Begründung:
Der als Montagetechniker bei der Firma A***** GmbH beschäftigte Kläger wurde am 28. 6. 2001 bei Arbeiten zum Umbau einer B*****-Tankstelle in Graz verletzt.
Eigentümerin der Liegenschaft, auf der die Tankstelle errichtet war, war zum Unfallzeitpunkt die B***** Austria AG & Co, deren Rechtsnachfolgerin die B***** Austria Marketing GmbH ist. Die Tankstelle war an einen Dritten verpachtet. Zwischen dem B*****-Konzern und dem in Rotterdam ansässigen „B*****-Konzern" (laut Firmenbuch: B***** B.V.), der Alleingesellschafter der beklagten GmbH ist, besteht ein Allianzvertrag für Um- und Ausbauten von B*****-Tankstellen durch ihre jeweilige nationale Niederlassung. Auf dieser Grundlage organisierte die beklagte Partei für die Bauherrin B***** Austria AG & Co den Umbau der B*****-Tankstelle in Graz. In der Ausführungsphase dieses Umbaues waren zwei bauausführende Unternehmen tätig, darunter die Firma A***** GmbH.
Die beklagte Partei hat im Mai 2001 im Namen und auf Rechnung der (damaligen) B***** Austria AG & Co die Firma A***** GmbH mit der Durchführung der Verrohrungsarbeiten beauftragt. Weiters hatte sie im Namen und auf Rechnung der B***** Austria AG & Co Ing. Richard T***** zum externen Bauleiter bestellt. Er war für die Auftragsvergabe und die Überwachung des Umbaues sowie die örtliche Bauaufsicht zuständig und hatte die Bauleitung über. Ing. Richard T***** wusste, dass am 28. 6. 2001 Arbeiten am Domschacht durchgeführt wurden, sah sich aber nicht veranlasst, dafür zu sorgen, dass der Tankstellenbetrieb währenddessen eingestellt wurde. Für seine Tätigkeiten legte er Rechnungen teilweise direkt an die B***** Austria AG & Co, teilweise an die beklagte Partei.
Überdies beauftragte die beklagte Partei, ebenfalls im Namen und auf Rechnung der B***** Austria AG & Co, DI Hubert S***** mit der Baustellenkoordination nach dem BauKG. Dieser legte seine Honorarnote ebenfalls an die B***** Austria AG & Co, hielt den Einführungsvortrag, erstellte die Baustellenkoordination und führte die BauKG-Überwachungsprotokolle. DI Hubert S***** verfügt über ein abgeschlossenes Architekturstudium und ist seit 1990 als Architekt tätig. Er war vor dem Unfall schon bei zehn Tankstellenbauten als Baustellenkoordinator tätig. Zu einer Übertragung der Pflichten der Bauherrin gemäß § 9 BauKG an einen Projektleiter ist es nicht gekommen.Überdies beauftragte die beklagte Partei, ebenfalls im Namen und auf Rechnung der B***** Austria AG & Co, DI Hubert S***** mit der Baustellenkoordination nach dem BauKG. Dieser legte seine Honorarnote ebenfalls an die B***** Austria AG & Co, hielt den Einführungsvortrag, erstellte die Baustellenkoordination und führte die BauKG-Überwachungsprotokolle. DI Hubert S***** verfügt über ein abgeschlossenes Architekturstudium und ist seit 1990 als Architekt tätig. Er war vor dem Unfall schon bei zehn Tankstellenbauten als Baustellenkoordinator tätig. Zu einer Übertragung der Pflichten der Bauherrin gemäß Paragraph 9, BauKG an einen Projektleiter ist es nicht gekommen.
Als der Kläger, der sich vor dem Unfall einer Sicherheitsschulung unterzogen hatte, am 28. 6. 2001 im Domschacht arbeitete (der Betrieb der Tankstelle war nicht eingestellt), kam es zu einer Explosion von Benzindämpfen. Zu diesem Zeitpunkt waren auch ein Vorarbeiter und der Außendienststellenleiter der Arbeitgeberin des Klägers auf der Baustelle anwesend.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz in Höhe von EUR 35.000,-- s.A. Im Verfahren erster Instanz stützte er die Haftung der beklagten GmbH auf folgende Grundlagen:
a) Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich aus dem zwischen seiner Dienstgeberin und der beklagten Partei als Organisator und Auftraggeber der Arbeiten geschlossenen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, nämlich dem Nichtschließen der Tankstelle während der Umbauarbeiten sowie dem Schaffen und Aufrechterhalten eines Zustandes höchster Gefahr (AS 3 = Seite 2 der Klage).
