Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die unterinstanzlichen Urteile beruhen im wesentlichen auf folgender Feststellungsgrundlage: Eduard G*** hatte am 1.3.1984 im Turbinenraum des Wehrfeldes 2 Montagearbeiten durchgeführt, ging um 19 Uhr durch die offene Türe zum Rechenreinigungspodest der Nordrampe und wollte über diese gehen, um zur Unterkunftsbaracke zu gelangen. Die Fahrbahn der Rechenreinigungsanlage war mangels Räumung mit Schnee und Eis bedeckt, aber gut beleuchtet. Die Wehrfelder waren auf der Unterwasserseite nicht durch ein Schutzgeländer gegen den Absturz von Personen gesichert. Eduard G*** dürfte im Bereiche der Brücke der Rechenreinigungsmaschine über eine 5 cm hohe Führungsleiste gestolpert und ausgerutscht sein, worauf er in den 10 m tiefen, gefüllten Wasserbehälter des Wehrfeldes 2 stürzte und erst am nächsten Tag tot geborgen werden konnte. Zur Unfallszeit war der Fahrbahnbereich der Nordrampe mit Ketten abgesichert und es waren Tafeln mit der Aufschrift "Zutritt verboten" und eine Tafel mit der Aufschrift "Vorsicht Lebensgefahr" angebracht. In der von den Monteuren der Firma E*** benützten Unterkunftsbaracke war außerdem sowohl bei der Eingangstüre als auch beim Telefon eine schriftliche Anweisung der zweitbeklagten Partei vom 29.11.1983 mit folgendem Wortlaut angeschlagen: "Aus Sicherheitsgründen wird darauf hingewiesen, daß das Begehen der Fahrbahn der Rechenreinigungsmaschinen nur mehr für Dienstarbeitsverrichtungen erlaubt ist. Infolge noch fehlender Geländer und Glatteisgefahr ist es ab sofort verboten, diesen Bereich als Übergang vom Kraftwerk in Richtung zur Montagebaracke zu benützen. Diese Anweisung gilt sowohl für das MOD als auch für das Montagefirmenpersonal." In der im wasserrechtlichen Bescheid enthaltenen Baubewilligung war festgesetzt worden, daß bei der Rechenreinigungsmaschine die Ausstattung eines der beiden Fahrbahnträger mit einem Geländer genügt und daß begehbare Kranbahnträger zumindest auf einer Seite durch Geländer gegen den Absturz von Personen zu sichern sind. Eduard G*** sowie die übrigen Monteure der Firma E*** waren der zweitbeklagten Partei gegenüber weisungsmäßig nicht untergeordnet. G*** und der Monteur K*** gingen schon einige Tage über die Fahrbahn der Rechenreinigungsmaschine, weil der Weg eine Abkürzung darstellte. Wer die Türe zur Nordrampe jeweils offen gelassen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Einen Schlüssel hatten nur die Obermonteure der Montagefirmen, so auch der Firma E***, sowie das Personal der zweitbeklagten Partei. Die schriftliche Anweisung vom 29.11.1983 wurde auch den Obermonteursleitern der Montagefirmen mit der Anweisung ausgefolgt, sie den Monteuren zur Kenntnis zu bringen. Die fünf Schichtmeister der zweitbeklagten Partei hatten die Weisung, nach Dienstschluß in der Zeit von 16 bis 17 Uhr täglich zu überprüfen, ob die vier Außentüren versperrt sind. Der Erstbeklagte kontrollierte die Einhaltung dieser Weisung gelegentlich und stellte kein Zuwiderhandeln fest. Am Unfallstag hatte der Schichtmeister W*** um 17 Uhr anläßlich seiner Überprüfung festgestellt, daß die gegenständliche Türe versperrt war. In einem Schreiben des Unfallsverhütungsdienstes vom 24.10.1983 an die zweitbeklagte Partei wurde ua. auf fehlende Absturzsicherungen im Bereiche des Rechenpodiums der Wehrfelder 2 und 3 hingewiesen und empfohlen, fixe bzw. mobile Geländer anzubringen. Auf Grund dieses Schreibens erließ der Erstbeklagte die schriftliche Anweisung vom 29.11.1983, setzte sich mit dem Leiter des Arbeitsinspektorates in Verbindung und nahm mit diesem einen Ortsaugenschein vor, wobei verschiedene Varianten der Sicherung