Rechtssatz RS0122190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122190
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 44/07b
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 44/07b
Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis iSd § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T1)
Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T2)
- 1 Ob 210/08a
Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 210/08a
nur: Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin. (T3)
- 9 ObA 49/18y
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 49/18y
nur T3
- 10 ObS 95/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 95/25f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122190
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20070425_OGH0002_0030OB00044_07B0000_001