Begründung:
Die klagende Partei errichtete in den Jahren 1989 bis 1991 im Auftrag der Salzburger Stadtwerke einen aus zwei jeweils ca 138 m langen, 12,7 m breiten und ca 13,7 m hohen Kavernen bestehenden Wasserhochbehälter. Die Herstellung der beiden aus jeweils zwei Außenwänden und einem Gewölbe aus Stahlbeton sowie einer 50 cm dicken und ca 8,9 m hohen Mittelwand bestehenden Kavernen in einem vorher ausgebrochenen Felshohlraum erfolgte in einzelnen Betonierabschnitten von 6,85 m Länge unter Verwendung einer zweigeteilten Tunnelschalung. Die beklagte Partei führte im Auftrag der klagenden Partei als Subunternehmer die Bewehrungsarbeiten durch.
Mit Schreiben vom 22. 2. 1994 teilten die Salzburger Stadtwerke der klagenden Partei mit, dass Ausblühungen der Bewehrungseisen festgestellt worden seien; sie forderten die klagende Partei auf, die Mängel im Rahmen der übernommenen Garantieverpflichtung zu beheben. Die klagende Partei kam dieser Aufforderung nach und führte bisher die Sanierung der Mittelwand einer der beiden Kavernen durch; es ist notwendig, auch die Mittelwand der zweiten Kaverne zu sanieren. Die Kosten der Sanierung betragen für die Mittelwände beider Kavernen insgesamt S 2,001.132,40.
Die Ursache für das Auftreten der Roststellen liegt darin, dass die planmäßig geforderte Betondeckung der horizontalen Zulagebewehrung von mindestens 3,5 cm nicht gegeben, also die Bewehrung zu nahe an der Betonoberfläche war. Stahleinlagen in Betonbauteilen sind aufgrund der hohen Alkalität des Betons eigentlich korrosionsgeschützt. Als Folge der Karbonarisierung bildet sich jedoch in allen luftberührten Betonteilen eine Zone aus, in der keine ausreichend hohe Alkalität des Betons und damit auch kein Korrosionsschutz der Stahleinlagen mehr gegeben ist. In den Ausführungsplänen der klagenden Partei war die Betondeckung der Bewehrung ausdrücklich mit 3,5 cm festgelegt. Abstandhalter sind Einbauteile in Stahlbetonbauten, die das erforderliche Verlegemaß der Betondeckung zwischen den äußeren Bewehrungsstäben und der Schalung sichern sollen.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Ersatz bereits aufgewendeter und noch aufzuwendender Kosten für die Sanierung sowie die Feststellung deren Haftung für künftige Ersatzforderungen, welche gegenüber der klagenden Partei im Zusammenhang mit der mangelhaften Arbeit der beklagten Partei an diesem Hochbehälter geltend gemacht werden. Sie führte dazu aus, die von der beklagten Partei verwendeten Abstandhalter seien ungeeignet gewesen und von dieser nicht verrutschungssicher montiert worden, weshalb sie die Sanierungskosten zu ersetzen habe und für allfällige weitere Schäden hafte.
Die beklagte Partei wendete ein, exakt die von der klagenden Partei vorgeschriebenen Abstandsklötze verwendet zu haben; sollten diese nicht geeignet gewesen sein, habe die klagende Partei als Spezialistin für Tunnelbau die Verwendung ungeeigneter Abstandhalter selbst zu verantworten. Es sei für die beklagte Partei nicht zu erkennen gewesen, dass im Sockelbereich der Mittelwände eigene Abstandhalter verwendet werden müssten. Sämtliche Bewehrungsarbeiten seien vom Auftraggeber vor Anbringung der Verschalung abgenommen worden, es sei damit sowohl die Menge als auch die Art der Abstandsklötze von der klagenden Partei akzeptiert worden. Die Ausblühungen seien darauf zurückzuführen, dass es beim Weiterschieben der Schalung entlang der Bewehrung und beim Einfüllen des Betons aus zu großer Höhe zu gewaltsamen Verschiebungen bzw Abrissen der Abstandhalter gekommen sei. Allfällige Ansprüche seien verjährt.