besprochen wurden, deren Durchführung jedoch nicht leicht war, weil sie Arbeitsbehinderungen dargestellt hätten. So hätten die Wehrfelder mit Netzen überspannt werden können, welche bei bestimmten Arbeiten jedoch immer wieder herausgenommen hätten werden müssen. Bei Arbeiten wäre die Verwendung von Schutzseilen und Sicherheitsgurten erforderlich gewesen. Vorerst wurden keine weiteren Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die endgültige Sicherungsanlage wurde erst nach dem Unfall dadurch errichtet, daß die Rechenreinigungsmaschine verschmälert und die Stahlbrücke verbreitert wurden, sodaß an beiden Seiten ein Geländer angebracht werden konnte. Am Unfallstag war der Generator im Pfeiler 2 bereits in Betrieb. Die zweitbeklagte Partei konnte ein provisorisches Geländer deshalb nicht anbringen, weil hiedurch das Dammtafelsetzen und die Rechenreinigungsarbeiten unmöglich gemacht worden wären. Die klagende Partei erbrachte für den Verunglückten bzw. dessen Hinterbliebenen die im einzelnen festgestellten Leistungen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der von den beklagten Parteien behauptete Haftungsausschluß nach § 333 Abs 1 ASVG liege nicht vor, weil Eduard G*** nicht Dienstnehmer der zweitbeklagten Partei gewesen sei. Diese habe gegenüber den Beschäftigten der Firma E*** als den Partner des Werkvertrages eine Fürsorgepflicht getroffen. Da der Unfallsort als Arbeitsstelle bzw. Verkehrsweg im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Bauarbeiterschutzverordnung zu gelten habe, sei er zumindest provisorisch durch Steckgitter oder Netze entsprechend abzusichern gewesen. Die zweitbeklagte Partei habe für diese schuldhafte Unterlassung des Erstbeklagten einzustehen. Allerdings treffe den Verunglückten ein überwiegendes Mitverschulden, weil er das Benützungsverbot, die Warntafeln und die bestehenden Absicherungen (Sperrketten) nicht beachtet habe. Das Berufungsgericht trat der erstgerichtlichen Beurteilung bei, daß die zweitbeklagte Partei gegenüber dem Verunglückten eine Fürsorgepflicht nach den Bestimmungen der §§ 1157, 1169 ABGB getroffen habe. Diese Verpflichtung beziehe sich insbesondere auf die Einhaltung der einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Verantwortlich hiefür sei der Erstbeklagte als Betriebsleiter der zweitbeklagten Partei gewesen. Ein Verschulden des Erstbeklagten am Unfall, das gemäß § 1313 a ABGB auch der zweitbeklagten Partei zuzurechnen sei, müsse jedoch verneint werden. Der Unfallsbereich (Nordrampe) sei entgegen der erstgerichtlichen Ansicht für Eduard G*** weder Arbeitsstelle noch Verkehrsweg im Sinne der §§ 6,7 der Bauarbeiterschutzverordnung gewesen. Seine Arbeitsstelle habe der Turbinenraum im Pfeiler 1 gebildet, welcher den Zugang über die Südrampe des Staudammes gehabt habe. Die Benützung der Nordrampe mit den ungesicherten Wehrfeldern sei vom Erstbeklagten wegen der noch nicht errichteten, in Aussicht genommenen Absicherung ausdrücklich untersagt worden. Die Kraftwerksanlage sei zur Unfallszeit nicht fertiggestellt und das Betreten der Nordrampe zufolge ausdrücklicher Weisung daher nur für dienstliche Verrichtungen und offensichtlich nur Beschäftigten der zweitbeklagten Partei erlaubt gewesen. Die Kundmachung dieses Benützungsverbotes durch dreifachen Anschlag in der Unterkunftsbaracke der Monteure sowie Bekanntgabe an die Obermonteure der beim Bau tätigen Firmen zwecks Weiterleitung an deren Bedienstete erschiene hinreichend. Zusätzlich habe der Erstbeklagte noch die Weisung an alle Schichtmeister zur Versperrung der vom Turbinenraum zur Nordrampe führenden Türe und zur laufenden diesbezüglichen Überprüfung gegeben