Rechtssatz RS0013922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013922
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Mit jedem Vertrag sind auch ohne besondere Vereinbarung vertragliche Nebenpflichten insb in der Richtung verbunden, den Partner nicht durch die Erfüllungshandlungen in seinen geschützten Rechtsgütern zu schädigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 521/79
Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 521/79
- 7 Ob 672/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 672/89
Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungshilfen ist aber regelmäßig keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. (T1)
Veröff: SZ 62/173 = JBl 1990,376
- 6 Ob 61/12g
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 61/12g
Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen legt die Rechtsordnung den Vertragspartnern von Süchtigen keine Pflichten dergestalt auf, diese vor ihrer Sucht und der damit verbundenen Selbstschädigung zu schützen. Der Schutz der Süchtigen wird vom Gesetzgeber einerseits (nur) dort verfolgt, wo Verbotsnormen (zB das SMG) bestehen, andererseits dadurch, dass Rechtsgeschäfte eines Süchtigen, der (wegen seiner Sucht) geschäftsunfähig ist, unwirksam sind und dadurch dem Süchtigen zur Rückabwicklung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts Bereicherungsansprüche zustehen. (T2)
- 7 Ob 225/16p
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 225/16p
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 28/19z
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 28/19z
Vgl; nur T2
- 6 Ob 221/18w
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 221/18w
Auch; Beisatz: Hier: Veranstaltung eines Balls in einem Gasthaus durch einen Verein. (T3)
- 10 Ob 38/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Ob 38/23w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013922
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0050OB00521_7900000_001