Die klagende Partei führte dazu, nicht sie, sondern die Bauleitung der Salzburger Stadtwerke habe die Arbeiten abgenommen. Sie habe als Baumeister die Unrichtigkeit der von der beklagten Partei verwendeten Abstandhalter nicht erkennen können. Die mangelhafte Ausführung sei erst nach Inbetriebnahme der Behälterkammern durch das Auftreten oberflächlicher Rostspuren zu Tage getreten. Die beklagte Partei, ein bekanntes Unternehmen für Bewehrungsarbeiten, habe ausdrücklich bestätigt, die Anbotsunterlagen vollinhaltlich verstanden zu haben, sie habe sich zur Prüfung der ihr übergebenen Unterlagen verpflichtet, keine Bedenken gegen die darin vorgeschriebene Ausführung geäußert und auf den Einwand der Genehmigung des Werkes durch die örtliche Bauaufsicht verzichtet.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von S 400.226,48 sA und sprach aus, dass sie der klagenden Partei für zukünftige Ersatzforderungen im Zusammenhang mit ihren mangelhaften Arbeiten zu 20 % hafte; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Dabei wurden - über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend - folgende Feststellungen getroffen:
Die beklagte Partei erstellte an die klagende Partei am 30. 6. 1990 ein schriftliches Anbot, welches neben dem mit Rundstahl und Baustahlgitter angeführten Material auch das Verlegen von Rundstahl und Baustahlgitter "incl. Abstandklötze" enthielt. Eine nähere Festlegung der Abstandhalter war im Angebot der beklagten Partei nicht enthalten. In einem Gespräch zwischen dem örtlichen Bauleiter der klagenden Partei und dem Geschäftsführer der beklagten Partei wurde festgelegt, dass "Abstandklötze 3,5 cm" von der beklagten Partei anzubringen und diese in dem angebotenen Preis bereits enthalten seien. Eine bestimmte Type von Abstandhaltern wurde dabei der beklagten Partei nicht vorgegeben.
Mit Schreiben vom 15. 10. 1990 beauftragte die klagende Partei die beklagte Partei mit den Bewehrungsarbeiten, und zwar der Lieferung und dem Einbau des Baustahlgitters samt Lieferung und Montage der Abstandklötze. In diesem Schreiben wurden als Auftragsgrundlagen ua auch die "Allgemeinen Bedingnisse" der klagenden Partei und die Baupläne angeführt. Diese "Allgemeinen Bedingnisse" führten als Grundlagen des Auftrages ua an sämtliche einschlägigen Ö-Normen in der zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Fassung sowie sinngemäß die Vorschriften der DIN-Normen, soweit sie nicht durch Ö-Normen ersetzt wurden. Nach Punkt 5 dieser Bedingungen haftet der Auftragnehmer unmittelbar und in vollem Umfang für alle von ihm dem Auftraggeber oder Dritten zugefügten Schäden. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass er dieselben ohne nachträglich auftretende Schäden und Mängel, deren Ursache in der Vorarbeit anderer Unternehmer liegt, ausführen bzw erbringen kann. Etwaige Einwände sind vor Beginn der Arbeiten schriftlich geltend zu machen. Nachträgliche Behauptungen, dass die eigene mangelhafte Leistung auf die schlechte Vorarbeit anderer Unternehmer zurückzuführen ist, werden nicht anerkannt. Schadenersatzforderungen, die auf die mangelhafte Arbeit des Auftragnehmers zurückgehen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorleistung gleichfalls mangelhaft war. Ein daraus entstehender Ersatzanspruch des Auftragnehmers gegen den, der die Vorleistung erbracht hat, bleibt hievon unberührt.
Die beklagte Partei unterfertigte das Auftragsschreiben der klagenden Partei am 23. 10. 1990.
