Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Umfang der Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht, also hinsichtlich der Abweisung des gesamten gegen den Viertbeklagten gerichteten Klagebegehrens sowie der Abweisung des Begehrens auf Zahlung einer Verunstaltungsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigt es sich, die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes wiederzugeben.
Das Gericht zweiter Instanz verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Würdigung der aufgenommenen Beweise. Auf dieser Grundlage erachtete es die Rechtsrüge im Sinne der Bejahung der Haftung der Erst-, Zweit- und Drittbeklagten für den Schaden des Klägers (unter Bedachtnahme auf ein ihn treffendes Mitverschulden) als berechtigt.
Da der Unfall auf das Abstürzen des Giebelelementes ursächlich zurückzuführen sei, ergebe sich primär die Frage einer Haftung nach § 1319 ABGB. Auch wenn der Kläger Verfahren erster Instanz seines Forderung nicht ausdrücklich auf diese gesetzliche Bestimmung gestützt habe, so sei dies doch kein Hindernis für deren Anwendung, weil der dafür maßgebliche anspruchsbegründende Sachverhalt jedenfalls schon in der Klage vorgebracht worden sei.Da der Unfall auf das Abstürzen des Giebelelementes ursächlich zurückzuführen sei, ergebe sich primär die Frage einer Haftung nach Paragraph 1319, ABGB. Auch wenn der Kläger Verfahren erster Instanz seines Forderung nicht ausdrücklich auf diese gesetzliche Bestimmung gestützt habe, so sei dies doch kein Hindernis für deren Anwendung, weil der dafür maßgebliche anspruchsbegründende Sachverhalt jedenfalls schon in der Klage vorgebracht worden sei.
Nach § 1319 ABGB hafte der Besitzer eines Gebäudes oder Werkes für den Ersatz des Schadens, der durch Einsturz oder Ablösung von Teilen des Gebäudes oder Werkes verursacht werde, wenn das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sei und er nicht beweise, daß er alle zur Anwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Der Rohbau einer Fertigteilhalle sei jedenfalls als Gebäude oder Werk im Sinne des § 1319 ABGB anzusehen; es sei auch erwiesen, daß die Verletzungen des Klägers durch eine Ablösung eines Teiles dieses Gebäudes, nämlich eines Giebelelementes, verursacht worden sei. Für die Haftung nach § 1319 ABGB komme es nicht darauf an, daß jemand durch abgelöste Teile, die herabfallen, getroffen und beschädigt werde. Die Haftung trete auch dann ein, wenn jemand dadurch verletzt wird, daß er von der Bewegung der sich ablösenden Bestandteile mitgerissen werde und dadurch abstürze (SZ 13/5; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 397). Es sei auch erwiesen, daß der Absturz des Giebelelementes auf eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes, nämlich darauf zurückzuführen sei, daß jedenfalls im Zeitpunkt des Absturzes das Giebelelement nicht ausreichend befestigt gewesen sei. Es möge zwar sein, daß auch äußere Einflüsse, etwa das Festhalten des Hermann Z*****, zum Absturz des Giebelelementes beigetragen hätten. Ein solches Festhalten hätte aber dann nicht zum Absturz geführt, wenn das Giebelelement entsprechend der Montageanleitung ordnungsgemäß mit Holzkeilen fest verkeilt gewesen wäre. Die mangelhafte Befestigung sei daher eine wesentliche Ursache für den Absturz des Giebelelementes. Damit sei aber grundsätzlich die Haftung der Beklagten nach § 1319 ABGB gegeben, wenn ihnen nicht der in dieser Bestimmung vorgesehene Entlastungsbeweis gelinge. Die Beklagten hafteten als Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB. Dieser Begriff sei nämlich nicht im Sinne des § 309 ABGB zu verstehen; er setze eine Beziehung zum Gebäude oder Werk voraus, die die Möglichkeit gebe, der Gefahr durch Vorkehrungen zu begegnen (MietSlg. 27.235, 24.200, 24.199; JBl. 1970, 623; RZ 1968, 53 u.a.). Solange das Werk dem Bauherrn noch nicht übergeben worden sei, hafte somit der Bauführer dafür, daß gegen die vom Werk ausgehenden Gefahren Vorkehrungen getroffen werden (RZ 1968, 53; Koziol aaO 399). Nach herrschender Rechtsprechung (MietSlg. 24.199, 23.210, 22.193, 21.257 u.a.; abweichend Koziol aaO 400) treffe den Besitzer eines Bauwerkes nach § 1319 ABGB keine Erfolgshaftung, sondern Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast; er habe als Beklagter die ihn entlastenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes treffe den beklagten Besitzer eines Bauwerkes die Beweislast dafür, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Dieser Beweis sei nach herrschender Auffassung (EvBl. 1971/280; SZ 41/27; Koziol aaO 400) in der Regel dann erbracht, wenn jene Vorkehrungen getroffen worden seien, die nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise erwartet werden könnten. Den Beklagten sei dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen. Es möge zwar sein, daß die Methode der provisorischen Befestigung mit Holzkeilen an sich durchaus fachgemäß sei und den Regeln der Baukunst entspräche. Nicht bewiesen sei jedoch, daß beim abgestürzten Giebelelement diese Methode tatsächlich ordnungsgemäß angewendet worden und auch dieses Element so fest verkeilt worden sei, daß es gegen ein Abstürzen ausreichend gesichert gewesen sei. Auch wenn andere Ursachen für den Absturz des Giebelelementes nicht ausgeschlossen werden könnten, verbliebe auf Grund der diesbezüglich vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung als mögliche Ursache auch eine unsachgemäße Befestigung des Giebelelementes, sei es durch Verwendung ungeeigneter Holzkeile oder durch ein nicht ausreichend festes Verkeilen. Ausreichende Befestigung der Giebelelemente sei aber nicht nur zum Schutz der eigenen Dienstnehmer erforderlich, sondern auch zum Schutz der Dienstnehmer anderer Unternehmen, die ebenfalls mit Arbeiten auf dieser Baustelle beauftragt gewesen seien. Es sei zwar eine ausdrückliche Vereinbarung mit den Beklagten, daß die B***** AG am 21. 5. 1973 mit ihren Arbeiten auf der Baustelle beginnen werde, nicht festgestellt. Anderseits ergebe sich aber auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen keineswegs, daß die Beklagten sich hätten darauf verlassen können, daß sich am 21. 5. 1973 keine Arbeiter von anderen Unternehmen auf der Baustelle befinden würden. Die Frage, ob Anton A***** vor dem Unfall gewußt habe, daß die B***** AG am 21. 5. 1973 mit den Arbeiten habe beginnen wollen, habe das Erstgericht ausdrücklich offen gelassen. Ebenso sei offen geblieben, ob das abgestürzte Giebelelement überhaupt ordnungsgemäß befestigt worden sei. Schließlich ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen Hans K*****, daß Schlampereien bei der Befestigung der Giebelelemente mit Holzkeilen nicht auszuschließen seien, zumal der zuständige Vorarbeiter Helmut K***** damals beim Bundesheer gewesen sei und die Beklagten nicht hätten anzugeben vermocht, wer als sein Vertreter Vorarbeiter der für das Versetzen der Fertigelemente zuständigen Arbeitspartie zur Unfallszeit gewesen sei. Damit sei den Beklagten jedoch der Beweis dafür, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die zur Abwendung der Gefahr nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise hätten erwarten werden können, nicht gelungen. Die Beklagten hafteten daher nach § 1319 ABGB für den Unfallsschaden des Klägers. Zum selben Ergebnis käme man im übrigen auch auf der Grundlage der vom Erstgericht zutreffend bejahten Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten aus dem Werkvertrag mit der B***** AG, weil auch hier die Beklagten den gemäß § 1298 ABGB ihnen obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht hätten. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ließe sich nicht mit Sicherheit ableiten, daß die Beklagten mit dem Beginn der Montagearbeiten durch die durch B***** AG schon am Montag, dem 21. 5. 1973, auf keinen Fall hätte rechnen müssen. Schon auf Grund der Negativfeststellungen des Erstgerichtes zur Frage, ob Anton ***** vor dem Unfall vom beabsichtigten Montagebeginn 21. 5. 1973 gewusst habe, sei den Beklagten dieser Beweis jedenfalls nicht gelungen, was sich auf Grund der Beweislastumkehr der §§ 1298 und 1319 ABGB zu ihren Ungunsten auswirke. Auch die durch die Bestimmung des § 333 ABVG (nach schweizerischem Recht ähnlich durch die Bestimmung des § 129 II des Schweizerischen KUVG: Siehe Oftinger, I, 433) vorgenommene Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil der Kläger nicht ihr Dienstnehmer gewesen sei. Der Kläger habe als Arbeitnehmer der B***** AG auf Grund eines zwischen dem Auftraggeber dieses Unternehmens und den Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages Arbeiten auf der Baustelle der Beklagten durchgeführt. Daß dabei eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten stattgefunden hätte und den Beklagten gegenüber dem Kläger ein Weisungs- und Aufsichtsrecht zugestanden wäre, sei im Verfahren nicht hervorgekommen und sei von den Beklagten auch gar nicht geltend gemacht worden. Nur unter diesen Voraussetzungen käme aber allenfalls eine Anwendung der Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG zwischen den Streitteilen in Betracht (JBl. 1974, 266; SVSlg. 12.560; ZVR 1960/94 und 95). Der Kläger habe aber auch ein Mitverschulden an seinem Unfall zu verantworten. Es könne zwar nicht gesagt werden, daß sich der Kläger mit seiner Arbeitsgruppe unbefugt auf der Baustelle aufgehalten habe; schließlich habe er von seinem Dienstgeber den Auftrag erhalten, auf diese Baustelle zu fahren und dort mit der Montage der Latten zu beginnen. Da die vom Kläger vorzunehmenden Arbeiten aber auf den Montagearbeiten der Beklagten aufgebaut und vorausgesetzt hätten, daß diese Arbeiten bereits ein bestimmtes Stadium erreicht hätten, hätte der Kläger mit den Arbeiten nicht beginnen dürfen, ohne vorher mit der Bauleitung der Beklagten auf der Baustelle Kontakt aufzunehmen und insbesonders den Stand der Montagearbeiten der beklagten Partei abzuklären. Dies wäre Aufgabe des Klägers als Führers der Arbeitspartie der B***** AG gewesen. Er wäre dazu umso mehr verpflichtet gewesen, als er damals noch über keine praktische Erfahrung auf dem Gebiet solcher Montagearbeiten verfügt habe. Dem Kläger sei weiters anzulasten, daß er eine ungeeignete, nämlich viel zu kurze Leiter verwendet habe. Wäre eine ausreichend lange Leiter verwendet worden, so wäre ein Festhalten am Giebelelement beim Besteigen der Leiter nicht erforderlich gewesen. Daß diese Leiter nicht vom Kläger aufgestellt worden sei, könne ihn nicht entlasten. Der Kläger vermöge selbst nicht zu behaupten, daß ihm diese Leiter für seine Arbeiten von den Beklagten zur Verfügung gestellt worden wäre. Die Tatsache, daß die Leiter schon dort gestanden sei, habe ihn nicht von der Aufgabe enthoben, ihre Tauglichkeit für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen, zumal es sich um eine fremde, dem Kläger nicht bekannte und nicht für ihn aufgestellte Leiter gehandelt habe. Es erscheine somit gerechtfertigt, dem Kläger ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten. Da außer dem Mangel eines Verschuldens und der Verjährung (welche aber nur hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung gegeben sei) Einwendungen zu den geltend gemachten Ansprüchen dem Grunde nach nicht erhoben worden seien und der Höhe nach alle Ansprüche mit je einem Schilling außer Streit stünden, seien hinsichtlich des Leistungsbegehrens die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil nach § 393 Abs. 1 ZPO gegeben. Das angefochtene Urteil sei daher dahin abzuändern, daß die Klagsansprüche gegen die Erst- bis Drittbeklagte mit Ausnahme des Anspruches der Verunstaltungsentschädigung mittels Zwischenurteil als zu zwei Drittel dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt würden.Nach Paragraph 1319, ABGB hafte der Besitzer eines Gebäudes oder Werkes für den Ersatz des Schadens, der durch Einsturz oder Ablösung von Teilen des Gebäudes oder Werkes verursacht werde, wenn das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sei und er nicht beweise, daß er alle zur Anwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Der Rohbau einer Fertigteilhalle sei jedenfalls als Gebäude oder Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB anzusehen; es sei auch erwiesen, daß die Verletzungen des Klägers durch eine Ablösung eines Teiles dieses Gebäudes, nämlich eines Giebelelementes, verursacht worden sei. Für die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB komme es nicht darauf an, daß jemand durch abgelöste Teile, die herabfallen, getroffen und beschädigt werde. Die Haftung trete auch dann ein, wenn jemand dadurch verletzt wird, daß er von der Bewegung der sich ablösenden Bestandteile mitgerissen werde und dadurch abstürze (SZ 13/5; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 397). Es sei auch erwiesen, daß der Absturz des Giebelelementes auf eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes, nämlich darauf zurückzuführen sei, daß jedenfalls im Zeitpunkt des Absturzes das Giebelelement nicht ausreichend befestigt gewesen sei. Es möge zwar sein, daß auch äußere Einflüsse, etwa das Festhalten des Hermann Z*****, zum Absturz des Giebelelementes beigetragen hätten. Ein solches Festhalten hätte aber dann nicht zum Absturz geführt, wenn das Giebelelement entsprechend der Montageanleitung ordnungsgemäß mit Holzkeilen fest verkeilt gewesen wäre. Die mangelhafte Befestigung sei daher eine wesentliche Ursache für den Absturz des Giebelelementes. Damit sei aber grundsätzlich die Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319, ABGB gegeben, wenn ihnen nicht der in dieser Bestimmung vorgesehene Entlastungsbeweis gelinge. Die Beklagten hafteten als Besitzer im Sinne des Paragraph 1319, ABGB. Dieser Begriff sei nämlich nicht im Sinne des Paragraph 309, ABGB zu verstehen; er setze eine Beziehung zum Gebäude oder Werk voraus, die die Möglichkeit gebe, der Gefahr durch Vorkehrungen zu begegnen (MietSlg. 27.235, 24.200, 24.199; JBl. 1970, 623; RZ 1968, 53 u.a.). Solange das Werk dem Bauherrn noch nicht übergeben worden sei, hafte somit der Bauführer dafür, daß gegen die vom Werk ausgehenden Gefahren Vorkehrungen getroffen werden (RZ 1968, 53; Koziol aaO 399). Nach herrschender Rechtsprechung (MietSlg. 