Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 174/16v×

Entscheidung 1 Ob 174/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0015253 Rechtssatz 11.12.2003Zivilrecht
Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zul …
RS0021480 Rechtssatz 13.01.1972Zivilrecht
Die Fürsorgepflicht bezieht sich auch auf die Sicherheit der Arbeitsstätte (hier: Absicherung einer Straßenbaustelle gegenüber einer quer über die Straße laufenden Starkstromleitung).
RS0021602 Rechtssatz 03.09.1970Zivilrecht
Den Besteller eines Werkes trifft einen ähnliche Fürsorgepflicht wie den Dienstgeber, die ebenfalls unabdingbar ist und auch Sachschaden umfasst.
RS0021674 Rechtssatz 17.05.1984Zivilrecht
Unter "Räumen" in dieser Bestimmung sind alle Räume zu verstehen, in denen sich der Dienstnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung aufhalten. Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht a …
RS0021808 Rechtssatz 09.10.1975Zivilrecht
Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers und seiner Erfüllungsgehilfen kann sich nicht darauf erstrecken, dass der fachkundige Unternehmer (sogar noch trotz Warnung) sich in eine offensichtliche Gefahr begibt, anstatt dieselbe zu beheben oder ihre Beseitigung …
RS0021827 Rechtssatz 28.02.1963Zivilrecht
Bei Werkverträgen ist im Verhältnis zwischen dem Besteller und den Arbeitern des Unternehmers eine Eingliederung dieser Arbeiter in den Betrieb des Bestellers nach Art eines Leiharbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht anzunehmen; die Fürsorgepflicht des Be …
RS0123294 Rechtssatz 28.02.2008Zivilrecht
Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bi …
RS0124219 Rechtssatz 14.08.2008Zivilrecht
Durch das BauKG sollten über die nach § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. …
RS0131249 Rechtssatz 10.02.2017Zivilrecht
Auf einer Baustelle tätige Selbständige fallen nicht in den Schutzbereich des BauKG. Bei Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 1169 ABGB haftet der Werkbesteller.