In den Ausführungsplänen war die Betondeckung der Bewehrung, d.i. der Mindestabstand zwischen der Wandoberfläche und der oberflächennächsten Stahleinlage, mit 3,5 cm festgelegt. Im unteren Bereich der Mittelwände waren in den Planungsunterlagen auf der beidseitig vorhandenen Flächenbewehrung aus Baustahlgitter jeweils außenseitige horizontale Zulagen einzubauen.
Abstandhalter können punkt-, linien- oder flächenförmig sein. "Aus technischer Sicht ist die Art der Abstandhalter vom Bauunternehmen festzulegen, und zwar auch dann, wenn das Verlegen der Bewehrung einem Subunternehmer übertragen wird". Einen Handelsbrauch, dass im Falle der Vergabe von Bewehrungsarbeiten an eine Fachfirma die Auswahl und die Verwendung einer gehörigen Abstandhaltertype dieser Fachfirma allein obliegt, gibt es nicht.
In dem an die beklagte Partei ergangenen Auftragsschreiben war die Verwendung von "Abstandklötzen 3,5 cm" ohne weitere Beschreibung gefordert. Die von der beklagten Partei eingebauten Abstandhalter entsprachen den allgemeinen technischen Bedingungen der einschlägigen Ö-Norm und der einschlägigen DIN-Norm. In den Erläuterungen zur damaligen DIN-Norm befand sich ein Hinweis auf ein "Merkblatt Abstandhalter" (DBV-Merkblatt "Abstandhalter", Merkblatt Anforderungen an Abstandhalter für die Bewehrung von Stahl- und Spannbetonbauteilen und Hinweise für die Bauausführung, Deutscher Betonverein e.V., Fassung Januar 1987). Dieses Merkblatt enthielt genauere (besondere) Anforderungen an Abstandhalter für waagrechte Stäbe an senkrechten Flächen, wie in den gegenständlichen Mittelwänden. Diese besonderen Anforderungen wurden von den von der beklagten Partei verwendeten Abstandhaltern nicht erfüllt. Die beklagte Partei hat auch Abstandklötze verwendet, die die Herstellung einer geringeren Betonüberdeckung der Stahleinlagen als 3,5 cm ermöglichten. Eine Verwendung derartiger Abstandhalter war schon zum Zeitpunkt der Bauausführung nach den anerkannten Regeln des Stahlbetonbaus unzulässig. Die von der beklagten Partei verwendeten Abstandhalter waren für das verwendete Schalungssystem der klagenden Partei nicht ausreichend verrutschungssicher.
Die im Auftragsschreiben der klagenden Partei vorgenommene Beschreibung der Abstandhalter mit "Abstandklötze 3,5 cm" ist aus technischer Sicht ungeeignet, weil dadurch keinerlei Rücksicht auf die besondere Art des Schalungssystems der klagenden Partei und die besondere Lage der Abstandhalter genommen wird. "Aus technischer Sicht hätte die klagende Partei die Abstandhalter hinsichtlich ihrer Art und Befestigungsweise genauer definieren müssen. Die beklagte Partei hätte aus technischer Sicht erkennen müssen, dass eine derartige Beschreibung fehlt und die Angabe Abstandklötze ungenügend ist". Es handelt sich bei dem von der klagenden Partei verwendeten Schalungssystem um einen technischen Sonderfall. Derartige Tunnelschalungen werden nur bei speziellen Bauvorhaben eingesetzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Unternehmen, wie es die beklagte Partei ist, welches für jede Art von Bauvorhaben Bewehrung liefert und errichtet, über die Besonderheiten eines Tunnelschalungssystems besser Bescheid weiß, als ein Bauunternehmen, das derartige Bauvorhaben federführend übernimmt.
"Aus technischer Sicht wäre die Durchführung einer zerstörungsfreien Messung der tatsächlichen Betondecke nach der Errichtung des ersten Wandabschnittes erforderlich gewesen". Zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Mittelwände waren derartige zerstörungsfreie Messungen möglich und allgemein bekannt. Eine derartige Messung wäre kurzfristig möglich gewesen und hätte ca S 5.000 gekostet. Durch die Vornahme einer derartigen Messung wäre es möglich gewesen, den ersten Wandabschnitt hinsichtlich der Betonüberdeckung der Stahleinlagen zu prüfen. Eine derartige Überprüfung hätte zur Änderung der von der beklagten Partei verwendeten Abstandhalter geführt und wären jedenfalls in den weiteren Wandabschnitten geeignete Abstandhalter verwendet worden, weshalb dann die Roststellen nicht aufgetreten wären.