24.199, 23.210, 22.193, 21.257 u.a.; abweichend Koziol aaO 400) treffe den Besitzer eines Bauwerkes nach Paragraph 1319, ABGB keine Erfolgshaftung, sondern Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast; er habe als Beklagter die ihn entlastenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes treffe den beklagten Besitzer eines Bauwerkes die Beweislast dafür, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Dieser Beweis sei nach herrschender Auffassung (EvBl. 1971/280; SZ 41/27; Koziol aaO 400) in der Regel dann erbracht, wenn jene Vorkehrungen getroffen worden seien, die nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise erwartet werden könnten. Den Beklagten sei dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen. Es möge zwar sein, daß die Methode der provisorischen Befestigung mit Holzkeilen an sich durchaus fachgemäß sei und den Regeln der Baukunst entspräche. Nicht bewiesen sei jedoch, daß beim abgestürzten Giebelelement diese Methode tatsächlich ordnungsgemäß angewendet worden und auch dieses Element so fest verkeilt worden sei, daß es gegen ein Abstürzen ausreichend gesichert gewesen sei. Auch wenn andere Ursachen für den Absturz des Giebelelementes nicht ausgeschlossen werden könnten, verbliebe auf Grund der diesbezüglich vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung als mögliche Ursache auch eine unsachgemäße Befestigung des Giebelelementes, sei es durch Verwendung ungeeigneter Holzkeile oder durch ein nicht ausreichend festes Verkeilen. Ausreichende Befestigung der Giebelelemente sei aber nicht nur zum Schutz der eigenen Dienstnehmer erforderlich, sondern auch zum Schutz der Dienstnehmer anderer Unternehmen, die ebenfalls mit Arbeiten auf dieser Baustelle beauftragt gewesen seien. Es sei zwar eine ausdrückliche Vereinbarung mit den Beklagten, daß die B***** AG am 21. 5. 1973 mit ihren Arbeiten auf der Baustelle beginnen werde, nicht festgestellt. Anderseits ergebe sich aber auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen keineswegs, daß die Beklagten sich hätten darauf verlassen können, daß sich am 21. 5. 1973 keine Arbeiter von anderen Unternehmen auf der Baustelle befinden würden. Die Frage, ob Anton A***** vor dem Unfall gewußt habe, daß die B***** AG am 21. 5. 1973 mit den Arbeiten habe beginnen wollen, habe das Erstgericht ausdrücklich offen gelassen. Ebenso sei offen geblieben, ob das abgestürzte Giebelelement überhaupt ordnungsgemäß befestigt worden sei. Schließlich ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen Hans K*****, daß Schlampereien bei der Befestigung der Giebelelemente mit Holzkeilen nicht auszuschließen seien, zumal der zuständige Vorarbeiter Helmut K***** damals beim Bundesheer gewesen sei und die Beklagten nicht hätten anzugeben vermocht, wer als sein Vertreter Vorarbeiter der für das Versetzen der Fertigelemente zuständigen Arbeitspartie zur Unfallszeit gewesen sei. Damit sei den Beklagten jedoch der Beweis dafür, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die zur Abwendung der Gefahr nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise hätten erwarten werden können, nicht gelungen. Die Beklagten hafteten daher nach Paragraph 1319, ABGB für den Unfallsschaden des Klägers. Zum selben Ergebnis käme man im übrigen auch auf der Grundlage der vom Erstgericht zutreffend bejahten Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten aus dem Werkvertrag mit der B***** AG, weil auch hier die Beklagten den gemäß Paragraph 1298, ABGB ihnen obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht hätten. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ließe sich nicht mit Sicherheit ableiten, daß die Beklagten mit dem Beginn der Montagearbeiten durch die durch B***** AG schon am Montag, dem 21. 5. 1973, auf keinen Fall hätte rechnen müssen. Schon auf Grund der Negativfeststellungen des Erstgerichtes zur Frage, ob Anton ***** vor dem Unfall vom beabsichtigten Montagebeginn 21. 5. 1973 gewusst habe, sei den Beklagten dieser Beweis jedenfalls nicht gelungen, was sich auf Grund der Beweislastumkehr der Paragraphen 1298 und 1319 ABGB zu ihren Ungunsten auswirke. Auch die durch die Bestimmung des Paragraph 333, ABVG (nach schweizerischem Recht ähnlich durch die Bestimmung des Paragraph 129, römisch zwei des Schweizerischen KUVG: Siehe Oftinger, römisch eins, 433) vorgenommene Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil der Kläger nicht ihr Dienstnehmer gewesen sei. Der Kläger habe als Arbeitnehmer der B***** AG auf Grund eines zwischen dem Auftraggeber dieses Unternehmens und den Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages Arbeiten auf der Baustelle der Beklagten durchgeführt. Daß dabei eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten stattgefunden hätte und den Beklagten gegenüber dem Kläger ein Weisungs- und Aufsichtsrecht zugestanden wäre, sei im Verfahren nicht hervorgekommen und sei von den Beklagten auch gar nicht geltend gemacht worden. Nur unter diesen Voraussetzungen käme aber allenfalls eine Anwendung der Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG zwischen den Streitteilen in Betracht (JBl. 1974, 266; SVSlg. 12.560; ZVR 1960/94 und 95). Der Kläger habe aber auch ein Mitverschulden an seinem Unfall zu verantworten. Es könne zwar nicht gesagt werden, daß sich der Kläger mit seiner Arbeitsgruppe unbefugt auf der Baustelle aufgehalten habe; schließlich habe er von seinem Dienstgeber den Auftrag erhalten, auf diese Baustelle zu fahren und dort mit der Montage der Latten zu beginnen. Da die vom Kläger vorzunehmenden Arbeiten aber auf den Montagearbeiten der Beklagten aufgebaut und vorausgesetzt hätten, daß diese Arbeiten bereits ein bestimmtes Stadium erreicht hätten, hätte der Kläger mit den Arbeiten nicht beginnen dürfen, ohne vorher mit der Bauleitung der Beklagten auf der Baustelle Kontakt aufzunehmen und insbesonders den Stand der Montagearbeiten der beklagten Partei abzuklären. Dies wäre Aufgabe des Klägers als Führers der Arbeitspartie der B***** AG gewesen. Er wäre dazu umso mehr verpflichtet gewesen, als er damals noch über keine praktische Erfahrung auf dem Gebiet solcher Montagearbeiten verfügt habe. Dem Kläger sei weiters anzulasten, daß er eine ungeeignete, nämlich viel zu kurze Leiter verwendet habe. Wäre eine ausreichend lange Leiter verwendet worden, so wäre ein Festhalten am Giebelelement beim Besteigen der Leiter nicht erforderlich gewesen. Daß diese Leiter nicht vom Kläger aufgestellt worden sei, könne ihn nicht entlasten. Der Kläger vermöge selbst nicht zu behaupten, daß ihm diese Leiter für seine Arbeiten von den Beklagten zur Verfügung gestellt worden wäre. Die Tatsache, daß die Leiter schon dort gestanden sei, habe ihn nicht von der Aufgabe enthoben, ihre Tauglichkeit für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen, zumal es sich um eine fremde, dem Kläger nicht bekannte und nicht für ihn aufgestellte Leiter gehandelt habe. Es erscheine somit gerechtfertigt, dem Kläger ein Mitverschulden von einem Drittel anzulasten. Da außer dem Mangel eines Verschuldens und der Verjährung (welche aber nur hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung gegeben sei) Einwendungen zu den geltend gemachten Ansprüchen dem Grunde nach nicht erhoben worden seien und der Höhe nach alle Ansprüche mit je einem Schilling außer Streit stünden, seien hinsichtlich des Leistungsbegehrens die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO gegeben. Das angefochtene Urteil sei daher dahin abzuändern, daß die Klagsansprüche gegen die Erst- bis Drittbeklagte mit Ausnahme des Anspruches der Verunstaltungsentschädigung mittels Zwischenurteil als zu zwei Drittel dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt würden.
