Rechtssatz RS0105669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105669
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Rechtssatz
Mehrere auf einer Baustelle tätige Unternehmer haften für die Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. In den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge sind jeweils auch die bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einbezogen. Diese können Schäden direkt gegen den für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer geltend machen (so schon 3 Ob 520/93).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2208/96s
Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2208/96s
- 8 Ob 84/02i
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 Ob 84/02i
Beisatz: Die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine vertragliche Nebenverpflichtung des Werkvertrages (so schon 6 Ob2208/96s). (T1)
- 2 Ob 110/04x
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 2 Ob 110/04x
Auch; Beisatz: Ob jeweils Warnmaßnahmen erforderlich sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sicherlich sind immer dann Warnmaßnahmen erforderlich, wenn mit dem Zutritt von Personen zu rechnen ist, die mit den auf der Baustelle lauernden Gefahren nicht vertraut sind. (T2)
- 2 Ob 211/12m
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 211/12m
Vgl aber, Beisatz: Hier aber keine Vertragshaftung, weil mit Bauaufsicht statt mit der Herstellung des Werks beauftragtes Unternehmen. (T3); Veröff: SZ 2013/86
- 2 Ob 129/15g
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105669
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19961121_OGH0002_0060OB02208_96S0000_001