"Insgesamt führten aus technischer Sicht folgende Vorgänge zum Entstehen der zu sanierenden Rostschäden:
Festlegung der Verwendung von "Abstandklötzen" ohne weitere Beschreibung im Auftragsschreiben der klagenden Partei;
fehlende Beurteilung der Eignung der Abstandhalter bei Abnahme der Bewehrung vor dem Schließen der Schalung;
Bewegungen der Schalung bei Querverschub, gegebenenfalls auch geringe Absenkung und Bewegungen beim Zusammenspannen;
Fehlen einer zerstörungsfreien Überprüfung der tatsächlich erreichten Betonüberdeckung der Schaleinlagen nach Fertigstellung des ersten Wandabschnittes;
Unterbleiben eines Hinweises der beklagten Partei, dass die im Auftragsschreiben der klagenden Partei geforderten "Abstandklötze" ungeeignet sind und zu Schäden führen können.
Die vier erstgenannten Vorgänge liegen aus technischer Sicht in der Sphäre der klagenden Partei. Bei ordnungsgemäßer Durchführung auch nur eines einzigen dieser fünf Vorgänge wären die aufgrund ungenügender Betonüberdeckung von Stahleinlagen aufgetretenen Bewehrungskorrosionsschäden mit Sicherheit unterblieben. Aus technischer Sicht sind die fünf Vorgänge als Schadensursachen jweils gleichwertig".
Während der Arbeiten wurden diese von anwesenden Aufsichtspersonen der Salzburger Stadtwerke abschnittsweise abgenommen, wobei auch die Abstandhalter kontrolliert wurden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die beklagte Partei hafte für die auf die Verwendung der für das Schalungssystem nicht geeigneten Abstandhalter zurückzuführenden Rostschäden zu 1/5, die klagende Partei hingegen zu 4/5. Zur Verwendung derartiger Abstandhalter sei es dadurch gekommen, dass diese in den der beklagten Partei gemachten Vorgaben nicht näher bestimmt gewesen seien, wie dies erforderlich gewesen wäre und der Verpflichtung der klagenden Partei entsprochen hätte. Dieser das Schadensereignis auslösende Vorgang liege demnach im Verantwortungsbereich der klagenden Partei. Die beklagte Partei hätte allerdings die Verpflichtung getroffen, die klagende Partei davon in Kenntnis zu setzen, dass die vorgesehenen Abstandhalter nicht ausreichend spezifiziert seien. Sie habe ihre diesbezügliche Warnpflicht verletzt. In der Folge habe die klagende Partei aus technischer Sicht erforderliche Maßnahmen unterlassen, welche jeweils zu einem Nichteintritt der Schäden geführt hätten. So sei bei Abnahme der Bewehrung vor dem Schließen der Schalung eine Beurteilung der Eignung der Abstandhalter und nach Fertigstellung des ersten Wandabschnittes eine zerstörungsfreie Überprüfung der tatsächlich erreichten Betonüberdeckung unterblieben. Schließlich hätten zum Entstehen der Rostschäden auch Bewegungen der Schalung beim Querverschub beigetragen. Eine abwägende Gegenüberstellung der beiderseitigen Beiträge führe zu einer Haftung der beklagten Partei für die Schäden im Ausmaß von 20 %. Die in den Allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei vorgesehene Haftungsregelung könnten ihre Mitverantwortlichkeit nicht beseitigen und nicht zu einer alleinigen Haftung der beklagten Partei führen.