Schließlich brachte das Berufungsgericht noch zum Ausdruck, daß beim abändernden Teil schon das Leistungsbegehren den Betrag von 300.000 S übersteige, sodaß hiefür weder eine Bewertung noch ein Ausspruch über die Revisionszulässigkeit erforderlich sei. Dasselbe gelte für die Bestätigung hinsichtlich der viertbeklagten Partei. Lediglich die Bestätigung der Abweisung des Begehrens auf Verunstaltungsentschädigung von 100.000 S liege in jenem Bereich, in dem ein Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO erforderlich sei. Diesbezüglich sei die Revision jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zuzulassen gewesen.Schließlich brachte das Berufungsgericht noch zum Ausdruck, daß beim abändernden Teil schon das Leistungsbegehren den Betrag von 300.000 S übersteige, sodaß hiefür weder eine Bewertung noch ein Ausspruch über die Revisionszulässigkeit erforderlich sei. Dasselbe gelte für die Bestätigung hinsichtlich der viertbeklagten Partei. Lediglich die Bestätigung der Abweisung des Begehrens auf Verunstaltungsentschädigung von 100.000 S liege in jenem Bereich, in dem ein Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erforderlich sei. Diesbezüglich sei die Revision jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zuzulassen gewesen.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei die Rechtssache jedoch noch nicht spruchreif. Voraussetzung für die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens sei nach § 228 ZPO das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Dieses sei in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen. Ein rechtliches Interesse des Verletzten an der Feststellung der Haftung des Beklagten für die Folgen eines Unfalles sei nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn die volle Schadenshöhe noch nicht feststehe, insbesondere wenn Dauerfolgen bestünden oder die Möglichkeit von Spätfolgen nicht auszuschließen sei. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, ließe sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Da das Verfahren zur Klärung der Höhe der Leistungsansprüche ohnehin beim Erstgericht fortzusetzen sei und dabei ohne zusätzlichen Verfahrensaufwand auch die Frage des Feststellungsinteresses geklärt werden könne, sei eine Beweisergänzung im Berufungsverfahren nicht prozeßökonomisch und somit hinsichtlich der Entscheidung über das Feststellungsbegehren mit Aufhebung gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO vorzugehen gewesen.Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei die Rechtssache jedoch noch nicht spruchreif. Voraussetzung für die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens sei nach Paragraph 228, ZPO das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Dieses sei in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen. Ein rechtliches Interesse des Verletzten an der Feststellung der Haftung des Beklagten für die Folgen eines Unfalles sei nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn die volle Schadenshöhe noch nicht feststehe, insbesondere wenn Dauerfolgen bestünden oder die Möglichkeit von Spätfolgen nicht auszuschließen sei. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, ließe sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Da das Verfahren zur Klärung der Höhe der Leistungsansprüche ohnehin beim Erstgericht fortzusetzen sei und dabei ohne zusätzlichen Verfahrensaufwand auch die Frage des Feststellungsinteresses geklärt werden könne, sei eine Beweisergänzung im Berufungsverfahren nicht prozeßökonomisch und somit hinsichtlich der Entscheidung über das Feststellungsbegehren mit Aufhebung gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vorzugehen gewesen.
Gegen den Aufhebungsbeschluß und das Teil-Zwischen-Urteil des Berufungsgerichtes richten sich der Rekurs und die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Erst-, Zweit- und Drittbeklagten mit dem Antrag, Beschluß und Urteil des Gerichtes zweiter Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung durch Beweiswiederholung zurückzuverweisen; hilfsweise beantragen sie, den Aufhebungsbeschluß hinsichtlich des Feststellungsbegehrens im Sinne dessen Abweisung und das Teilzwischenurteil im Sinne der Wiederherstellung der diesbezüglichen Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht abzuändern.Gegen den Aufhebungsbeschluß und das Teil-Zwischen-Urteil des Berufungsgerichtes richten sich der Rekurs und die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Erst-, Zweit- und Drittbeklagten mit dem Antrag, Beschluß und Urteil des Gerichtes zweiter Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung durch Beweiswiederholung zurückzuverweisen; hilfsweise beantragen sie, den Aufhebungsbeschluß hinsichtlich des Feststellungsbegehrens im Sinne dessen Abweisung und das Teilzwischenurteil im Sinne der Wiederherstellung der diesbezüglichen Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht abzuändern.
Der Kläger beantragte, dem Rekurs und der Revision keine Folge zu geben.
Beide Rechtsmittel sind zulässig, die Revision im Hinblick auf den diesbezüglichen Wert des Streitgegenstandes der Rekurs wegen des beigesetzten Rechtskraftvorbehalts; keines der Rechtsmittel ist aber berechtigt.
