Die dagegen erhobenen Revisionen beider Beklagter sind unzulässig. Beide Revisionen werfen keine Rechtsfragen auf, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als erheblich zu beurteilen wären, weil das Berufungsgericht bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist:Die dagegen erhobenen Revisionen beider Beklagter sind unzulässig. Beide Revisionen werfen keine Rechtsfragen auf, die im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als erheblich zu beurteilen wären, weil das Berufungsgericht bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist:
Mehrere auf einer Baustelle tätige Unternehmer haften für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten. In den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge sind jeweils auch die bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einbezogen. Diese können Schäden direkt gegen den für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer geltend machen (3 Ob 520/93 = ecolex 1994, 13 mwN). Die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine vertragliche Nebenverpflichtung des Werkvertrages (6 Ob 2208/96s). Der Schutzzweck der Bauarbeiterschutzverordnung umfasst diejenigen Personen, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten (SZ 63/38). Die nunmehrige Gemeinschuldnerin haftet für das Verschulden ihres Poliers, des Zweitbeklagten, als ihres Repräsentanten (JBl 1998, 713 [dort Bauleiter]). Das Revisionsvorbringen, der Auftrag Fensterbleche zu entfernen, hab sich nicht auf die oberen Gebäudeteile, wo das Gerüst noch ungesichert war, bezogen, ist - weil in den erstinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt - nicht geeignet, diese Haftung abzuwehren.
Auch die Bejahung der deliktischen Haftung des Zweitbeklagten für die Verletzung des Klägers in seinem absoluten Recht auf körperliche Unversehrtheit, weil er dem Kläger trotz noch nicht erfolgter Freigabe des Gerüstes den Auftrag zur sofortigen Durchführung von Arbeiten gegeben hat, die das Besteigen des Gerüstes erforderlich machten, bewegt sich im Rahmen gesicherter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022481; RS0022801). Entgegen den Revisionsausführungen wurde weder festgestellt noch erstinstanzlich vorgebracht, der Auftrag des Zweitbeklagten habe sich nur auf den gesicherten Teil des Gerüstes bezogen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte der Zweitbeklagte die Arbeiten auf der Baustelle zu koordinieren und war somit auch gegenüber dem Kläger zur Arbeitseinteilung befugt, weshalb keine Rede davon sein kann, der Kläger habe das Gerüst eigenmächtig bestiegen.
Was die in beiden Revisionen bekämpfte Verschuldensteilung betrifft, ist eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich daher im Zusammenhang mit dieser einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung nicht (RIS-Justiz RS0087606). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte auf die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG nicht Bedacht genommen werden, weil dieser Einwand weder ausdrücklich erhoben wurde noch sich dem Vorbringen der Beklagten (AS 51), sie seien dem Kläger gegenüber nicht weisungsbefugt gewesen, der Kläger habe völlig eigenverantwortlich gehandelt, ein Einwand in dieser Richtung entnehmen lässt; auch noch in der Revision des Zweitbeklagten wird das Fehlen jeder Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger mehrfach betont (siehe RIS-Justiz RS0085007, insbes 2 Ob 387/97v; 2 Ob 181/98a = SZ 71/120; 2 Ob 353/97v).Was die in beiden Revisionen bekämpfte Verschuldensteilung betrifft, ist eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich daher im Zusammenhang mit dieser einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung nicht (RIS-Justiz RS0087606). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG nicht Bedacht genommen werden, weil dieser Einwand weder ausdrücklich erhoben wurde noch sich dem Vorbringen der Beklagten (AS 51), sie seien dem Kläger gegenüber nicht weisungsbefugt gewesen, der Kläger habe völlig eigenverantwortlich gehandelt, ein Einwand in dieser Richtung entnehmen lässt; auch noch in der Revision des Zweitbeklagten wird das Fehlen jeder Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger mehrfach betont (siehe RIS-Justiz RS0085007, insbes 2 Ob 387/97v; 2 Ob 181/98a = SZ 71/120; 2 Ob 353/97v).
Beide Revisionen sind zurückzuweisen.
Dem Kläger sind gemäß §§ 50, 41 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen hat.Dem Kläger sind gemäß Paragraphen 50, 41, ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen hat.