Vorweg ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass sich der Kläger bei der mobilen Hubbühne nicht auf die Haftung für „Gebäude" und auf „Grundstücken aufgeführte Werke" nach § 1319 ABGB stützen kann, weil die Hubbühne keinerlei spezifische Verbindung zu irgendeinem Grundstück hat (vgl Harrer in Schwimann ABGB3 § 1319 Rz 4 ff).Vorweg ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass sich der Kläger bei der mobilen Hubbühne nicht auf die Haftung für „Gebäude" und auf „Grundstücken aufgeführte Werke" nach Paragraph 1319, ABGB stützen kann, weil die Hubbühne keinerlei spezifische Verbindung zu irgendeinem Grundstück hat vergleiche , Harrer in Schwimann ABGB3 Paragraph 1319, Rz 4 ff).
Die im Wesentlichen unstrittige Grundlage für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche ist der hier zwischen den Streitteilen geschlossene Werkvertrag. Im Rahmen dieses Werkvertrages hat der Erstbeklagte dem Kläger die Hubbühne zur Verfügung gestellt.
Nach § 1169 iVm § 1157 ABGB ist der Besteller ua verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Unternehmer und seine Leute nicht durch vom Besteller beigestellte Gerätschaften verletzt wird (vgl Krejci in Rummel ABGB3 § 1169 Rz 6, Rebhahn in Schwimann ABGB3 § 1169 Rz 4; M. Bydlinski in KBB2 § 1169 Rz 1; zur Vergleichbarkeit mit der Fürsorgepflicht des Dienstgebers RIS-Justiz RS0021602 mwN). Die Fürsorgepflicht nach den §§ 1157, 1169 ABGB umfasst allerdings nicht mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen, aber für den Unternehmer erkennbare Gefahren (RIS-Justiz RS0021808 mwN Krejci in Rummel ABGB3 § 1169 Rz 6, Rebhahn in Schwimann ABGB3 § 1169 Rz 8). Die Erkennbarkeit der Gefahr war für den Kläger hier nicht gegeben.Nach Paragraph 1169, in Verbindung mit , Paragraph 1157, ABGB ist der Besteller ua verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Unternehmer und seine Leute nicht durch vom Besteller beigestellte Gerätschaften verletzt wird vergleiche , Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 1169, Rz 6, Rebhahn in Schwimann ABGB3 Paragraph 1169, Rz 4; M. Bydlinski in KBB2 Paragraph 1169, Rz 1; zur Vergleichbarkeit mit der Fürsorgepflicht des Dienstgebers RIS-Justiz RS0021602 mwN). Die Fürsorgepflicht nach den Paragraphen 1157, 1169, ABGB umfasst allerdings nicht mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen, aber für den Unternehmer erkennbare Gefahren (RIS-Justiz RS0021808 mwN Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 1169, Rz 6, Rebhahn in Schwimann ABGB3 Paragraph 1169, Rz 8). Die Erkennbarkeit der Gefahr war für den Kläger hier nicht gegeben.
Der Erstbeklagte hat seine Verpflichtung aus dem Werkvertrag durch Beistellung der mangelhaft konstruierten Hubbühne verletzt, jedoch haben die Vorinstanzen - insoweit in der Revision auch nicht weiter bekämpft - angenommen, dass er den Nachweis seines mangelnden Verschuldens daran erbringen konnte.
Anders stellt sich die Frage bei der nach den einschlägigen festgestellten technischen Standards vorgesehenen jährlichen Überprüfung dar (vgl im Übrigen nunmehr die Arbeitsmittelverordnung BGBl II 164/2000; RIS-Justiz RS0020749 zur Heranziehung als Mindeststandard bei gewerblicher Nutzung; zum Schutz solcher Personen, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen SZ 43/132; SZ 63/38; 7 Ob 2377/96a; 2 Ob 174/05k).Anders stellt sich die Frage bei der nach den einschlägigen festgestellten technischen Standards vorgesehenen jährlichen Überprüfung dar vergleiche im Übrigen nunmehr die Arbeitsmittelverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 164 aus 2000,; RIS-Justiz RS0020749 zur Heranziehung als Mindeststandard bei gewerblicher Nutzung; zum Schutz solcher Personen, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen SZ 43/132; SZ 63/38; 7 Ob 2377/96a; 2 Ob 174/05k).
Hier wurde im Rahmen eines Werkvertrages von einem bestellenden Unternehmen ein Gerät zur Verfügung gestellt, dessen Gebrauch in den eigenen Unternehmensbereich fällt. Dann sind aber auch die hier festgestellten einschlägigen technischen Standards für die Überprüfung dieses Geräts auf Sicherheitsmängel heranzuziehen (vgl etwa zur Verpflichtung zur Überprüfung RIS-Justiz RS0025458; RIS-Justiz RS0021591 mwN; zur Verpflichtung zur Absicherung der Arbeitsstätte RIS-Justiz RS0021480). Dass diese dem Erstbeklagten auch bewusst waren, ist festgestellt.Hier wurde im Rahmen eines Werkvertrages von einem bestellenden Unternehmen ein Gerät zur Verfügung gestellt, dessen Gebrauch in den eigenen Unternehmensbereich fällt. Dann sind aber auch die hier festgestellten einschlägigen technischen Standards für die Überprüfung dieses Geräts auf Sicherheitsmängel heranzuziehen vergleiche etwa zur Verpflichtung zur Überprüfung RIS-Justiz RS0025458; RIS-Justiz RS0021591 mwN; zur Verpflichtung zur Absicherung der Arbeitsstätte RIS-Justiz RS0021480). Dass diese dem Erstbeklagten auch bewusst waren, ist festgestellt.
Entscheidend ist nunmehr die Frage der Kausalität der Unterlassung der entsprechenden Überprüfungen. Konnte das Erstgericht doch nicht feststellen, ob bei einer jährlichen Überprüfung im Sinne dieser Standards die vorhandenen Mängel aufgefallen wären und somit der Schaden nicht eingetreten wäre.
§ 1157 iVm § 1168 ABGB und die technischen Standards sind als „Schutzgesetze" zu qualifizieren. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes durch einen Schädiger wird dem Geschädigten jedoch regelmäßig hinsichtlich des Nachweises der Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den Schaden zumindest eine Beweiserleichterung im Sinne des Ausreichens eines prima facies Beweises zugebilligt, wenn der Schaden eingetreten ist, den das Schutzgesetz verhindern wollte (Harrer in Schwimann ABGB3 § 1311 Rz 35; Karner in KBB2 § 1311 Rz 6; RIS-Justiz RS0027517 mwN). Die jährliche Überprüfung erstreckt sich nach den Feststellungen auf eine Sicht- und Funktionsprüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und des Prüfbuches. Die Prüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen bezweckt aber offensichtlich gerade die Verhinderung von Verletzungen, die aus Mängeln in diesem Bereich herrühren. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass vom Zweck einer Sicht- und Funktionsprüfung Konstruktionsmängel - soweit diese nicht bei der Funktionsprüfung zutage treten (insoweit wurde ein konkretes Vorbringen nicht erstattet) - nicht erfasst sind, so ist dem nicht entgegenzutreten. Dies gilt aber jedenfalls nicht hinsichtlich der Schweißstellen.Paragraph 1157, in Verbindung mit Paragraph 1168, ABGB und die technischen Standards sind als „Schutzgesetze" zu qualifizieren. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes durch einen Schädiger wird dem Geschädigten jedoch regelmäßig hinsichtlich des Nachweises der Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den Schaden zumindest eine Beweiserleichterung im Sinne des Ausreichens eines prima facies Beweises zugebilligt, wenn der Schaden eingetreten ist, den das Schutzgesetz verhindern wollte (Harrer in Schwimann ABGB3 Paragraph 1311, Rz 35; Karner in KBB2 Paragraph 1311, Rz 6; RIS-Justiz RS0027517 mwN). Die jährliche Überprüfung erstreckt sich nach den Feststellungen auf eine Sicht- und Funktionsprüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und des Prüfbuches. Die Prüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen bezweckt aber offensichtlich gerade die Verhinderung von Verletzungen, die aus Mängeln in diesem Bereich herrühren. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass vom Zweck einer Sicht- und Funktionsprüfung Konstruktionsmängel - soweit diese nicht bei der Funktionsprüfung zutage treten (insoweit wurde ein konkretes Vorbringen nicht erstattet) - nicht erfasst sind, so ist dem nicht entgegenzutreten. Dies gilt aber jedenfalls nicht hinsichtlich der Schweißstellen.
Dem ersten Anschein nach ist daher davon auszugehen, dass die Mängel an der Kette, insbesondere die Schweißungen, offenkundig waren, zumal die Kette in kurzen Abschnitten sichtbar verlegt war. Warum im konkreten Fall diese Mängel trotz jährlicher Überprüfung nicht aufgefallen wären, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen.
Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Zwar liegt das Hauptaugenmerk bei den jährlich vorgeschriebenen Überprüfungen auf der Ortung betriebsbedingter Verschleißerscheinungen, doch sind dabei jedenfalls auch Mängel wie unzulässige Schweißstellen, die ja erheblichen Einfluss auf den Verschleiß haben können, zu beanstanden.
Insoweit ist also davon auszugehen, dass der Kläger den Anscheinsbeweis erbracht hat, dass bei einer jährlichen Überprüfung die Schweißstellen aufgefallen wären und diese Mängel beseitigt worden wären.
Ob nun die Kette aber tatsächlich in dem geschweißten Bereich gerissen ist, wurde nicht festgestellt. Daher war das Verfahren zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.