In den gemeinsam ausgeführten Rechtsmitteln werfen die Rechtsmittelwerber dem Berufungsgericht vor, es sei mit seinen Ausführungen über das Ausrutschen Z*****s und dem weiteren Unfallsablauf von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Ergänzung oder Wiederholung des Beweisverfahrens abgegangen. Dieser Vorwurf ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Behandlung der von der Erst-, der Zweit- und Drittbeklagten in der Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge die vom Erstgericht zur Frage der Kausalität des Absturzes des Giebelelementes getroffenen Feststellungen im einzelnen wiedergegeben und auf die zusätzlichen, als Feststellungen zu wertenden Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich hingewiesen, wonach der Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen des Klägers auf das Abstürzen des Giebelelementes zurückzuführen seien und dieses für das Abstürzen des Klägers jedenfalls zumindest mitursächlich gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz brachte weiters zum Ausdruck, aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe es sich, daß dieses der von den Beklagten aufgestellten Prozeßbehauptung über den Unfallsablauf nicht gefolgt sei; es führte die dafür maßgeblichen Überlegungen an, verwies auf zusätzliche Verfahrensergebnisse und erachtete weiters ein gegen die Darstellungen der Beklagten sprechendes Verhalten Z*****s als durchaus naheliegend und wahrscheinlich. Wenn das Berufungsgericht zusammenfassend zur Auffassung kam, gegen die zum Teil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Unfall und die Verletzungen des Klägers auf das Abstürzen des Giebelelementes zurückzuführen seien, keine Bedenken zu haben, so kann von einem Abgehen von Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels keine Rede sein. Im übrigen ist die Lösung der Frage, ob bei bestimmten Beweisergebnissen einer von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten wahrscheinlicher ist als die anderen, eine Angelegenheit der Beweiswürdigung (8 Ob 554/77; 8 Ob 231/79; 5 Ob 658/82; 1 Ob 574/83 ua). Die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zum Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO stellen sich daher in Wahrheit als in dritter Instanz unzulässiger Versuch der Bekämpfung der Feststellungen der Vorinstanzen über den Unfallshergang und die Ursachen der Verletzungen des Klägers dar.Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Behandlung der von der Erst-, der Zweit- und Drittbeklagten in der Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge die vom Erstgericht zur Frage der Kausalität des Absturzes des Giebelelementes getroffenen Feststellungen im einzelnen wiedergegeben und auf die zusätzlichen, als Feststellungen zu wertenden Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich hingewiesen, wonach der Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen des Klägers auf das Abstürzen des Giebelelementes zurückzuführen seien und dieses für das Abstürzen des Klägers jedenfalls zumindest mitursächlich gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz brachte weiters zum Ausdruck, aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe es sich, daß dieses der von den Beklagten aufgestellten Prozeßbehauptung über den Unfallsablauf nicht gefolgt sei; es führte die dafür maßgeblichen Überlegungen an, verwies auf zusätzliche Verfahrensergebnisse und erachtete weiters ein gegen die Darstellungen der Beklagten sprechendes Verhalten Z*****s als durchaus naheliegend und wahrscheinlich. Wenn das Berufungsgericht zusammenfassend zur Auffassung kam, gegen die zum Teil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Unfall und die Verletzungen des Klägers auf das Abstürzen des Giebelelementes zurückzuführen seien, keine Bedenken zu haben, so kann von einem Abgehen von Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels keine Rede sein. Im übrigen ist die Lösung der Frage, ob bei bestimmten Beweisergebnissen einer von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten wahrscheinlicher ist als die anderen, eine Angelegenheit der Beweiswürdigung (8 Ob 554/77; 8 Ob 231/79; 5 Ob 658/82; 1 Ob 574/83 ua). Die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zum Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO stellen sich daher in Wahrheit als in dritter Instanz unzulässiger Versuch der Bekämpfung der Feststellungen der Vorinstanzen über den Unfallshergang und die Ursachen der Verletzungen des Klägers dar.
In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Rechtsmittelwerber vor allem gegen die Annahme ihrer Haftung für die Unfallsfolgen nach § 1319 ABGB. Alle Fugen seien mit einem Keil versehen worden, sodaß die Befestigung der Elemente ordnungsgemäß gewesen sei. Damit hätten sie alle Vorkehrungen getroffen, die zur Abwendung einer Gefahr nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihnen hätten erwartet werden können. Eine Haftung nach § 1319 ABGB scheide aber auch deshalb aus, weil das lose Element nicht selbständig, sondern nur durch Einwirkung des Klägers und von Z***** heruntergefallen sei. Mit diesen Ausführungen ist für die Rechtsmittelwerber aber nichts zu gewinnen; auf die von den Beklagten hier aufgeworfenen Fragen kommt es nämlich gar nicht an. Die Vorinstanzen haben mit Recht die Haftung der Erst-, Zweit- und Drittbeklagten (auch) unter dem Gesichtspunkt der Frage der Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht als Werkbesteller einer Prüfung unterzogen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen übernahm das von der Erstbeklagten geführte Bauunternehmen als Generalunternehmer die Errichtung einer Montagehalle, wobei mit der Lieferung und Montage von Konstruktionsteilen die F***** AG beauftragt wurde. Dieses Unternehmen bestellte - mit Wissen Anton A*****s, eines Kommanditisten der Zweitbeklagten - ihrerseits einen Subunternehmer für die Montagearbeiten. Die Bauunternehmung Josef A***** bzw. seit 1. 9. 1974 die Zweitbeklagte trafen somit als Generalunternehmer (EvBl. 1964/23) und damit als Besteller - ähnlich wie den Dienstgeber seinen Dienstnehmern gegenüber - werkvertragliche Nebenpflichten zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Unternehmers, seiner Leute, einschließlich der Erfüllungsgehilfen und aller Personen, welche die Arbeiten ausführen (vgl. EvBl. 1963/250). Nach der beim Werkvertrag sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1157 ABGB (vgl. EvBl. 1971/118; EvBl. 1977/205; JBl. 1979, 254 ua) beziehen sich diese Nebenpflichten des Bestellers - wie das Erstgericht auch zutreffend erkannte - auch auf die vom Besteller beizustellenden oder beigestellten „Räume und Gerätschaften“. Da der Begriff „Räume“ im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung weit auszulegen ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 1157; SVSlg. 