und selbst solche Überprüfungen durchgeführt. Schließlich seien auf der Nordrampe Kettensperren und auch Warntafeln angebracht worden. Wegen der Unbenützbarkeit der Nordrampe sei dort keine Schneeräumung durchgeführt worden. Trotz aller dieser Maßnahmen sei diese Rampe von Eduard G*** und Johann K*** unter Übersteigung der Sicherheitsketten benutzt worden. Bei den dargestellten Umständen habe Eduard G*** wissen müssen, daß die Benutzung der Nordrampe verboten und mit großer Gefahr verbunden sei. Es habe für ihn auch keinerlei Notwendigkeit zur Begehung bestanden, zumal der vorgesehene und sichere Weg zur Unterkunftsbaracke über die Südrampe geführt habe. Zwar habe das Arbeitsinspektorat und der Unfallverhütungsdienst der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Absicherung der offenen Wehrfelder empfohlen, eine solche Absicherung in dem noch in Bau befindlichen Kraftwerk sei aber ohnehin geplant gewesen. Bis zur Vornahme der Absicherung habe der Erstbeklagte die angeführten Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen getroffen. Damit habe er in ausreichender Weise dafür vorgesorgt, daß die Nordrampe nicht benützt werde. Demgemäß müsse auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht der zweitbeklagten Partei gegenüber den Dienstnehmern der auf Grund Werkvertrages bei ihr tätigen Firmen verneint werden. Bezüglich der Angehörigen solcher Firmen sei auch keine Schutzbestimmung übertreten worden.Die unterinstanzlichen Urteile beruhen im wesentlichen auf folgender Feststellungsgrundlage: Eduard G*** hatte am 1.3.1984 im Turbinenraum des Wehrfeldes 2 Montagearbeiten durchgeführt, ging um 19 Uhr durch die offene Türe zum Rechenreinigungspodest der Nordrampe und wollte über diese gehen, um zur Unterkunftsbaracke zu gelangen. Die Fahrbahn der Rechenreinigungsanlage war mangels Räumung mit Schnee und Eis bedeckt, aber gut beleuchtet. Die Wehrfelder waren auf der Unterwasserseite nicht durch ein Schutzgeländer gegen den Absturz von Personen gesichert. Eduard G*** dürfte im Bereiche der Brücke der Rechenreinigungsmaschine über eine 5 cm hohe Führungsleiste gestolpert und ausgerutscht sein, worauf er in den 10 m tiefen, gefüllten Wasserbehälter des Wehrfeldes 2 stürzte und erst am nächsten Tag tot geborgen werden konnte. Zur Unfallszeit war der Fahrbahnbereich der Nordrampe mit Ketten abgesichert und es waren Tafeln mit der Aufschrift "Zutritt verboten" und eine Tafel mit der Aufschrift "Vorsicht Lebensgefahr" angebracht. In der von den Monteuren der Firma E*** benützten Unterkunftsbaracke war außerdem sowohl bei der Eingangstüre als auch beim Telefon eine schriftliche Anweisung der zweitbeklagten Partei vom 29.11.1983 mit folgendem Wortlaut angeschlagen: "Aus Sicherheitsgründen wird darauf hingewiesen, daß das Begehen der Fahrbahn der Rechenreinigungsmaschinen nur mehr für Dienstarbeitsverrichtungen erlaubt ist. Infolge noch fehlender Geländer und Glatteisgefahr ist es ab sofort verboten, diesen Bereich als Übergang vom Kraftwerk in Richtung zur Montagebaracke zu benützen. Diese Anweisung gilt sowohl für das MOD als auch für das Montagefirmenpersonal." In der im wasserrechtlichen Bescheid enthaltenen Baubewilligung war festgesetzt worden, daß bei der Rechenreinigungsmaschine die Ausstattung eines der beiden Fahrbahnträger mit einem Geländer genügt und daß begehbare Kranbahnträger zumindest auf einer Seite durch Geländer gegen den Absturz von Personen zu sichern sind. Eduard G*** sowie die übrigen Monteure der Firma E*** waren der zweitbeklagten Partei gegenüber weisungsmäßig nicht untergeordnet. G*** und der Monteur K*** gingen schon einige Tage über die Fahrbahn der