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Entscheidung 1 Ob 210/08a×

Entscheidung 1 Ob 210/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob210/08a

Entscheidungsdatum

30.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Univ-Prof. Dr. Kodek und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. B***** T***** GmbH, *****, und 2. Karl T*****, beide vertreten durch Dr. Jürgen Amann, Dr. Alexander Jehle und Dr. Alexander Juen, Rechtsanwälte in Rankweil, wegen 25.912,79 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 28.912,79 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert 23.802,17 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. August 2008, GZ 4 R 70/08p-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist nach der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 1311, ABGB anzusehen. Wie sich unzweifelhaft aus seinem Paragraph eins, Absatz eins, ergibt, besteht der Zweck des Gesetzes darin, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0119450; 2 Ob 162/08z). Dass es auch den Zweck hätte, Arbeitgeber vor Vermögensnachteilen zu schützen, wie die Revisionswerberin meint, ist dem Gesetz dagegen nicht zu entnehmen.

2. Ebenfalls bereits judiziert ist, dass neben den Verpflichtungen des Bauherrn aus dem BauKG die im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, weiterhin bestehen bleiben (RIS-Justiz RS0122190; 8 ObA 6/08b; 3 Ob 44/07b; 2 Ob 162/08z), weshalb aus der Verletzung dieser Verpflichtungen ein - einzelfallbezogenes (RIS-Justiz RS0042405) - Mitverschulden resultieren kann vergleiche 3 Ob 44/07b). Dieses Mitverschulden hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise gewichtet (S 27 bis 30 des Berufungsurteils), eine vom Revisionsgericht aufzugreifende eklatante Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

3. Grundsätzlich steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, während der Schädiger für einen Drittschaden nicht haftet (RIS-Justiz RS0022638). Nur in Fällen bloßer Schadensverlagerung ist der Schädiger auch insoweit zum Ersatz verpflichtet. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden eine typische Folge ist, die die übertretene Norm verhindern wollte, aber aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise wirtschaftlich von einem Dritten zu tragen ist. Seit der Grundsatzentscheidung 2 Ob 21/94 (= SZ 67/52) judiziert der Oberste Gerichtshof dies auch für die sogenannten Lohnfortzahlungsfälle (RIS-Justiz RS0043287; RIS-Justiz RS0020106). Es wird damit kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre (RIS-Justiz RS0022608).

Die in den Paragraphen 23, 23 a, AngG geregelte „Abfertigung alt", die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG auch auf Arbeiter Anwendung findet (Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht, 130), ist nach in ihrem Wesen bzw ihrer Funktion vielschichtig. Neben Überbrückungs- und Kündigungsschutzfunktion sowie Abgeltung für Abnutzung der Arbeitskraft und einer Treueprämie stellt sie vor allem grundsätzlich auch eine Entgeltleistung des Arbeitgebers für in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar (Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, Kommentar zum AngG, Paragraph 23, Rz 4; Mayr in Löschnigg, AngG, Teil II Paragraph 23, Rz 2). Die vom Arbeitgeber bezahlte Abfertigung für einen Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls das Dienstverhältnis beendet, ist daher unzweifelhaft kein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten - also dem Arbeitnehmer - eintritt und nur im besonderen Fall auf einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber, überwälzt wird. Es hat vielmehr der Arbeitgeber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. Ein Schaden des Arbeitgebers könnte nur darin liegen, dass er die Abfertigung erst zeitlich später zur Auszahlung hätte bringen müssen - Derartiges wird nicht geltend gemacht -, nicht aber darin, dass die Abfertigung überhaupt zu entrichten war.

4. Handelt es sich beim von der Klägerin zu entrichtenden Abfertigungsbetrag aber um keinen ersatzfähigen Schaden, kommt es auf die Ausführungen in der Revision zur vertraglichen Haftung aus einem Werkvertrag nicht an.

5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E91295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00210.08A.0630.000

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20090630_OGH0002_0010OB00210_08A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020106 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Zur Frage der Haftung für Drittschaden (gegenüber dem Dienstgeber des Verletzten).
RS0022608 Rechtssatz 10.12.1985Zivilrecht
Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im bes …
RS0022638 Rechtssatz 10.12.1952Zivilrecht
Das Wort "jedermann" ist nicht wörtlich zu nehmen; es kann nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter - ausgenommen § 1327 ABGB - Schadenersatz begehren. Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, richtet sich danach, ob die …
RS0043287 Rechtssatz 24.03.1994Zivilrecht
Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit de …
RS0119450 Rechtssatz 12.08.2004Zivilrecht
Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn de …
RS0122190 Rechtssatz 25.04.2007Zivilrecht
Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG a …