Rechtssatz RS0021808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021808
Entscheidungsdatum
10.02.2017
Rechtssatz
Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers und seiner Erfüllungsgehilfen kann sich nicht darauf erstrecken, dass der fachkundige Unternehmer (sogar noch trotz Warnung) sich in eine offensichtliche Gefahr begibt, anstatt dieselbe zu beheben oder ihre Beseitigung zu veranlassen (vgl JBl 1966,206).Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers und seiner Erfüllungsgehilfen kann sich nicht darauf erstrecken, dass der fachkundige Unternehmer (sogar noch trotz Warnung) sich in eine offensichtliche Gefahr begibt, anstatt dieselbe zu beheben oder ihre Beseitigung zu veranlassen vergleiche JBl 1966,206).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 189/75
Entscheidungstext OGH 09.10.1975 2 Ob 189/75
- 2 Ob 134/82
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 134/82
Beisatz: Gefährliche Malerarbeiten in Fabrik. (T1)
- 8 Ob 13/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 13/84
Auch
- 2 Ob 2363/96f
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2363/96f
Beisatz: Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch nicht auf mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundene und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren. (T2)
- 8 Ob 144/06v
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 144/06v
Vgl; Beisatz: Die Fürsorgepflicht nach den §§ 1157, 1169 ABGB umfasst allerdings nicht mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundene, aber für den Unternehmer erkennbare Gefahren. (T3)
- 4 Ob 139/07f
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 139/07f
- 8 Ob 40/10f
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 40/10f
- 3 Ob 158/12z
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 158/12z
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 240/12a
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 Ob 54/14b
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 54/14b
Vgl; Beisatz: Der Umfang der Fürsorgepflicht richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in eine der Sphäre des Bestellers zugeordneten Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. (T4)
Beisatz: Der Auftraggeber muss Fachunternehmen nicht über die in ihren Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen. (T5)
- 2 Ob 129/15g
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 1 Ob 174/16v
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 174/16v
Auch; Beisatz: Hier keine derart offensichtliche Gefahr, da dem Kläger nicht klar sein musste, die von ihm als „Laufbrücke“ benützten Schalungsbretter könnten verrutschen und zum Absturz führen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021808
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19751009_OGH0002_0020OB00189_7500000_001