b) Die für die B***** Austria Marketing GmbH die Umbauarbeiten organisierende beklagte Partei habe die Organisation und Oberaufsicht über die Umbauarbeiten an der Tankstelle ausgeübt; sie sei der B***** Austria Marketing GmbH vorgeschaltet und für dieses voll weisungsberechtigt gewesen. Da die beklagte Partei als Organisatorin der Umbauarbeiten auch den Sicherheitsbeauftragten beigestellt habe, der für die Überwachung der Baustelle zuständig sei, habe „selbstverständlich die beklagte Partei im Zuge eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter die Ansprüche der klagenden Partei zu liquidieren". Niemand anderer als die beklagte Partei habe veranlassen können, dass der Tankstellenpächter in der Zeit der Durchführung der Arbeiten am Domschacht die Tankbefüllung anderer Pkws einstelle (AS 27 - 29 = Seite 2 - 3 des vorbereitenden Schriftsatzes ON 6).
c) Der an Ort und Stelle anwesende Sicherheitsbeauftragte der beklagten Partei habe es verabsäumt, die ihm übertragene Verpflichtung, alles für die Sicherheit Erforderliche zu unternehmen, zu verfügen, weshalb die beklagte Partei auch für dessen Fehlverhalten einzustehen habe, da es in ihrer Organisationsstruktur gelegen sei, Unfälle dieser Art zu verhindern (AS 29 = Seite 3 des Vorbereitenden Schriftsatz ON 6).
d) Die B***** Austria als Bauherrin habe ihre Pflichten nach §§ 3, 4, 6, 7 und 8 BauKG der beklagten Partei als Projektleiterin übertragen, weshalb die beklagte Partei die (Pflicht zur) Absicherung der Anlage getroffen habe. Die beklagte Partei habe ihre Pflichten nach dem BauKG, insbesondere die Pflicht zur Ausschaltung von Gefahrenmomenten sowie Vermeidung von Risiken gemäß § 7 ASchG nicht erfüllt und hafte dem Kläger für den ihm entstandenen Schaden. Umbauarbeiten im Domschacht bei normalem Tankstellenbetrieb stellten sich jedenfalls als Gefahrenmoment dar; dies habe die beklagte Partei grob fahrlässig nicht erkannt (AS 60 f).d) Die B***** Austria als Bauherrin habe ihre Pflichten nach Paragraphen 3, 4, 6, 7 und 8 BauKG der beklagten Partei als Projektleiterin übertragen, weshalb die beklagte Partei die (Pflicht zur) Absicherung der Anlage getroffen habe. Die beklagte Partei habe ihre Pflichten nach dem BauKG, insbesondere die Pflicht zur Ausschaltung von Gefahrenmomenten sowie Vermeidung von Risiken gemäß Paragraph 7, ASchG nicht erfüllt und hafte dem Kläger für den ihm entstandenen Schaden. Umbauarbeiten im Domschacht bei normalem Tankstellenbetrieb stellten sich jedenfalls als Gefahrenmoment dar; dies habe die beklagte Partei grob fahrlässig nicht erkannt (AS 60 f).
Die beklagte Partei wandte ein, weder zum Kläger noch zu seiner Arbeitgeberin in einer vertraglichen Beziehung gestanden zu sein. Sie habe den Umbau der Tankstelle im Namen und auf Rechnung der Eigentümerin abgewickelt. Die Eigentümerin sei während des Umbaues als Bauherrin aufgetreten, während die beklagte Partei nur die Projektleitung inne gehabt habe. Die Bauherrin habe für die Ausführungsphase einen Architekten zum Baustellenkoordinator bestellt, der für die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich gewesen sei. Die Bauherrin habe ihre Pflichten nach dem BauKG nicht auf die beklagte Partei übertragen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass zwischen der beklagten Partei und der Firma A***** GmbH bzw dem Kläger kein Vertragsverhältnis bestehe, weil die beklagte Partei den Werkvertrag mit der Firma A***** GmbH als direkter Stellvertreter der Bauherrin geschlossen habe. Eine Vertragshaftung komme daher nicht zum Tragen. Wenn der Kläger meine, die Haftung der beklagten Partei ergebe sich daraus, dass sie es als Organisatorin unterlassen habe, für die Einstellung des Tankstellenbetriebes während der Arbeiten am Domschacht Sorge zu tragen, sei er auf die Bestimmungen des BauKG zu verweisen. Die beklagte Partei sei zwar Projektleiterin im Sinne des § 2 BauKG gewesen, habe jedoch ihre Pflichten als