20.658; Arb. 8972 ua), erstreckt sich bei der Durchführung von Bauarbeiten die Fürsorgepflicht des Bestellers auch auf die Baustelle und den Zugang zu dieser. Die Fürsorgepflicht bezieht sich zwar nicht auf mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren (Krejci, aaO Rdz 6 zu § 1189; JBl. 1966, 206; JBl. 1979, 208 ua). Beim Loslösen von Teilen eines Werkes, das die Grundlage der zu erbringenden weiteren Leistungen darstellt, handelt es sich aber nicht um solche unmittelbare Gefahren. Der Generalunternehmer haftet daher seinem Subunternehmer, dessen Leute und Erfüllungsgehilfen für das Vorhandensein jenes Zustandes des Werkes, der zur gefahrlosen Erbringung der bestellten weiteren Werkleistungen erforderlich ist. Die Fürsorgepflichtverletzung hat dabei - analog § 1157 ABGB - der Subunternehmer (Werkunternehmer) zu beweisen (vgl Krejci, aaO Rdz 46 zu § 1157; SZ 14/100). Erleiden somit der Subunternehmer, seine Leute oder dessen Erfüllungsgehilfen durch Fürsorgepflichtverletzungen des Generalunternehmers (Bestellers) einen Schaden, so kommt - da Führsorgepflichten werkvertraglicher Ansprüche sind - § 1198 ABGB zum Tragen. Daraus folgt, daß der Kläger den Eintritt des Schadens zu beweisen, der Besteller hingegen sich zu entlasten hat; der Werkbesteller hat somit zu seiner Haftungsfreiheit die Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt zu beweisen, was sich hier im Hinblick darauf, daß die Zweitbeklagte ein Bauunternehmen ist, nach § 1299 ABGB richtet, bzw. den Nachweis zu erbringen, daß die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt auf nicht zu vertretende subjektive Gründe zurückzuführen ist (vgl Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 2 und 5 zu § 1298; JBl. 1974, 624; EvBl. 1977/159 ua). Bei Prüfung des Ausmaßes der Fürsorgepflichten der Beklagten, die im Rahmen der technischen Möglichkeiten nach den wirtschaftlichen Umständen und dem Ortsgebrauch nach Treu und Glauben vorzunehmen ist, ist im vorliegenden Fall - wie das Erstgericht ebenfalls richtig erkannte - davon auszugehen, ob es für sie erkennbar war, daß die Leute anderer Unternehmen, die sie zu Werkleistungen herangezogen haben, den Bereich der Baustelle betreten und mit den Arbeiten beginnen könnten. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber im Sinne der die Beklagten treffenden Verpflichtung zur Erbringung des Entlastungsbeweises mit Recht den Standpunkt vertreten, aus dem hier festgestellten Sachverhalt ergebe sich nicht mit Sicherheit, daß die Beklagten mit dem Beginn der Montagearbeiten am 21. 5. 1973 auf keinen Fall hätten rechnen müssen. Auch durch den Hinweis auf den Umstand, daß bei früheren Montagearbeiten deren Ausführung tatsächlich erst nach einer Besprechung mit Anton A***** auf der Baustelle in Angriff genommen wurde, vermögen sich die Beklagten nicht zu entlasten, weil eine vertragliche Vereinbarung darüber nicht bestand und sie auch keine hinlängliche Gewähr dafür hatten, es würde von ihrem Vertragspartner bzw. von dessen Subunternehmer auch diesmal jene Arbeitskräfte herangezogen, die die Montagearbeiten bisher verrichtet hatten. Dementsprechend stellte sich im Verfahren ja auch heraus, daß der Kläger zu diesen Arbeiten erstmalig eingesetzt worden war und er von seinem Dienstgeber keinen Auftrag zu einem solchen Vorgehen erhalten hatte. Die Beklagten waren daher verpflichtet, die Baustelle entsprechend abzusichern und dafür Vorsorge zu treffen, daß die Leute des Subunternehmers nicht in die Lage kommen können, mit ihren Arbeiten vor der tatsächlichen Befestigung aller Giebelelemente zu beginnen. Diesen Beweis haben sie aber weder angetreten noch im Ergebnis erbracht. Es steht hingegen fest, daß Arbeiter der Beklagten bereits auf der Baustelle anwesend waren, als der Kläger mit seiner Arbeitspartie am Unfallstag dort ankam. Bei entsprechender Information der Leute der Beklagten - was wohl als einfachste Maßnahme im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht anzusehen ist - wäre es diesen ein leichtes gewesen, den Kläger und seine Mitarbeiter wahrzunehmen und sie darauf aufmerksam zu machen, daß die für die Ausführung der ihnen aufgetragenen Arbeiten erforderlichen Vorarbeiten noch nicht beendet sind. Daß von derart schweren Bauelementen, wie den gegenständlichen, die sich in beträchtlicher, nur über eine Leiter erreichbarer Höhe über der Erde, bloß im labilen Gleichgewicht befinden und nur provisorisch befestigt sind, eine besondere Gefahr für - eigene und fremde - Arbeiter auf der Baustelle ausgeht, mußte den Beklagten kraft ihrer Fachkenntnisse jedenfalls bekannt sein. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt war das letztlich abgestürzte Giebelelement am Unfallstag tatsächlich nicht hinlänglich befestigt und dessen Herabfallen für den Absturz des Klägers von der Leiter jedenfalls zumindest mitursächlich, wobei es für die Frage des Vorliegens einer Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist, ob das Bauelement den Kläger selbst traf oder er von Z*****, der seinerseits stürzte, nachdem er sich an dem nicht befestigten Giebelelement festgehalten hatte, einen Stoß bekam und deshalb auf den Boden fiel. In der Annahme einer Haftung der Erst-, Zweit- und Drittbeklagten für die Unfallsfolgen durch das Berufungsgericht kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Rechtsmittelwerber vor allem gegen die Annahme ihrer Haftung für die Unfallsfolgen nach Paragraph 1319, ABGB. Alle Fugen seien mit einem Keil versehen worden, sodaß die Befestigung der Elemente ordnungsgemäß gewesen sei. Damit hätten sie alle Vorkehrungen getroffen, die zur Abwendung einer Gefahr nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihnen hätten erwartet werden können. Eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB scheide aber auch deshalb aus, weil das lose Element nicht selbständig, sondern nur durch Einwirkung des Klägers und von Z***** heruntergefallen sei. Mit diesen Ausführungen ist für die Rechtsmittelwerber aber nichts zu gewinnen; auf die von den Beklagten hier aufgeworfenen Fragen kommt es nämlich gar nicht an. Die Vorinstanzen haben mit Recht die Haftung der Erst-, Zweit- und Drittbeklagten (auch) unter dem Gesichtspunkt der Frage der Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht als Werkbesteller einer Prüfung unterzogen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen übernahm das von der Erstbeklagten geführte Bauunternehmen als Generalunternehmer die Errichtung einer Montagehalle, wobei mit der Lieferung und Montage von Konstruktionsteilen die F***** AG beauftragt wurde. Dieses Unternehmen bestellte - mit Wissen Anton A*****s, eines Kommanditisten der Zweitbeklagten - ihrerseits einen Subunternehmer für die Montagearbeiten. Die Bauunternehmung Josef A***** bzw. seit 1. 9. 1974 die Zweitbeklagte trafen somit als Generalunternehmer (EvBl. 1964/23) und damit als Besteller - ähnlich wie den Dienstgeber seinen Dienstnehmern gegenüber - werkvertragliche Nebenpflichten zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Unternehmers, seiner Leute, einschließlich der Erfüllungsgehilfen und aller Personen, welche die Arbeiten ausführen vergleiche EvBl. 1963/250). Nach der beim Werkvertrag sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 1157, ABGB vergleiche EvBl. 1971/118; EvBl. 1977/205; JBl. 1979, 254 ua) beziehen sich diese Nebenpflichten des Bestellers - wie das Erstgericht auch zutreffend erkannte - auch auf die vom Besteller beizustellenden oder beigestellten „Räume und Gerätschaften“. Da der Begriff „Räume“ im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung weit auszulegen ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 1157,; SVSlg. 