Das gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass die beklagte Partei insgesamt zur Zahlung von S 1,000.566,20 sA verurteilt und festgestellt wurde, dass die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber für künftige Ersatzforderungen im Ausmaß von 50 % hafte und ersatzpflichtig sei. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Generalunternehmer (hier die klagende Partei) analog der Koordinierungspflicht des Werkbestellers verpflichtet sei, für das Zusammenwirken seiner Subunternehmer zu sorgen und ihre Einsätze zu koordinieren. Bauten die Arbeiten des einen Subunternehmers auf denen eines anderen auf, ergebe sich schon aus der Natur der Sache ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit, zum sogenannten "technischen Schulterschluss".
Der Bauvertrag sei ein Werkvertrag, auch im Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer sei von einem solchen auszugehen. Der Werkunternehmer habe das geschuldete Werk mängelfrei herzustellen. Was vom Unternehmer geschuldet sei, sei durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Der Vertrag könne das Werk durch Substanz- und Funktionseigenschaften festlegen. Geschuldet sei in der Regel ein funktionsfähiges Werk, das den anerkannten Regeln des jeweiligen Faches entspreche. Beschreibe der Vertrag Substanzeigenschaften des Werkes und würde gerade eine dieser Vereinbarung voll entsprechende Herstellung des Werkes nicht den gewünschte Erfolg herbeiführen, dann sei zuerst zu prüfen, was der Unternehmer nach dem Vertrag geschuldet habe: Die konkreten Substanzeigenschaften oder das Bewirken des Erfolges.
In dem der beklagten Partei erteilten Auftrag seien die zu liefernden Abstandhalter in der Leistungsbeschreibung als "Abstandklötze 3,5 cm" bezeichnet worden. Anderseits sei die Geltung der einschlägigen DIN-Normen ausdrücklich vereinbart worden, wobei das "Merkblatt Abstandhalter", auf das in den Erläuterungen zur einschlägigen DIN-Norm hingewiesen worden sei, besondere Anforderungen an Abstandhalter für waagrechte Bewehrungsstäbe an senkrechten Flächen enthalten habe. Darin sei festgelegt worden, dass für waagrechte Stäbe an senkrechten Flächen ringförmige Abstandhalter mit kreisförmigem Querschnitt oder entsprechende eckige Formen eine sichere Lösung darstellten, weil sie auch bei Schräglage immer die gleiche Betondeckung sicherstellten. Außerdem seien die Abstandhalter in den Grundlage des Auftrages bildenden Plänen der klagenden Partei durch die Festlegung der Betondeckung der Bewehrung mit 3,5 cm funktionell umschrieben worden. In der Verwendung des untechnischen Begriffes "Abstandklötze" liege keine Anweisung der klagenden Partei an die beklagte Partei eine bestimmte Type von Abstandhaltern zu verwenden. Es sei daher an der beklagten Partei gelegen, auf den Anwendungsfall abgestimmte, zur Erreichung des Zweckes, das mit 3,5 cm festgelegte Verlegemaß der Betondeckung zwischen den äußeren Bewehrungsstäben und der Schalung zu sichern, geeignete Abstandhalter zu verwenden und diese so zu befestigen, dass sie ihre bestimmungsgemäße Funktion nach dem Schließen der Schalung bei Einbringung und Verdichten des Betons erfüllten. Die beklagte Partei habe Abstandhalter verwendet, die die Herstellung einer geringeren Betonüberdeckung der Stahleinlagen als 3,5 cm ermöglichten, obwohl die Verwendung derartiger Abstandhalter nach den Regeln des Stahlbetonbaus unzulässig gewesen sei. Sie habe damit eine Vertragspflicht verletzt. Auch seien die von der beklagten Partei verwendeten Abstandhalter für das von der klagenden Partei - bzw ihrem Subunternehmer - in der Folge verwendete Schalungssystem nicht ausreichend verrutschungssicher ausgewählt bzw befestigt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung habe der Besteller im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten insbesondere die sich aus den Besonderheiten des zu erbringenden Werkes jeweils ergebende Verpflichtung zur Aufklärung und Mitwirkung (8 Ob 618/93; 4 Ob 1522/96). Danach habe der Besteller insbesondere über Umstände zu informieren, die das Werk gefährden könnten; er habe über Besonderheiten aufzuklären, insbesondere über besondere Anforderungen und Voraussetzungen. Auch dem Generalunternehmen obliege es, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen mehreren Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens ihrer Werkleistungen entsprechend zu koordinieren (SZ 64/144; 7 Ob 272/99x). Im Auftragsschreiben der klagenden