Projektleiter im Namen und auf Rechnung der Bauherrin an Ing. Richard T***** übertragen. Zu einer Übertragung der gemäß §§ 3, 4, 6 - 8 BauKG dem Bauherrn obliegenden Pflichten an den Projektleiter (§ 9 BauKG) sei es nicht gekommen. Primär bleibe der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitschutz der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu sorgen. Bestelle der Bauherr - wie hier - einen Baustellenkoordinator, dem es gemäß § 5 BauKG obliege, für die Sicherheit der am Bau tätigen Arbeitnehmer zu sorgen, so treffe ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eine eigene gesetzliche Pflicht erfülle. Der Bauherr könne demnach nur für ein Auswahlverschulden haften. Im Hinblick auf die festgestellte Befähigung des Baustellenkoordinators und dessen jahrelange Erfahrung könne davon nicht gesprochen werden. Der Baustellenkoordinator hafte den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich, weil der Koordinationsvertrag nach seinem eindeutigen Zweck als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Im Hinblick auf diese die einzelnen Beteiligten treffenden Pflichten könne die beklagte Partei, die immer im Namen und auf Rechnung der Bauherrin agiert habe, allen sie treffenden Verpflichtungen aus dem BauKG nachgekommen sei und sich auch einer Hilfsperson in Form eines Bauleiters bedient habe, nicht zur Haftung herangezogen werden. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und sah die Rechtsrüge nicht als berechtigt an, weil das Erstgericht eine Haftung der beklagten Partei zutreffend verneint habe.Das Erstgericht wies die Klage ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass zwischen der beklagten Partei und der Firma A***** GmbH bzw dem Kläger kein Vertragsverhältnis bestehe, weil die beklagte Partei den Werkvertrag mit der Firma A***** GmbH als direkter Stellvertreter der Bauherrin geschlossen habe. Eine Vertragshaftung komme daher nicht zum Tragen. Wenn der Kläger meine, die Haftung der beklagten Partei ergebe sich daraus, dass sie es als Organisatorin unterlassen habe, für die Einstellung des Tankstellenbetriebes während der Arbeiten am Domschacht Sorge zu tragen, sei er auf die Bestimmungen des BauKG zu verweisen. Die beklagte Partei sei zwar Projektleiterin im Sinne des Paragraph 2, BauKG gewesen, habe jedoch ihre Pflichten als Projektleiter im Namen und auf Rechnung der Bauherrin an Ing. Richard T***** übertragen. Zu einer Übertragung der gemäß Paragraphen 3, 4, 6, - 8 BauKG dem Bauherrn obliegenden Pflichten an den Projektleiter (Paragraph 9, BauKG) sei es nicht gekommen. Primär bleibe der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitschutz der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu sorgen. Bestelle der Bauherr - wie hier - einen Baustellenkoordinator, dem es gemäß Paragraph 5, BauKG obliege, für die Sicherheit der am Bau tätigen Arbeitnehmer zu sorgen, so treffe ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eine eigene gesetzliche Pflicht erfülle. Der Bauherr könne demnach nur für ein Auswahlverschulden haften. Im Hinblick auf die festgestellte Befähigung des Baustellenkoordinators und dessen jahrelange Erfahrung könne davon nicht gesprochen werden. Der Baustellenkoordinator hafte den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich, weil der Koordinationsvertrag nach seinem eindeutigen Zweck als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Im Hinblick auf diese die einzelnen Beteiligten treffenden Pflichten könne die beklagte Partei, die immer im Namen und auf Rechnung der Bauherrin agiert habe, allen sie treffenden Verpflichtungen aus dem BauKG nachgekommen sei und sich auch einer Hilfsperson in Form eines Bauleiters bedient habe, nicht zur Haftung herangezogen werden. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und sah die Rechtsrüge nicht als berechtigt an, weil das Erstgericht eine Haftung der beklagten Partei zutreffend verneint habe.
