Entscheidungsgründe:
Im Jahr 1993 errichtete die S***** GesmbH (in der Folge: K*****) für die Bediensteten des Landeskrankenhauses B***** ein Personalwohnhaus. Mit der Betreuung des Bauvorhabens sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht betraute sie die G***** GmbH (in der Folge: G*****). Davon war die Planung, die technische und wirtschaftliche Oberleitung der Bauausführung sowie die örtliche Bauaufsicht umfasst. Die G***** ihrerseits beauftragte den Beklagten mit der Planung. Die von ihm erstellten Pläne hinsichtlich des Flachdaches waren insoferne fehlerhaft, als sie die notwendige Anzahl der Dehnfugen bzw Befestigungspunkte nicht vorsah. Diese wären aber im vorliegenden Fall deshalb notwendig, da es sich nicht um einen Standardfall handelt, weil das Flachdach in einer Länge von 97,5 m quer zur Hauptwindrichtung lag und aufgrund der Lage am Ausgang eines engen Tales mit einem Düseneffekt und böigem Wind zu rechnen war. Das Flachdaches wurde mit zu wenigen Ausdehnungsausgleichen, Dehnfugen und Befestigungspunkten ausgeführt. Der vorliegende Sonderfall eines Flachdaches übersteigt die Fachkompetenz eines Spenglers, weshalb sich ein Planer nicht darauf verlassen kann, dass der bauausführende Spengler die richtige Anzahl von Dehnfugen wählen würde. In der Folge löste sich das Flachdach des Gebäudes.
Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15. 11. 2001, 13 Cg 81/00w, wurde die G*****, der der Beklagte als Nebenintervenient im Verfahren beitrat, verpflichtet, der K***** die Mängelbehebungskosten samt Zinsen und Prozesskosten zu ersetzen. Als schadensverursachend wurde erkannt, dass in den Planunterlagen die konkrete Anzahl der Befestigungspunkte und Dehnfugen fehlte, was auch die G***** im Zuge der Bauaufsicht hätte erkennen müssen. Der G***** fielen daher vertragswidrige Sorgfaltsverletzungen sowohl bei der Planung als auch bei der Bauaufsicht zur Last.
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherin der G*****. Sie beglich den Schaden zur Gänze.
Die Klägerin begehrt nun zuletzt (der Beklagte bezahlte die Hälfte der Mängelbehebungskosten während des Verfahrens) - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - den Ersatz der nicht bezahlten Hälfte der Mängelbehebungskosten. Die G***** habe den Beklagten deshalb mit der Planung beauftragt, weil sie sich außerstande gesehen habe, die Planung, die eben kein Standardfall sei, selbst vorzunehmen. Der Beklagte habe die ihm übertragene Hauptleistungspflicht verletzt, sein Planfehler sei kausal für den Schadenseintritt gewesen. Das Nichterkennen des Planfehlers durch die G***** könne den Regressanspruch gegen den Beklagten nicht mindern. Der Klagsanspruch sei auf die Klägerin im Wege des § 67 VersVG nach Zahlung des Schadensbetrages übergegangen.Die Klägerin begehrt nun zuletzt (der Beklagte bezahlte die Hälfte der Mängelbehebungskosten während des Verfahrens) - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - den Ersatz der nicht bezahlten Hälfte der Mängelbehebungskosten. Die G***** habe den Beklagten deshalb mit der Planung beauftragt, weil sie sich außerstande gesehen habe, die Planung, die eben kein Standardfall sei, selbst vorzunehmen. Der Beklagte habe die ihm übertragene Hauptleistungspflicht verletzt, sein Planfehler sei kausal für den Schadenseintritt gewesen. Das Nichterkennen des Planfehlers durch die G***** könne den Regressanspruch gegen den Beklagten nicht mindern. Der Klagsanspruch sei auf die Klägerin im Wege des Paragraph 67, VersVG nach Zahlung des Schadensbetrages übergegangen.
Der Beklagte stellte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit und beantragte Klagsabweisung - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - mit der Begründung, dass die G***** die ihr obliegende örtliche Bauaufsicht dadurch verletzt habe, dass sie - ungeachtet der Nichtstandardsituation - die Ausschreibung und Planung sowie die Ausführung durch die Professionisten nicht auf Übereinstimmung mit den technischen Regeln überprüft habe. Sowohl diese Fehlleistung der G***** als auch sein Planungsfehler seien ursächlich für den Schadenseintritt gewesen, weshalb mangels besonderer Verhältnisse die Haftung nur für 50 % des Schadens bestehe.
Das Erstgericht wies - abgesehen vom bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch hinsichtlich eines anderen Anspruchs - den auf die Mängelbehebungskosten entfallenden Teil des Klagebegehrens ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass die G***** sich das Verschulden des werkausführenden Spenglers zurechnen lassen müsse, der die Planungsvorgaben nicht weiter geprüft habe. Der Spengler hätte nämlich seine Warnpflicht verletzt, weil er hätte erkennen müssen, dass die Konstruktion nach den Planvorgaben unter Umständen nicht sicher sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht - soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - die Rechtsauffassung, dass zwar der G***** kein allfälliges Verschulden des Spenglers regressmindernd angelastet werden könne, da dieser in keinem Vertragsverhältnis zur G***** gestanden und somit nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Auf ein derartiges Mitverschulden habe sich der Beklagte auch gar nicht berufen. Rechtsgrundlage für den vorliegenden Regressanspruch sei § 1313 Satz 2 ABGB, der eine solidarische Haftung des Gehilfen nicht voraussetze. Nach dieser Gesetzesstelle habe der Gehilfe den Schaden im Innenverhältnis aber nur dann zur Gänze zu tragen, wenn der Geschäftsherr dem Dritten ohne eigenes Verschulden hafte. Treffe hingegen nicht nur den Gehilfen ein Vorwurf, sondern auch den Geschäftsherrn, so sei der Regressanspruch im Sinne des § 1304 ABGB zu kürzen und im Zweifel - wie hier - auf die Hälfte zu reduzieren. Ursache des Schadens sei nicht nur der Planungsfehler des Beklagten als Subunternehmer der G*****, sondern auch eine Verletzung der örtlichen Bauaufsicht durch die G***** selbst. Der Schaden sei daher auch durch ein eigenes vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten der G***** (mit-)verursacht worden, weshalb der Schaden im Wege des Regresses nach § 1313 ABGB nicht zur Gänze auf den Erfüllungsgehilfen überwälzt werden könne. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass ein bauausführender Werkunternehmer gegenüber dem Bauherrn bei Verletzung der Bauaufsicht kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen könne, sei daher nicht auf den Fall einer Rückgriffsforderung des Geschäftsherrn, dem unter anderem die Bauaufsicht obliege, gegen seinen Erfüllungsgehilfen, dem er die Planung weitergebe, anzuwenden.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht - soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - die Rechtsauffassung, dass zwar der G***** kein allfälliges Verschulden des Spenglers regressmindernd angelastet werden könne, da dieser in keinem Vertragsverhältnis zur G***** gestanden und somit nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Auf ein derartiges Mitverschulden habe sich der Beklagte auch gar nicht berufen. Rechtsgrundlage für den vorliegenden Regressanspruch sei Paragraph 1313, Satz 2 ABGB, der eine solidarische Haftung des Gehilfen nicht voraussetze. Nach dieser Gesetzesstelle habe der Gehilfe den Schaden im Innenverhältnis aber nur dann zur Gänze zu tragen, wenn der Geschäftsherr dem Dritten ohne eigenes Verschulden hafte. Treffe hingegen nicht nur den Gehilfen ein Vorwurf, sondern auch den Geschäftsherrn, so sei der Regressanspruch im Sinne des Paragraph 1304, ABGB zu kürzen und im Zweifel - wie hier - auf die Hälfte zu reduzieren. Ursache des Schadens sei nicht nur der Planungsfehler des Beklagten als Subunternehmer der G*****, sondern auch eine Verletzung der örtlichen Bauaufsicht durch die G***** selbst. Der Schaden sei daher auch durch ein eigenes vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten der G***** (mit-)verursacht worden, weshalb der Schaden im Wege des Regresses nach Paragraph 1313, ABGB nicht zur Gänze auf den Erfüllungsgehilfen überwälzt werden könne. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass ein bauausführender Werkunternehmer gegenüber dem Bauherrn bei Verletzung der Bauaufsicht kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen könne, sei daher nicht auf den Fall einer Rückgriffsforderung des Geschäftsherrn, dem unter anderem die Bauaufsicht obliege, gegen seinen Erfüllungsgehilfen, dem er die Planung weitergebe, anzuwenden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine erheblichen Rechtsfragen vorlägen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei im Umfang von EUR 19.717,75 samt Anhang mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass auch die zweite Hälfte der Mängelbehebungskosten zugesprochen würden; hilfsweise werde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.