Rechtssatz RS0119450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119450
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB dar, wie sich dies schon völlig unzweifelhaft aus dem im § 1 Abs 1 BauKG beschriebenen Gesetzeszweck ergibt (so schon 2 Ob 272/03v). Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gemäß § 1296 ABGB zur Anwendung kommt. Der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB und haftet daher für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen.Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des Paragraph 1311, ABGB dar, wie sich dies schon völlig unzweifelhaft aus dem im Paragraph eins, Absatz eins, BauKG beschriebenen Gesetzeszweck ergibt (so schon 2 Ob 272/03v). Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gemäß Paragraph 1296, ABGB zur Anwendung kommt. Der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB und haftet daher für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 233/03a
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 233/03a
Veröff: SZ 2004/119
- 10 Ob 112/05a
Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 Ob 112/05a
nur: Der Pflichtenkatalog des BauKG stellt sich als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB dar. (T1)
- 3 Ob 44/07b
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 44/07b
Vgl; nur T1
- 2 Ob 162/08z
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z
Vgl; nur T1
- 1 Ob 210/08a
Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 210/08a
Auch; nur T1; Beisatz: Dass das BauKG auch den Zweck hätte, Arbeitgeber vor Vermögensnachteilen zu schützen, ist dem Gesetz dagegen nicht zu entnehmen. (T2)
- 7 Ob 17/09i
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 17/09i
Auch; Beisatz: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (T3)
Veröff: SZ 2010/18
- 8 Ob 26/13a
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 26/13a
nur T1; Beis wie T3
- 6 Ob 147/18p
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
Auch
- 2 Ob 119/21w
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 119/21w
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T4)
- 10 ObS 95/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 95/25f
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119450
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00233_03A0000_003