Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind seit 1.7.1981 Mieter der Wohnung Nr.14 im Haus Wien 15., Tannengasse 4. Die zweitbeklagte Partei ist Eigentümerin dieses Hauses. Der Erstbeklagte verwaltet das Haus im Auftrag der Zweitbeklagten seit 1978. Zwischen dem 11. und 13.8.1986 sind infolge von Regenfällen in der Wohnung der Kläger Schäden an Tapeten, an Bodenbelägen und an der Deckenverkleidung in der Höhe des Klagsbetrages entstanden. Die Kläger haben Schadensbehebung durch von den Beklagten bestellte Handwerker abgelehnt und den Schaden bisher nicht beheben lassen.
Die Kläger machen geltend, die Beklagten treffe an dem Wassereintritt grobes Verschulden. Die Beklagten hätten seit Jahren eine Reinigung der Dachrinne nicht veranlaßt und die ihnen zumutbaren Kontrollen des Bau- und Erhaltungszustandes - die dem Erstbeklagten als dem Hausverwalter übertragen worden seien - unterlassen. Dadurch und durch Schäden an der Dachrinne sei es zu einem Wassereinbruch gekommen. Den Klägern sei nicht zumutbar, die Schäden von nicht von ihnen bestellten Handwerkern beheben zu lassen.
Die Beklagten anerkennen grundsätzlich die Haftung für die Schäden und stellen diese auch der Höhe nach außer Streit. Das Ersatzbegehren der Kläger in Geld sei nicht fällig: Die Kläger hätten den von den Beklagten angebotenen Naturalersatz zu Unrecht ausgeschlagen und die Reparatur noch nicht durchgeführt, sondern wollen die Schäden erst in zwei bis drei Jahren beheben lassen. Der Erstbeklagte sei zur Klage passiv nicht legitimiert, weil er das Haus im Auftrag der Zweitbeklagten nur verwalte.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:
Der Erstbeklagte war im Rahmen der normalen Hausverwaltungstätigkeit für die zweitbeklagte Partei auch zur Durchführung der normalen Reparaturen und Erhaltungsarbeiten für das Haus beauftragt.
Die Kläger leben seit dem 1.7.1981 in dem Haus. Die Renovierung der von ihnen gemieteten Wohnung dauerte von ihrem Einziehen im Jahr 1981 bis zum Jahr 1984. Sie wurde langsam nach und nach vorgenommen. Der Erstkläger ließ die Wohnung ausmalen, tapezieren, Bodenbeläge machen und eine Deckenverkleidung herstellen. Durch den gegenständlichen Wassereinbruch entstanden an der Malerei, den Tapeten, den geklebten Bodenbelägen und der Deckenverkleidung Schäden. Schadensursache war nebst dem übereinstimmend behaupteten Blechschaden der Dachrinnen, daß der Abfluß der Dachrinnen blockiert gewesen war. Deswegen drang Regenwasser bis in die Wohnung der Kläger und verursachte dort die gegenständlichen Schäden. Der Erstbeklagte hat das Dach und die Verblechung des Hauses in periodischen Abständen von Dachdeckern und Spenglern kontrollieren lassen: Die Spenglerfirma K*** hatte zuletzt spätestens ein Jahr vor dem August 1986 dort gearbeitet. Sie hatte damals einen konkreten Schaden behoben, eine Verlötung vorgenommen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß damals vom Spengler kontrolliert worden wäre, ob der Abfluß durch die Rohre gewährleistet sei. Der Erstbeklagte hatte damals nicht den Auftrag gegeben, das zu kontrollieren. Er hatte auch nicht den Auftrag zu Reinigungsarbeiten in bezug auf die Dachrinnen gegeben.