Rechenreinigungsmaschine, weil der Weg eine Abkürzung darstellte. Wer die Türe zur Nordrampe jeweils offen gelassen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Einen Schlüssel hatten nur die Obermonteure der Montagefirmen, so auch der Firma E***, sowie das Personal der zweitbeklagten Partei. Die schriftliche Anweisung vom 29.11.1983 wurde auch den Obermonteursleitern der Montagefirmen mit der Anweisung ausgefolgt, sie den Monteuren zur Kenntnis zu bringen. Die fünf Schichtmeister der zweitbeklagten Partei hatten die Weisung, nach Dienstschluß in der Zeit von 16 bis 17 Uhr täglich zu überprüfen, ob die vier Außentüren versperrt sind. Der Erstbeklagte kontrollierte die Einhaltung dieser Weisung gelegentlich und stellte kein Zuwiderhandeln fest. Am Unfallstag hatte der Schichtmeister W*** um 17 Uhr anläßlich seiner Überprüfung festgestellt, daß die gegenständliche Türe versperrt war. In einem Schreiben des Unfallsverhütungsdienstes vom 24.10.1983 an die zweitbeklagte Partei wurde ua. auf fehlende Absturzsicherungen im Bereiche des Rechenpodiums der Wehrfelder 2 und 3 hingewiesen und empfohlen, fixe bzw. mobile Geländer anzubringen. Auf Grund dieses Schreibens erließ der Erstbeklagte die schriftliche Anweisung vom 29.11.1983, setzte sich mit dem Leiter des Arbeitsinspektorates in Verbindung und nahm mit diesem einen Ortsaugenschein vor, wobei verschiedene Varianten der Sicherung besprochen wurden, deren Durchführung jedoch nicht leicht war, weil sie Arbeitsbehinderungen dargestellt hätten. So hätten die Wehrfelder mit Netzen überspannt werden können, welche bei bestimmten Arbeiten jedoch immer wieder herausgenommen hätten werden müssen. Bei Arbeiten wäre die Verwendung von Schutzseilen und Sicherheitsgurten erforderlich gewesen. Vorerst wurden keine weiteren Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die endgültige Sicherungsanlage wurde erst nach dem Unfall dadurch errichtet, daß die Rechenreinigungsmaschine verschmälert und die Stahlbrücke verbreitert wurden, sodaß an beiden Seiten ein Geländer angebracht werden konnte. Am Unfallstag war der Generator im Pfeiler 2 bereits in Betrieb. Die zweitbeklagte Partei konnte ein provisorisches Geländer deshalb nicht anbringen, weil hiedurch das Dammtafelsetzen und die Rechenreinigungsarbeiten unmöglich gemacht worden wären. Die klagende Partei erbrachte für den Verunglückten bzw. dessen Hinterbliebenen die im einzelnen festgestellten Leistungen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der von den beklagten Parteien behauptete Haftungsausschluß nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG liege nicht vor, weil Eduard G*** nicht Dienstnehmer der zweitbeklagten Partei gewesen sei. Diese habe gegenüber den Beschäftigten der Firma E*** als den Partner des Werkvertrages eine Fürsorgepflicht getroffen. Da der Unfallsort als Arbeitsstelle bzw. Verkehrsweg im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Bauarbeiterschutzverordnung zu gelten habe, sei er zumindest provisorisch durch Steckgitter oder Netze entsprechend abzusichern gewesen. Die zweitbeklagte Partei habe für diese schuldhafte Unterlassung des Erstbeklagten einzustehen. Allerdings treffe den Verunglückten ein überwiegendes Mitverschulden, weil er das Benützungsverbot, die Warntafeln und die bestehenden Absicherungen (Sperrketten) nicht beachtet habe. Das Berufungsgericht trat der erstgerichtlichen Beurteilung bei, daß die zweitbeklagte Partei gegenüber dem Verunglückten eine Fürsorgepflicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 1157, 1169, ABGB getroffen habe. Diese Verpflichtung beziehe sich insbesondere auf die Einhaltung der einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Verantwortlich hiefür sei der Erstbeklagte als Betriebsleiter der zweitbeklagten Partei gewesen. Ein Verschulden des Erstbeklagten am Unfall, das gemäß Paragraph 1313, a ABGB auch der zweitbeklagten Partei zuzurechnen sei, müsse jedoch verneint werden. Der Unfallsbereich (Nordrampe) sei entgegen der erstgerichtlichen Ansicht für Eduard G*** weder Arbeitsstelle noch Verkehrsweg im Sinne der Paragraphen 6,,7 der Bauarbeiterschutzverordnung gewesen. Seine Arbeitsstelle habe der Turbinenraum im Pfeiler 1 gebildet, welcher den Zugang über die Südrampe des Staudammes gehabt habe. Die Benützung der Nordrampe mit den ungesicherten Wehrfeldern sei vom Erstbeklagten wegen der noch nicht errichteten, in Aussicht genommenen Absicherung ausdrücklich untersagt worden. Die Kraftwerksanlage sei zur Unfallszeit nicht fertiggestellt und das Betreten der Nordrampe zufolge ausdrücklicher Weisung daher nur für dienstliche Verrichtungen und offensichtlich nur Beschäftigten der zweitbeklagten Partei erlaubt gewesen. Die Kundmachung dieses Benützungsverbotes durch dreifachen Anschlag in der Unterkunftsbaracke der Monteure sowie Bekanntgabe an die Obermonteure der beim Bau tätigen Firmen zwecks Weiterleitung an deren Bedienstete erschiene hinreichend. Zusätzlich habe der Erstbeklagte noch die Weisung an alle Schichtmeister zur Versperrung der vom Turbinenraum zur Nordrampe führenden Türe und zur laufenden diesbezüglichen Überprüfung gegeben und selbst solche Überprüfungen durchgeführt. Schließlich seien auf der Nordrampe Kettensperren und auch Warntafeln angebracht worden. Wegen der Unbenützbarkeit der Nordrampe sei dort keine Schneeräumung durchgeführt worden. Trotz aller dieser Maßnahmen sei diese Rampe von Eduard G*** und Johann K*** unter Übersteigung der Sicherheitsketten benutzt worden. Bei den dargestellten Umständen habe Eduard G*** wissen müssen, daß die Benutzung der Nordrampe verboten und mit großer Gefahr verbunden sei. Es habe für ihn auch keinerlei Notwendigkeit zur Begehung bestanden, zumal der vorgesehene und sichere Weg zur Unterkunftsbaracke über die Südrampe geführt habe. Zwar habe das Arbeitsinspektorat und der Unfallverhütungsdienst der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Absicherung der offenen Wehrfelder empfohlen, eine solche Absicherung in dem noch in Bau befindlichen Kraftwerk sei aber ohnehin geplant gewesen. Bis zur Vornahme der Absicherung habe der Erstbeklagte die angeführten Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen getroffen. Damit habe er in ausreichender Weise dafür vorgesorgt, daß die Nordrampe nicht benützt werde. Demgemäß müsse auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht der zweitbeklagten Partei gegenüber den Dienstnehmern der auf Grund Werkvertrages bei ihr tätigen Firmen verneint werden. Bezüglich der Angehörigen solcher Firmen sei auch keine Schutzbestimmung übertreten worden.
In der Revision wird ausgeführt, die hier entscheidende Frage liege darin, ob die Verpflichtung zur Wahrung der körperlichen Integrität von Beschäftigten schon durch die Ausgabe von schriftlichen Weisungen über ein Benützungsverbot erfüllt oder aber darüberhinaus ein aktives Tun gefordert werde. Das Berufungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, daß im Unfallsbereich kein Verkehrsweg gegeben sei, weil als solcher jede Fläche zur Verbindung zweier Orte gelte. Auch für die Einhaltung der Weisung, die Türe vom Turbinenraum zur Nordrampe abzusperren, sei nicht gesorgt worden, da es ansonsten G*** und K*** nicht mehrfach möglich gewesen sei, den "gegenständlichen Weg" zu benützen. Der Unfallverhütungsdienst habe auch schriftlich auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften hingewiesen. Durch die nach dem Unfall ergangene, bescheidmäßig erfolgte Verpflichtung der zweitbeklagten Partei zur Einstellung sämtlicher Arbeiten im Bereiche absturzgefährdeter Stellen der Rechenreinigungsmaschine werde die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der Unfallsstelle handle es sich um keine Arbeitsstelle und keinen Verkehrsweg,widerlegt. Im Hinblick darauf, daß die Verpflichtung zur Absicherung der Unfallsstelle nicht erfüllt worden sei, liege ein Verschulden des Erstbeklagten und eine Mithaftung der zweitbeklagten Partei für die Unfallsfolgen vor. Stelle man der Pflichtverletzung der beklagten Parteien die Unachtsamkeit des Eduard G***, der persönlich in keiner Weise belehrt worden sei, gegenüber, so bestehe kein Anlaß, diesem ein überwiegendes Verschulden am Unfall anzulasten. Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Judikatur ist bei Werkverträgen im Verhältnis zwischen dem Besteller und den Arbeitern des Unternehmens eine Eingliederung dieser Arbeiter in den Betrieb des Bestellers grundsätzlich nicht anzunehmen. Nicht nur dem Unternehmer, sondern auch diesen Personen gegenüber besteht als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag eine Fürsorgepflicht des Bestellers im Sinne des § 1169 ABGB (EvBl 1963/250; Arb.8972; SZ 49/15, 8 Ob 92/80, 3 Ob 531/84 ua; vgl. Krejci in Rummel, ABGB Rz 5 zu § 1169), welche sich insbesondere auch auf die Sicherung der Arbeitsstätte bezieht (EvBl 1977/205; 8 Ob 69-71/77, 2 Ob 204/78, 8 Ob 13,14/85 ua). Der Auftraggeber haftet daher für den sicheren Zustand der Arbeitsstätte, die er dem Auftraggeber und seinen Leuten zur Verrichtung des bestellten Werkes zur Verfügung stellt (Arb 9935 und die dort angeführte Judikatur). Die Haftung besteht aber nicht für Räume und Flächen, in bzw. auf denen der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nichts zu suchen haben (6 Ob 546/83). Vorliegendenfalls befand sich zur Unfallszeit das Kraftwerk Untere Fellach noch im Bau. Die Firma E*** und deren Monteure waren mit der Montage von Generatoren befaßt. Im Bereich der Nordrampe wurden keine Arbeiten durchgeführt. Der Zugang zu dieser war durch mehrfache Weisungen verboten, außerdem waren mehrfache Absperrketten und Hinweisschilder auf das Zutrittsverbot und die bestehende Lebensgefahr vorhanden, um eine Annäherung an die vorerst nur teilweise durch Schutzgeländer abgesicherten Wehrfelder zu verhindern.In der Revision wird ausgeführt, die hier entscheidende Frage liege darin, ob die Verpflichtung zur Wahrung der körperlichen Integrität von Beschäftigten schon durch die Ausgabe von schriftlichen Weisungen über ein Benützungsverbot erfüllt oder aber darüberhinaus ein aktives Tun gefordert werde. Das Berufungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, daß im Unfallsbereich kein Verkehrsweg gegeben sei, weil als solcher jede Fläche zur Verbindung zweier Orte gelte. Auch für die Einhaltung der Weisung, die Türe vom Turbinenraum zur Nordrampe abzusperren, sei nicht gesorgt worden, da es ansonsten G*** und K*** nicht mehrfach möglich gewesen sei, den "gegenständlichen Weg" zu benützen. Der Unfallverhütungsdienst habe auch schriftlich auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften hingewiesen. Durch die nach dem Unfall ergangene, bescheidmäßig erfolgte Verpflichtung der zweitbeklagten Partei zur Einstellung sämtlicher Arbeiten im Bereiche absturzgefährdeter Stellen der Rechenreinigungsmaschine werde die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der Unfallsstelle handle es sich um keine Arbeitsstelle und keinen Verkehrsweg,widerlegt. Im Hinblick darauf, daß die Verpflichtung zur Absicherung der Unfallsstelle nicht erfüllt worden sei, liege ein Verschulden des Erstbeklagten und eine Mithaftung der zweitbeklagten Partei für die Unfallsfolgen vor. Stelle man der Pflichtverletzung der beklagten Parteien die Unachtsamkeit des Eduard G***, der persönlich in keiner Weise belehrt worden sei, gegenüber, so bestehe kein Anlaß, diesem ein überwiegendes Verschulden am Unfall anzulasten. Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Judikatur ist bei Werkverträgen im Verhältnis zwischen dem Besteller und den Arbeitern des Unternehmens eine Eingliederung dieser Arbeiter in den Betrieb des Bestellers grundsätzlich nicht anzunehmen. Nicht nur dem Unternehmer, sondern auch diesen Personen gegenüber besteht als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag eine Fürsorgepflicht des Bestellers im Sinne des Paragraph 1169, ABGB (EvBl 1963/250; Arb.8972; SZ 49/15, 8 Ob 92/80, 3 Ob 531/84 ua; vergleiche Krejci in Rummel, ABGB Rz 5 zu Paragraph 1169,), welche sich insbesondere auch auf die Sicherung der Arbeitsstätte bezieht (EvBl 1977/205; 8 Ob 69-71/77, 2 Ob 204/78, 8 Ob 13,14/85 ua). Der Auftraggeber haftet daher für den sicheren Zustand der Arbeitsstätte, die er dem Auftraggeber und seinen Leuten zur Verrichtung des bestellten Werkes zur Verfügung stellt (Arb 9935 und die dort angeführte Judikatur). Die Haftung besteht aber nicht für Räume und Flächen, in bzw. auf denen der Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nichts zu suchen haben (6 Ob 546/83). Vorliegendenfalls befand sich zur Unfallszeit das Kraftwerk Untere Fellach noch im Bau. Die Firma E*** und deren Monteure waren mit der Montage von Generatoren befaßt. Im Bereich der Nordrampe wurden keine Arbeiten durchgeführt. Der Zugang zu dieser war durch mehrfache Weisungen verboten, außerdem waren mehrfache Absperrketten und Hinweisschilder auf das Zutrittsverbot und die bestehende Lebensgefahr vorhanden, um eine Annäherung an die vorerst nur teilweise durch Schutzgeländer abgesicherten Wehrfelder zu verhindern.
Im Hinblick auf die errichteten Absperrungen ist zunächst die Behauptung der Revisionswerberin, die beklagten Parteien hätten ausschließlich schriftliche Verbote ausgesprochen und keinerlei Maßnahmen zur effektiven Verhinderung eines Unfalles getroffen, widerlegt. Mit ihren weiteren Ausführungen ist die Revisionswerberin vor allem darauf zu verweisen, daß Beschäftigte der Firma E*** auf der Nordrampe keine Arbeiten zu verrichten hatten. In diesem Bereich wurden damals überhaupt keinerlei Arbeiten durchgeführt und daher nicht einmal Schneeräumungen vorgenommen. Die zweitbeklagte Partei hatte die Nordrampe demnach nicht als Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt und daher auch keine diesbezügliche Fürsorgepflicht gegenüber Monteuren der Firma E***. Davon, daß damals über die Nordrampe ein Verkehrsweg geführt habe, kann unter den dargestellten Umständen - der Zutritt war durch Ketten und Warnschilder allgemein verboten - überhaupt nicht die Rede sein. Der Empfehlung des Unfallverhütungsdienstes, entsprechende Absicherungen vorzunehmen, wurde für die Dauer der Fertigstellungsarbeiten im Kraftwerk allgemein durch die vom Erstbeklagten erlassenen weiteren Maßnahmen entsprochen. Welche Absicherungen bei befugtem Betreten der Nordrampe zwecks Dienstverrichtungen jeweils für Dienstnehmer der zweitbeklagten Partei oder andere Personen im Einzelfall erforderlich gewesen wären (z.B. Seilsicherung),um einstweilen der Empfehlung des Unfallverhütungsdienstes bzw. den einschlägigen Schutzbestimmungen nachzukommen, bedarf hier keiner Erörterung. Der verunglückte