Begründung:
Die Beklagte führte als Subunternehmerin auf einer Baustelle Bau- und Zimmererarbeiten durch. In einer Höhe von vier Metern wurde ein Querbalken aufgelegt, aber noch nicht endgültig befestigt, weil dies erst anläßlich der noch durchzuführenden Verschalung geschehen hätte sollen. Der Kläger führte im Auftrag seines Arbeitgebers (eines weiteren Subunternehmers auf der Baustelle) am 1.9.1994 Malerarbeiten durch, lehnte seine Leiter an den erwähnten Balken und kam durch dessen Wegrutschen zu Sturz.
Mit der am 12.4.1995 eingelangten Klage begehrte der Kläger ein Schmerzengeld von 70.000 S, das er auf 77.000 S ausdehnte (S 3 in ON 15). Die Malerarbeiten seien freigegeben worden. Der Kläger sei davon ausgegangen, daß der Balken ordnungsgemäß befestigt gewesen sei und habe seine Aluminiumleiter an den Querbalken gelehnt. Mangels einer Befestigung sei der Balken weggerutscht, weshalb der Kläger mit seiner Leiter aus etwa 9 m Höhe abgestürzt sei und sich schwer verletzt habe. Die Beklagte hafte gemäß § 1319 ABGB und aufgrund der Schaffung einer Gefahrenquelle.Mit der am 12.4.1995 eingelangten Klage begehrte der Kläger ein Schmerzengeld von 70.000 S, das er auf 77.000 S ausdehnte (S 3 in ON 15). Die Malerarbeiten seien freigegeben worden. Der Kläger sei davon ausgegangen, daß der Balken ordnungsgemäß befestigt gewesen sei und habe seine Aluminiumleiter an den Querbalken gelehnt. Mangels einer Befestigung sei der Balken weggerutscht, weshalb der Kläger mit seiner Leiter aus etwa 9 m Höhe abgestürzt sei und sich schwer verletzt habe. Die Beklagte hafte gemäß Paragraph 1319, ABGB und aufgrund der Schaffung einer Gefahrenquelle.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß der Kläger am Unfallstag Malerarbeiten nicht hätte durchführen dürfen. Die Beklagte habe damit nicht rechnen müssen, daß am 1.9.1994 bereits Malerarbeiten durchgeführt würden. Sie sei vom Beginn dieser Arbeiten nicht in Kenntnis gesetzt worden. Es treffe sie kein Verschulden. Der Kläger habe Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung verletzt, insbesondere habe er sich nicht angeseilt.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Aus seinen auf den S 7 bis 13 in ON 20 ersichtlichen Feststellungen ist folgender Sachverhalt hervorzuheben:
Es hätten wöchentlich Baubesprechungen stattgefunden. Anläßlich der Baubesprechung vom 23.8.1994 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß die Malerarbeiten frühestens in drei Wochen beginnen könnten und daß die Beklagte ihr "Gewerk" für diese Malerarbeiten herrichten hätte sollen. Bei Malerarbeiten an der Außenfassade hätten die Arbeiter grundsätzlich die Gerüste der Beklagten benutzt. Ein früherer Arbeitsbeginn der Malerarbeiten als in der Baubesprechung vom 23.8.1994 vorgesehen, sei nicht vereinbart worden. Die Zimmerer der Beklagten hätten am 29.8.1994 im Rahmen der Zwischendachkonstruktion einen Querbalken auf seinen Bestimmungsort gelegt, aber noch nicht endgültig befestigt, weil dies erst im Zuge der Außenschalung erfolgen hätte sollen. Danach hätten die Arbeiter der Beklagten das Gerüst abgebaut. Beim Querbalken sei keine Warnvorrichtung angebracht worden. Die Beklagte habe nicht damit gerechnet, daß an der unfertigen Konstruktion Malerarbeiten durchgeführt würden. Der Kläger habe den Auftrag erhalten, auf der Baustelle bestimmte Anstreicherarbeiten an der Untersichtschalung auszuführen. Sein Arbeitgeber habe die Freigabe der Maler- und Anstreicherarbeiten durch die Bauleitung angenommen. Die Arbeiten der Beklagten seien weder übergeben noch freigegeben worden. Über den Beginn der Malerarbeiten sei die Beklagte nicht informiert worden. Der Kläger habe sich auf der Baustelle nicht erkundigt, ob die Zimmererarbeiten abgeschlossen seien. Er habe seine Leiter an den in einer Höhe von vier Metern befindlichen Querbalken gelehnt, aber nicht bemerkt, daß der Querbalken nicht befestigt gewesen sei. Er sei wegen Herausrutschens des Querbalkens ca acht bis neun Meter tief in eine ausgehobene Erdgrube gestürzt. Dadurch sei er verletzt worden und habe mehrere Wochen an Schmerzen gelitten.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß den Kläger kein Verschulden treffe, andererseits aber auch der Beklagten kein Verschulden nachgewiesen habe werden können. