen schon deshalb nicht einzustehen, weil der Spengler
anders als der mit der Planung und Bauleitung beauftragte Architekt
nicht als Repräsentant (Gehilfen) der Bestellerin anzusehen ist.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, schadensvermindernd sei auch die unzureichende Bauüberwachung und Koordinierung der Arbeiten durch den im Auftrag der Beklagten tätigen Architekten; dieser hätte die mangelhafte Ausführung der Spenglerarbeiten erkennen müssen, wodurch der Schade verhindert worden wäre; die Klägerin müsse sich das Verschulden des Architekten auch in dieser Hinsicht zurechnen lassen. Diese Argumentation verkennt, dass der Architekt die bei Ausführung der Spenglerarbeiten aufgetretenen Mängel nur im Rahmen seiner Bauaufsicht hätte erkennen können. Aufgabe der Bauüberwachung bzw der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen. Zweck der Bauaufsicht ist es jedoch nicht, bauausführende Unternehmen von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese Verantwortung zu mindern. Die Bauüberwachung erfolgt daher nur im Interesse des Auftraggebers, nicht aber in jenem der Werkunternehmer, weshalb bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann (RdW 1997, 394; RdW 1999, 459; Iro, ÖJZ 1983, 514; RIS-Justiz RS0107245).
Dass sich aber die beklagte Werkbestellerin der Klägerin gegenüber verpflichtet hätte, das Bauvorhaben zu koordinieren und in der Folge das mit der Planung und Bauleitung beauftragte Unternehmen auch damit betraut hätte, wurde weder vorgebracht, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Koordinierung des Bauvorhabens fällt der Beklagten somit nicht zur Last.
Die Vorinstanzen haben den der Beklagten durch die Undichtheit der Gaupen entstandenen Schaden (Mietzinsdifferenz, Kosten der Überwachung und der Suche nach der Schadensursache und deren Behebung) festgestellt. Bedingungen für den Schadenseintritt haben sowohl die Schädigerin als auch die Geschädigte selbst gesetzt. Haben mehrere Täter unabhängig voneinander (dh nicht als Mittäter) eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt, sind die Verschuldensquoten im Verhältnis aller Beteiligten zueinander - der mitschuldige Geschädigte ist miteingeschlossen - durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung aufzuteilen (RdW 1997, 394; RIS-Justiz RS0017470; Reischauer aaO Rz 6 zu § 1304). Im vorliegenden Fall stehen einander ein von der Beklagten zu vertretender Planungsfehler und die Verletzung der Warnpflicht durch die Klägerin gegenüber. Treffen schuldhaftes Verhalten des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretende Umstände zusammen, ist der Schade gemäß § 1304 ABGB zu teilen, wobei mangels näherere Bestimmbarkeit eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt erscheint (JBl 1993, 521; RdW 1997, 394).Die Vorinstanzen haben den der Beklagten durch die Undichtheit der Gaupen entstandenen Schaden (Mietzinsdifferenz, Kosten der Überwachung und der Suche nach der Schadensursache und deren Behebung) festgestellt. Bedingungen für den Schadenseintritt haben sowohl die Schädigerin als auch die Geschädigte selbst gesetzt. Haben mehrere Täter unabhängig voneinander (dh nicht als Mittäter) eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt, sind die Verschuldensquoten im Verhältnis aller Beteiligten zueinander - der mitschuldige Geschädigte ist miteingeschlossen - durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung aufzuteilen (RdW 1997, 394; RIS-Justiz RS0017470; Reischauer aaO Rz 6 zu Paragraph 1304,). Im vorliegenden Fall stehen einander ein von der Beklagten zu vertretender Planungsfehler und die Verletzung der Warnpflicht durch die Klägerin gegenüber. Treffen schuldhaftes Verhalten des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretende Umstände zusammen, ist der Schade gemäß Paragraph 1304, ABGB zu teilen, wobei mangels näherere Bestimmbarkeit eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt erscheint (JBl 1993, 521; RdW 1997, 394).
Zu ersetzen ist somit jener Schade, den die beklagte Partei durch die Undichtheit der Gaupen erlitten hat, und zwar der Mietzinsentgang bis zur endgültigen Verbesserung, die Kosten der Beaufsichtigung und der Behebungsarbeiten sowie die Mehrkosten des Planungsunternehmens im Zusammenhang mit der Mängelsuche und deren Behebung.
Die Berechnung ergibt nachstehende berechtigte Klageforderung:
Die vom Architekten der Beklagten vorgenommene Schlussrechnungskorrektur wurde von der Klägerin nicht beanstandet. Sie enthält ein gerechtfertigtes Entgelt von 973.324,-- S
-5 % Nachlass 48.666,20 S
924.657,80 S.
Abzüglich 50 % des eingetretenen Schadens (Miete 80.400 S, Wachdienst 6.370 S, Bauaufsicht 103.684 S)
50 % davon - 95.227,-- S
Bautafel/Hälfte 2.441,-- S
826.989,80 S.
20 % USt 165.397,96 S
992.387,76 S
abzüglich
3 % Skonto - 29.771,63
insgesamt 853.088,96 S
109.527,17 S.
Der Haftrücklass wurde durch eine Bankgarantie abgedeckt, ist somit nicht zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der von den Streitteilen getroffenen Vereinbarung und der Aufteilung des eingetretenen Schadens 1 : 1 ergibt sich somit eine noch berechtigte Klageforderung von 109.527,17 S samt 5 % Zinsen. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Klägerin Bankkredit in einer das Klagebegehren übersteigenden Höhe in Anspruch nimmt und hiefür die begehrten 9,75 % Zinsen zu entrichten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt (bis ON 7) hat die Klägerin mit 36 % obsiegt, sie hat daher der Beklagten 28 % der Kosten und 64 % der Barauslagen zu ersetzen und erhält ihrerseits 36 % der Barauslagen durch die Beklagte ersetzt. Im zweiten Verfahrensabschnitt hat die Klägerin mit 43 % obsiegt, sie hat der Beklagten somit 14 % der Kosten und 57 % der Barauslagen zu ersetzen und erhält ihrerseits 43 % ihrer Barauslagen ersetzt. Gleiches gilt für die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens: Die Klägerin hat der Beklagten 14 % der Kosten zu ersetzen und erhält 43 % ihrer Barauslagen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt (bis ON 7) hat die Klägerin mit 36 % obsiegt, sie hat daher der Beklagten 28 % der Kosten und 64 % der Barauslagen zu ersetzen und erhält ihrerseits 36 % der Barauslagen durch die Beklagte ersetzt. Im zweiten Verfahrensabschnitt hat die Klägerin mit 43 % obsiegt, sie hat der Beklagten somit 14 % der Kosten und 57 % der Barauslagen zu ersetzen und erhält ihrerseits 43 % ihrer Barauslagen ersetzt. Gleiches gilt für die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens: Die Klägerin hat der Beklagten 14 % der Kosten zu ersetzen und erhält 43 % ihrer Barauslagen.