Eduard G*** hatte keinen Auftrag, im Bereiche der Nordrampe Arbeiten zu verrichten, der Zutritt war für ihn abgesehen von den in der Monteursbaracke angeschlagenen Weisungen usw. schon durch die Absperrketten und die dort angebrachten Hinweistafeln eindeutig erkennbar verboten. Ihm gegenüber wurden daher durch diese Maßnahmen die unter den gegebenen Umständen, nämlich einem im Bau befindlichen Kraftwerk, zu fordernden und vertretbaren Sicherungsmaßnahmen hinreichend vorgenommen. Daß G*** die Nordrampe dennoch betreten werde, war für den Erstbeklagten nicht vorhersehbar. Diesen trifft daher kein Verschulden am Unfall. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin besteht somit kein Anspruch des Verunglückten und dessen Hinterbliebenen auf Schadenersatz, sodaß ein solcher auch nicht im Sinne des § 332 Abs 1 ASVG auf sie für die von ihr erbrachten Leistungen übergegangen sein kann. Die Rückersatzklage wurde daher vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen.Im Hinblick auf die errichteten Absperrungen ist zunächst die Behauptung der Revisionswerberin, die beklagten Parteien hätten ausschließlich schriftliche Verbote ausgesprochen und keinerlei Maßnahmen zur effektiven Verhinderung eines Unfalles getroffen, widerlegt. Mit ihren weiteren Ausführungen ist die Revisionswerberin vor allem darauf zu verweisen, daß Beschäftigte der Firma E*** auf der Nordrampe keine Arbeiten zu verrichten hatten. In diesem Bereich wurden damals überhaupt keinerlei Arbeiten durchgeführt und daher nicht einmal Schneeräumungen vorgenommen. Die zweitbeklagte Partei hatte die Nordrampe demnach nicht als Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt und daher auch keine diesbezügliche Fürsorgepflicht gegenüber Monteuren der Firma E***. Davon, daß damals über die Nordrampe ein Verkehrsweg geführt habe, kann unter den dargestellten Umständen - der Zutritt war durch Ketten und Warnschilder allgemein verboten - überhaupt nicht die Rede sein. Der Empfehlung des Unfallverhütungsdienstes, entsprechende Absicherungen vorzunehmen, wurde für die Dauer der Fertigstellungsarbeiten im Kraftwerk allgemein durch die vom Erstbeklagten erlassenen weiteren Maßnahmen entsprochen. Welche Absicherungen bei befugtem Betreten der Nordrampe zwecks Dienstverrichtungen jeweils für Dienstnehmer der zweitbeklagten Partei oder andere Personen im Einzelfall erforderlich gewesen wären (z.B. Seilsicherung),um einstweilen der Empfehlung des Unfallverhütungsdienstes bzw. den einschlägigen Schutzbestimmungen nachzukommen, bedarf hier keiner Erörterung. Der verunglückte Eduard G*** hatte keinen Auftrag, im Bereiche der Nordrampe Arbeiten zu verrichten, der Zutritt war für ihn abgesehen von den in der Monteursbaracke angeschlagenen Weisungen usw. schon durch die Absperrketten und die dort angebrachten Hinweistafeln eindeutig erkennbar verboten. Ihm gegenüber wurden daher durch diese Maßnahmen die unter den gegebenen Umständen, nämlich einem im Bau befindlichen Kraftwerk, zu fordernden und vertretbaren Sicherungsmaßnahmen hinreichend vorgenommen. Daß G*** die Nordrampe dennoch betreten werde, war für den Erstbeklagten nicht vorhersehbar. Diesen trifft daher kein Verschulden am Unfall. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin besteht somit kein Anspruch des Verunglückten und dessen Hinterbliebenen auf Schadenersatz, sodaß ein solcher auch nicht im Sinne des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG auf sie für die von ihr erbrachten Leistungen übergegangen sein kann. Die Rückersatzklage wurde daher vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen.
Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.