Rechtssatz RS0021674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021674
Entscheidungsdatum
10.02.2017
Rechtssatz
Unter "Räumen" in dieser Bestimmung sind alle Räume zu verstehen, in denen sich der Dienstnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung aufhalten. Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 546/83
Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 546/83
- 2 Ob 70/86
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 70/86
nur: Die in diesen Bestimmungen normierte Schutzpflicht besteht aber nicht für solche Räume, in denen der Arbeitnehmer, der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen nichts zu suchen haben. (T1)
- 1 Ob 680/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 680/89
Auch
- 2 Ob 240/12a
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a
Auch; Beisatz: Hier: Baustelle. (T2)
- 1 Ob 174/16v
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 174/16v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021674
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19840517_OGH0002_0060OB00546_8300000_001