Partei habe der notwendige Hinweis auf die besondere Art des von ihr bei dem gegenständlichen Bauvorhaben verwendeten Tunnelschalungssystems gefehlt, obwohl sich aus dessen Einsatz besondere Anforderungen an die zu verwendenden Abstandhalter ergeben hätten. Die gänzliche Unterlassung einer gebotenen Anweisung stehe der Unrichtigkeit gleich. Dass der beklagten Partei bekannt gewesen sei, dass bei dem Bauvorhaben ein Tunnelschalungssystem zum Einsatz gelangen werde, habe die klagende Partei nicht behauptet. Der klagenden Partei sei daher insoweit ein Planungs- bzw Koordinierungsfehler vorzuwerfen, der zur Verwendung von Abstandhaltern geführt habe, die für das verwendete Tunnelschalungssystem nicht ausreichend verrutschungssicher befestigt gewesen seien.
Die klagende Partei werde von ihrer Mitverantwortung für den ihr anzulastenden Planungs- bzw Koordinierungsfehler nicht dadurch entlastet, dass sich die beklagte Partei in den "Allgemeinen Bedingnissen" zu einer Überprüfung der ihr übergebenen Unterlagen auf ihre technisch und fachlich einwandfreie Ausführbarkeit verpflichtet habe, stehe doch nicht fest, dass sich aus den der beklagten Partei übergebenen Unterlagen ergeben habe, dass ein Tunnelschalungssystem zum Einsatz gelangen werde.
Nicht als Mitverschulden könne der klagenden Partei angelastet werden, dass eine Beurteilung der Eignung der Abstandhalter bei der Abnahme der Bewehrung durch die Salzburger Stadtwerke vor dem Schließen der Schalung unterblieben sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei es Aufgabe der Bauüberwachung bzw Bauaufsicht, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fielen, nicht aber auch, bauausführende Unternehmen von ihrer Verantwortung zu entlasten. Da die Bauüberwachung nur im Interesse des Auftraggebers erfolge, könne bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhang keine seine Haftung minderndes Verschulden geltend machen (ecolex 2000, 793; RIS-Justiz RS0107245). Der Auftragnehmer könne daher aus einer ungenügenden Bauüberwachung kein seine Haftung minderndes Mitverschulden ableiten. Analoges gelte zwischen General- und Subunternehmer.
Wenn der Generalunternehmer mehrere Subunternehmer beauftragt habe, seien diese im Verhältnis zueinander keine wechselseitigen Erfüllungsgehilfen des Generalunternehmers. Der Generalunternehmer hafte also nicht für einen seiner Subunternehmer gegenüber einem anderen Subunternehmer. Die beklagte Partei könne sich der klagenden Partei daher gegenüber auch nicht darauf berufen, dass das von ihr beigezogene Schalungsunternehmen die mangelnde Eignung der von der beklagten Partei verwendeten Abstandhalter hätte erkennen können und nach § 1168a ABGB wegen offenbarer Untauglichkeit des Stoffes warnen hätte müssen. Nach herrschender Ansicht müsse sich der Geschädigte zwar auch das Verhalten seiner Gehilfen zurechnen lassen. Für die Beurteilung der Frage, wer Gehilfe sei, komme im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen nur § 1313a ABGB in Frage. Voraussetzung für eine Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB wäre jedenfalls ein unmittelbare Verhaltenspflicht der klagenden Partei, die beklagte Partei zu kontrollieren, welche hier fehle, weil der Besteller dem Unternehmer nicht zu dessen Überwachung verpflichtet sei.Wenn der Generalunternehmer mehrere Subunternehmer beauftragt habe, seien diese im Verhältnis zueinander keine wechselseitigen Erfüllungsgehilfen des Generalunternehmers. Der Generalunternehmer hafte also nicht für einen seiner Subunternehmer gegenüber einem anderen Subunternehmer. Die beklagte Partei könne sich der klagenden Partei daher gegenüber auch nicht darauf berufen, dass das von ihr beigezogene Schalungsunternehmen die mangelnde Eignung der von der beklagten Partei verwendeten Abstandhalter hätte erkennen können und nach Paragraph 1168 a, ABGB wegen offenbarer Untauglichkeit des Stoffes warnen hätte müssen. Nach herrschender Ansicht müsse sich der Geschädigte zwar auch das Verhalten seiner Gehilfen zurechnen lassen. Für die Beurteilung der Frage, wer Gehilfe sei, komme im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen nur Paragraph 1313 a, ABGB in Frage. Voraussetzung für eine Erfüllungsgehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB wäre jedenfalls ein unmittelbare Verhaltenspflicht der klagenden Partei, die beklagte Partei zu kontrollieren, welche hier fehle, weil der Besteller dem Unternehmer nicht zu dessen Überwachung verpflichtet sei.