Insbesondere teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Klägers nicht, dass es ungeachtet der Bestellung eines Baustellenkoordinators Pflicht der um die Gefahren bei Tankstellenumbauten Bescheid wissenden beklagten Partei als Projektleiterin gewesen sei, den Betrieb der Tankstelle während der Arbeiten im Domschacht einzustellen. Die Bestellung eines Projektleiters (§ 2 Abs 2 BauKG) habe nicht automatisch zur Folge, dass die im - unzweifelhaft anwendbaren - BauKG normierten Pflichten des Bauherrn zur Wahrung des Schutzes der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer auf ihn übergingen. Dazu bedürfe es nach dem klaren Wortlaut des § 9 BauKG eines gesonderten Übertragungs- und Zustimmungsvorganges im Verhältnis zwischen Bauherrn und Projektleiter, der aber nicht stattgefunden habe, was sich auch schon daraus ergebe, dass die beklagte Partei den Baustellenkoordinator nicht im eigenen Namen, sondern als direkter Stellvertreter der Bauherrin bestellt habe. Die Haftung aus einer Schutzpflichtverletzung, wie sie der Kläger in diesem Rechtsstreit geltend mache, verbleibe beim Bauherrn, sofern er nicht - wie hier - einen Baustellenkoordinator gemäß § 5 BauKG bestellt habe, der generell darauf zu achten habe, dass Maßnahmen zur Gefahrenverhütung iSd § 7 ASchG ergriffen werden, um jedwede Risken und Gefahren zu vermeiden, die Arbeitnehmer bei ihrem Einsatz drohen können.Insbesondere teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Klägers nicht, dass es ungeachtet der Bestellung eines Baustellenkoordinators Pflicht der um die Gefahren bei Tankstellenumbauten Bescheid wissenden beklagten Partei als Projektleiterin gewesen sei, den Betrieb der Tankstelle während der Arbeiten im Domschacht einzustellen. Die Bestellung eines Projektleiters (Paragraph 2, Absatz 2, BauKG) habe nicht automatisch zur Folge, dass die im - unzweifelhaft anwendbaren - BauKG normierten Pflichten des Bauherrn zur Wahrung des Schutzes der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer auf ihn übergingen. Dazu bedürfe es nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, BauKG eines gesonderten Übertragungs- und Zustimmungsvorganges im Verhältnis zwischen Bauherrn und Projektleiter, der aber nicht stattgefunden habe, was sich auch schon daraus ergebe, dass die beklagte Partei den Baustellenkoordinator nicht im eigenen Namen, sondern als direkter Stellvertreter der Bauherrin bestellt habe. Die Haftung aus einer Schutzpflichtverletzung, wie sie der Kläger in diesem Rechtsstreit geltend mache, verbleibe beim Bauherrn, sofern er nicht - wie hier - einen Baustellenkoordinator gemäß Paragraph 5, BauKG bestellt habe, der generell darauf zu achten habe, dass Maßnahmen zur Gefahrenverhütung iSd Paragraph 7, ASchG ergriffen werden, um jedwede Risken und Gefahren zu vermeiden, die Arbeitnehmer bei ihrem Einsatz drohen können.
Selbst wenn die beklagte Partei den Baustellenkoordinator im eigenen Namen bestellt hätte, träfe sie keine Haftung, weil sich auch der Projektleiter von seiner Haftung durch die Bestellung eines Koordinators befreien könne. In einem Fall würden sowohl der Bauherr als auch der Projektleiter nur für Auswahlverschulden haften. Das Berufungsgericht sah die ordentliche Revision nicht als zulässig an, weil erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen seien.Selbst wenn die beklagte Partei den Baustellenkoordinator im eigenen Namen bestellt hätte, träfe sie keine Haftung, weil sich auch der Projektleiter von seiner Haftung durch die Bestellung eines Koordinators befreien könne. In einem Fall würden sowohl der Bauherr als auch der Projektleiter nur für Auswahlverschulden haften. Das Berufungsgericht sah die ordentliche Revision nicht als zulässig an, weil erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. In seiner Zulassungsbeschwerde stellt der Kläger in den Vordergrund, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine einheitliche Rechtsprechung bestehe, die die Haftung der beklagten Partei (als Projektleiter iSd BauKG) neben jener des Baukoordinator bzw Bauherrn als sonstigen Haftenden ausschließe. Insbesondere gehe die Berufungsentscheidung nicht konform mit der „Arbeitnehmerschutzrichtlinie" 92/57/EWG, die eine Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes intendiere, während die Berufungsentscheidung gerade das Gegenteil, nämlich eine Haftungsbeschränkung verantwortlicher Personen erreiche. Das BauKG sehe jedenfalls keine Haftungseinschränkung des bestellten Projektleiters hinsichtlich grundlegendster Arbeitnehmerschutzvorschriften vor; solche habe der Projektleiter - unabhängig von seiner Zustimmung - jedenfalls zu beachten (§ 7 BauKG), damit in concreto auch die Verpflichtung, während der Bauarbeiten am Domschacht den Tankstellenbetrieb einzustellen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. In seiner Zulassungsbeschwerde stellt der Kläger in den Vordergrund, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine einheitliche Rechtsprechung bestehe, die die Haftung der beklagten Partei (als Projektleiter iSd BauKG) neben jener des Baukoordinator bzw Bauherrn als sonstigen Haftenden ausschließe. Insbesondere gehe die Berufungsentscheidung nicht konform mit der „Arbeitnehmerschutzrichtlinie" 92/57/EWG, die eine Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes intendiere, während die Berufungsentscheidung gerade das Gegenteil, nämlich eine Haftungsbeschränkung verantwortlicher Personen erreiche. Das BauKG sehe jedenfalls keine Haftungseinschränkung des bestellten Projektleiters hinsichtlich grundlegendster Arbeitnehmerschutzvorschriften vor; solche habe der Projektleiter - unabhängig von seiner Zustimmung - jedenfalls zu beachten (Paragraph 7, BauKG), damit in concreto auch die Verpflichtung, während der Bauarbeiten am Domschacht den Tankstellenbetrieb einzustellen.