Naturalersatz wäre für die Kläger mit weiteren Unannehmlichkeiten verbunden. Der Erstbeklagte beauftragte ein Unternehmen, zu dessen Geschäftsgegenstand Malerarbeiten, Anstreicherarbeiten, Tapetenarbeiten und Teppicharbeiten gehören, mit der Behebung der Schäden in der Wohnung der Kläger. Der Erstkläger nahm jedoch das Anbot des Erstbeklagten, den Schaden durch dieses Unternehmen beheben zu lassen, nicht an. Er will die Arbeiten von dem vom Erstbeklagten beauftragten Unternehmen nicht machen lassen, weil der Zweitklägerin am 6.4.1987 von einer Mitarbeiterin des Unternehmens mitgeteilt wurde, die Kläger müßten zusätzlich zu dem, was die Versicherung ersetzen werde, S 8.000,-- zahlen und weil er weiters die Möglichkeit haben möchte, Anbote von verschiedenen Unternehmen einzuholen und den Auftrag demjenigen zu geben, das ihm am besten zusagt, und weil er schließlich befürchtet, daß das vom Erstbeklagten ausgesuchte Unternehmen in der Wohnung der Kläger ein heilloses Durcheinander zurückläßt und daß dies für seine beiden Kinder gefährlich wäre.
Die Kläger wollen nicht zusätzlich S 8.000,- zahlen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die zweitbeklagte Partei habe ihre Pflichten nach § 1096 ABGB, der Erstbeklagte die ihm durch die Übertragung der Hausverwaltung obliegenden Schutzpflichten zugunsten der Mieter - die als Mieter vom Hausverwaltungsvertrag erkennbar mitgeschützt seien - verletzt. Der Schaden sei durch eine schadhafte Verblechung im Zusammenwirken mit einer Verstopfung entstanden. Der Erstbeklagte habe zwar das Dach regelmäßig kontrollieren lassen, habe aber Reinigungsarbeiten für die Dachrinnen nicht in Auftrag gegeben. Die Kläger seien nicht verpflichtet, Naturalersatz anzunehmen.Die Kläger wollen nicht zusätzlich S 8.000,- zahlen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die zweitbeklagte Partei habe ihre Pflichten nach Paragraph 1096, ABGB, der Erstbeklagte die ihm durch die Übertragung der Hausverwaltung obliegenden Schutzpflichten zugunsten der Mieter - die als Mieter vom Hausverwaltungsvertrag erkennbar mitgeschützt seien - verletzt. Der Schaden sei durch eine schadhafte Verblechung im Zusammenwirken mit einer Verstopfung entstanden. Der Erstbeklagte habe zwar das Dach regelmäßig kontrollieren lassen, habe aber Reinigungsarbeiten für die Dachrinnen nicht in Auftrag gegeben. Die Kläger seien nicht verpflichtet, Naturalersatz anzunehmen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO hinsichtlich des Erstbeklagten zulässig, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei aber nicht zulässig sei. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Gemäß § 1298 ABGB hätten die Beklagten zu behaupten und zu beweisen gehabt, daß sie alle schadensverhindernden Maßnahmen ergriffen haben. Dies hätten die Beklagten nicht getan. Sie hätten vielmehr die Haftung aus dem Schadensereignis dem Grund nach anerkannt. Die Revision sei hinsichtlich des Erstklägers zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Haftung des Hausverwalters auf Grund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO hinsichtlich des Erstbeklagten zulässig, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei aber nicht zulässig sei. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Gemäß Paragraph 1298, ABGB hätten die Beklagten zu behaupten und zu beweisen gehabt, daß sie alle schadensverhindernden Maßnahmen ergriffen haben. Dies hätten die Beklagten nicht getan. Sie hätten vielmehr die Haftung aus dem Schadensereignis dem Grund nach anerkannt. Die Revision sei hinsichtlich des Erstklägers zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Haftung des Hausverwalters auf Grund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter nicht vorliege.
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist hinsichtlich der zweitbeklagten Partei unangefochten geblieben.
Der Erstbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren hinsichtlich seiner Person abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen die Zurückweisung, allenfalls Abweisung der Revision. Der Erstbeklagte führe nicht aus, worin eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liege, die vom Berufungsgericht unrichtig gelöst worden sei. Die einzige erhebliche Rechtsfrage sei die, ob der Vertrag zwischen dem Hauseigentümer und dem Erstbeklagten, mit dem diesem die Verwaltung des Hauses übertragen wurde, Schutzwirkungen zugunsten der Kläger umfasse; diese Frage aber hätten die Vorinstanzen richtig gelöst.