Auch das Unterbleiben einer möglichen Messung der tatsächlichen Betondeckung nach Errichtung des ersten Wandabschnittes könne bei der Gewichtung des der klagenden Partei anzulastenden Mitverschuldens nicht berücksichtigt werden, weil der Mitverschuldenseinwand von der beklagten Partei darauf nicht gestützt worden sei und die Unterlassung einer Messung nicht in den Rahmen der von der beklagten Partei erhobenen Einwendungen falle. Das Gericht dürfe die bei seiner Beweisaufnahme hervorgekommenen Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung fänden. "Überschießende" Feststellungen dürften nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen hielten. Bei Zugrundelegung überschießender Feststellungen werde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache rechtlich unrichtig beurteilt.
Aber auch die beklagte Partei treffe eine Mitverantwortung für den Einsatz nicht ausreichend verrutschungssicherer Abstandhalter. Die von ihr zu liefernde Bewehrung hätte für ein konkretes Bauvorhaben geeignet sein müssen. Es sei der beklagten Partei bekannt gewesen, dass zwei Kavernen in tunnelähnlicher Form errichtet werden sollten. Da aus technischer Sicht eine exakte Definition der Art und Befestigungsweise der Abstandhalter im Auftrag gefehlt habe, hätte die beklagte Partei aufgrund der Verpflichtung zum "technischen Schulterschluss" bei der klagenden Partei oder beim Schalungsunternehmen rückfragen müssen, welches Schalungssystem zum Einsatz gelangen werde, um für das Schalungssystem geeignete Abstandhalter und Befestigungsmethoden wählen zu können. Die Verwendung von den für das eingesetzte Schalungssystem nicht ausreichend verrutschungssicheren Abstandhaltern bedeute eine Vertragsverletzung durch die beklagte Partei.
Es stünden einander daher ein von der klagenden Partei zu vertretender Planungs- bzw Koordinierungsfehler und ein von der beklagten Partei zu vertretender Ausführungsfehler gegenüber. Der Schade sei gemäß § 1304 ABGB zu teilen, wobei mangels näherer Bestimmbarkeit die Teilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt erscheine.Es stünden einander daher ein von der klagenden Partei zu vertretender Planungs- bzw Koordinierungsfehler und ein von der beklagten Partei zu vertretender Ausführungsfehler gegenüber. Der Schade sei gemäß Paragraph 1304, ABGB zu teilen, wobei mangels näherer Bestimmbarkeit die Teilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt erscheine.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Rechtsprechung zu den Fragen, ob der Generalunternehmer seinem Subunternehmer für das Verschulden eines weiteren Subunternehmers hafte, und ob die unzulässige Berücksichtigung überschießender Feststellungen als unrichtige rechtliche Beurteilung ohne Rüge oder als Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur bei Geltendmachung wahrzunehmen sei, uneinheitlich sei.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat dazu Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat dazu Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.