20.658; Arb. 8972 ua), erstreckt sich bei der Durchführung von Bauarbeiten die Fürsorgepflicht des Bestellers auch auf die Baustelle und den Zugang zu dieser. Die Fürsorgepflicht bezieht sich zwar nicht auf mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren (Krejci, aaO Rdz 6 zu Paragraph 1189,; JBl. 1966, 206; JBl. 1979, 208 ua). Beim Loslösen von Teilen eines Werkes, das die Grundlage der zu erbringenden weiteren Leistungen darstellt, handelt es sich aber nicht um solche unmittelbare Gefahren. Der Generalunternehmer haftet daher seinem Subunternehmer, dessen Leute und Erfüllungsgehilfen für das Vorhandensein jenes Zustandes des Werkes, der zur gefahrlosen Erbringung der bestellten weiteren Werkleistungen erforderlich ist. Die Fürsorgepflichtverletzung hat dabei - analog Paragraph 1157, ABGB - der Subunternehmer (Werkunternehmer) zu beweisen vergleiche Krejci, aaO Rdz 46 zu Paragraph 1157,; SZ 14/100). Erleiden somit der Subunternehmer, seine Leute oder dessen Erfüllungsgehilfen durch Fürsorgepflichtverletzungen des Generalunternehmers (Bestellers) einen Schaden, so kommt - da Führsorgepflichten werkvertraglicher Ansprüche sind - Paragraph 1198, ABGB zum Tragen. Daraus folgt, daß der Kläger den Eintritt des Schadens zu beweisen, der Besteller hingegen sich zu entlasten hat; der Werkbesteller hat somit zu seiner Haftungsfreiheit die Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt zu beweisen, was sich hier im Hinblick darauf, daß die Zweitbeklagte ein Bauunternehmen ist, nach Paragraph 1299, ABGB richtet, bzw. den Nachweis zu erbringen, daß die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt auf nicht zu vertretende subjektive Gründe zurückzuführen ist vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 2 und 5 zu Paragraph 1298,; JBl. 1974, 624; EvBl. 1977/159 ua). Bei Prüfung des Ausmaßes der Fürsorgepflichten der Beklagten, die im Rahmen der technischen Möglichkeiten nach den wirtschaftlichen Umständen und dem Ortsgebrauch nach Treu und Glauben vorzunehmen ist, ist im vorliegenden Fall - wie das Erstgericht ebenfalls richtig erkannte - davon auszugehen, ob es für sie erkennbar war, daß die Leute anderer Unternehmen, die sie zu Werkleistungen herangezogen haben, den Bereich der Baustelle betreten und mit den Arbeiten beginnen könnten. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber im Sinne der die Beklagten treffenden Verpflichtung zur Erbringung des Entlastungsbeweises mit Recht den Standpunkt vertreten, aus dem hier festgestellten Sachverhalt ergebe sich nicht mit Sicherheit, daß die Beklagten mit dem Beginn der Montagearbeiten am 21. 5. 1973 auf keinen Fall hätten rechnen müssen. Auch durch den Hinweis auf den Umstand, daß bei früheren Montagearbeiten deren Ausführung tatsächlich erst nach einer Besprechung mit Anton A***** auf der Baustelle in Angriff genommen wurde, vermögen sich die Beklagten nicht zu entlasten, weil eine vertragliche Vereinbarung darüber nicht bestand und sie auch keine hinlängliche Gewähr dafür hatten, es würde von ihrem Vertragspartner bzw. von dessen Subunternehmer auch diesmal jene Arbeitskräfte herangezogen, die die Montagearbeiten bisher verrichtet hatten. Dementsprechend stellte sich im Verfahren ja auch heraus, daß der Kläger zu diesen Arbeiten erstmalig eingesetzt worden war und er von seinem Dienstgeber keinen Auftrag zu einem solchen Vorgehen erhalten hatte. Die Beklagten waren daher verpflichtet, die Baustelle entsprechend abzusichern und dafür Vorsorge zu treffen, daß die Leute des Subunternehmers nicht in die Lage kommen können, mit ihren Arbeiten vor der tatsächlichen Befestigung aller Giebelelemente zu beginnen. Diesen Beweis haben sie aber weder angetreten noch im Ergebnis erbracht. Es steht hingegen fest, daß Arbeiter der Beklagten bereits auf der Baustelle anwesend waren, als der Kläger mit seiner Arbeitspartie am Unfallstag dort ankam. Bei entsprechender Information der Leute der Beklagten - was wohl als einfachste Maßnahme im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht anzusehen ist - wäre es diesen ein leichtes gewesen, den Kläger und seine Mitarbeiter wahrzunehmen und sie darauf aufmerksam zu machen, daß die für die Ausführung der ihnen aufgetragenen Arbeiten erforderlichen Vorarbeiten noch nicht beendet sind. Daß von derart schweren Bauelementen, wie den gegenständlichen, die sich in beträchtlicher, nur über eine Leiter erreichbarer Höhe über der Erde, bloß im labilen Gleichgewicht befinden und nur provisorisch befestigt sind, eine besondere Gefahr für - eigene und fremde - Arbeiter auf der Baustelle ausgeht, mußte den Beklagten kraft ihrer Fachkenntnisse jedenfalls bekannt sein. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt war das letztlich abgestürzte Giebelelement am Unfallstag tatsächlich nicht hinlänglich befestigt und dessen Herabfallen für den Absturz des Klägers von der Leiter jedenfalls zumindest mitursächlich, wobei es für die Frage des Vorliegens einer Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist, ob das Bauelement den Kläger selbst traf oder er von Z*****, der seinerseits stürzte, nachdem er sich an dem nicht befestigten Giebelelement festgehalten hatte, einen Stoß bekam und deshalb auf den Boden fiel. In der Annahme einer Haftung der Erst-, Zweit- und Drittbeklagten für die Unfallsfolgen durch das Berufungsgericht kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Es entspricht aber anderseits auch der Rechtsprechung, daß Unternehmer und ihre Leute, die auf Grund ihrer Erfahrung die Gefährlichkeit der ihnen zur Verfügung stehenden Arbeitsstätte kennen müssen, sich selbst von Sicherheitsvorkehrungen zu überzeugen und allenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen zu veranlassen haben (SZ 49/15; 2 Ob 134/82 ua). Nach den Ergebnissen des Verfahrens hätte der Kläger erkennen müssen, daß die Giebelelemente noch nicht endgültig befestigt waren; er hätte daher – wie das Berufungsgericht auch richtig ausführte – mit den Arbeiten nicht beginnen dürfen, ohne vorher mit der Bauleitung der Beklagten auf der Baustelle Kontakt aufzunehmen und sich Klarheit über den Fortschritt der erforderlichen Arbeiten zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aber auch mit Recht die Benützung der viel zu kurzen Leiter zum Vorwurf gemacht, denn bei Verwendung einer entsprechenden Leiter wäre es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einem Festhalten Z*****s am Giebelelement beim Besteigen der Leiter nicht gekommen. Aus diesen Fehlleistungen des Klägers kann aber – entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber – noch nicht abgeleitet werden, daß die Beklagten keine Haftung für die Unfallsfolgen treffe, diese Nachlässigkeit des Klägers führt vielmehr nur zu einer Kürzung seines Ersatzanspruches wegen des von ihm zu vertretenden Mitverschuldens am Zustandekommen des Unfalls. Da die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Alleinverschulden an dem Unfall zu vertreten, jene seines Mitverschuldens einschließt, ist weiters zu prüfen, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung der Sach- und Rechtslage entspricht. Ausgehend von den den Streitteilen vom Berufungsgericht gemachten Vorwürfen und der Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden des Klägers und der Beklagten jeweils bewirkten Gefahr, muß doch gesagt werden, daß das Verschulden der Beklagten deutlich überwiegt, weshalb auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung kein Rechtsirrtum vorliegt.
Wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 393 Abs. 1 ZPO ein Zwischenurteil erließ, so können sich die Beklagten dadurch nicht beschwert erachten. Aus welchen Gründen das Feststellungsbegehren - bei Annahme einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach - mangels entsprechender Feststellungen des Erstgerichtes doch schon spruchreif sein sollte, wird von den Rekurswerbern nicht ausgeführt und ist auch nicht erkennbar. Dem Berufungsgericht ist daher weder bei Erlassung des bekämpften Urteiles noch bei Fassung des Aufhebungsbeschlusses ein entscheidungswesentlicher Rechtsirrtum unterlaufen.Wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO ein Zwischenurteil erließ, so können sich die Beklagten dadurch nicht beschwert erachten. Aus welchen Gründen das Feststellungsbegehren - bei Annahme einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach - mangels entsprechender Feststellungen des Erstgerichtes doch schon spruchreif sein sollte, wird von den Rekurswerbern nicht ausgeführt und ist auch nicht erkennbar. Dem Berufungsgericht ist daher weder bei Erlassung des bekämpften Urteiles noch bei Fassung des Aufhebungsbeschlusses ein entscheidungswesentlicher Rechtsirrtum unterlaufen.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Parteien die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten bzw. der Bauunternehmung Josef A***** als Generalunternehmer und damit als Besteller aus dem mit der F***** AG abgeschlossenen Werkvertrag trotz der sich aus deren Sitz im Fürstentum Liechtenstein (S*****) ergebenden Auslandsberührung nach österreichischem Recht überhaupt nicht in Frage gestellt haben und auch die Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts ausgegangen sind. Wenngleich im Verfahren nicht erörtert wurde, ob der Werkvertrag zwischen der Bauunternehmung Josef A***** und der liechtensteinischen Aktiengesellschaft in Österreich abgeschlossen wurde, was im Hinblick auf die zur Zeit der Verwirklichung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes in Geltung gestandenen Bestimmung des § 36 ABGB grundsätzlich erforderlich gewesen wäre, so kann diese Frage im vorliegenden Fall doch auf sich beruhen. Denn es steht fest, daß die Werkshalle von einem österreichischen Unternehmen für ein Unternehmen mit Sitz in Österreich in Österreich zu errichten war, daß auch die liechtensteinisches Gesellschaft den von ihr abgeschlossenen Werkvertrag in Österreich zu erfüllen hatte, und vor allem, daß die der Bauunternehmung Josef A***** obliegenden Fürsorgepflichten ausschließlich in Österreich zu entwickeln waren. Bezieht man bei der Frage nach dem anzuwendenden Sachrecht die Interessen aller an der Errichtung des Werkes beteiligter Personen in die kollisionsrechtliche Betrachtung ein (vgl. Schwind, ZfRV 1971, 179 und 181; Schwimann, JBl. 1978, 3), so zeigt sich, daß bei Beurteilung des Ausmaßes und der Erfüllung der Fürsorgepflichten des österreichischen Werkbestellers - falls der Werkvertrag nicht ohnehin in Österreich abgeschlossen wurde und die Vertragsteile nicht ohnehin auf österreichisches Recht Bedacht genommen haben (§ 37 ABGB) - die Anknüpfung an das Recht des Abschlußortes in Liechtenstein in Ansehung des Klägers der Sachlage nicht gerecht wird, daß die den Beklagten aus dem Werkvertrag mit der F***** AG obliegenden Pflichten vielmehr von den Vorinstanzen kraft des allen Bestimmungen des österreichisches Internationalen Privatrechts zugrunde liegenden (vgl. Schwind, JBl. 1975, 427; vgl. auch EvBl. 1977/141) und letztlich in § 1 Abs. 1 IPRG festgeschriebenen (vgl. RV BlgNR 14. GP, 10; Schwimann, Grundriß, 55) allgemeinen Rechtsgrundsatzes der stärksten (engsten) Beziehung von den Vorinstanzen zutreffend nach österreichischem Sachrecht beurteilt wurden.Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Parteien die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten bzw. der Bauunternehmung Josef A***** als Generalunternehmer und damit als Besteller aus dem mit der F***** AG abgeschlossenen Werkvertrag trotz der sich aus deren Sitz im Fürstentum Liechtenstein (S*****) ergebenden Auslandsberührung nach österreichischem Recht überhaupt nicht in Frage gestellt haben und auch die Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts ausgegangen sind. Wenngleich im Verfahren nicht erörtert wurde, ob der Werkvertrag zwischen der Bauunternehmung Josef A***** und der liechtensteinischen Aktiengesellschaft in Österreich abgeschlossen wurde, was im Hinblick auf die zur Zeit der Verwirklichung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 36, ABGB grundsätzlich erforderlich gewesen wäre, so kann diese Frage im vorliegenden Fall doch auf sich beruhen. Denn es steht fest, daß die Werkshalle von einem österreichischen Unternehmen für ein Unternehmen mit Sitz in Österreich in Österreich zu errichten war, daß auch die liechtensteinisches Gesellschaft den von ihr abgeschlossenen Werkvertrag in Österreich zu erfüllen hatte, und vor allem, daß die der Bauunternehmung Josef A***** obliegenden Fürsorgepflichten ausschließlich in Österreich zu entwickeln waren. Bezieht man bei der Frage nach dem anzuwendenden Sachrecht die Interessen aller an der Errichtung des Werkes beteiligter Personen in die kollisionsrechtliche Betrachtung ein vergleiche Schwind, ZfRV 1971, 179 und 181; Schwimann, JBl. 1978, 3), so zeigt sich, daß bei Beurteilung des Ausmaßes und der Erfüllung der Fürsorgepflichten des österreichischen Werkbestellers - falls der Werkvertrag nicht ohnehin in Österreich abgeschlossen wurde und die Vertragsteile nicht ohnehin auf österreichisches Recht Bedacht genommen haben (Paragraph 37, ABGB) - die Anknüpfung an das Recht des Abschlußortes in Liechtenstein in Ansehung des Klägers der Sachlage nicht gerecht wird, daß die den Beklagten aus dem Werkvertrag mit der F***** AG obliegenden Pflichten vielmehr von den Vorinstanzen kraft des allen Bestimmungen des österreichisches Internationalen Privatrechts zugrunde liegenden vergleiche Schwind, JBl. 1975, 427; vergleiche , auch EvBl. 1977/141) und letztlich in Paragraph eins, Absatz eins, IPRG festgeschriebenen vergleiche Regierungsvorlage BlgNR 14. GP, 10; Schwimann, Grundriß, 55) allgemeinen Rechtsgrundsatzes der stärksten (engsten) Beziehung von den Vorinstanzen zutreffend nach österreichischem Sachrecht beurteilt wurden.
Den beiden Rechtsmitteln mußte somit der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO, der Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den §§ 393 Abs. 4, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO, der Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 393, Absatz 4, 52, ZPO.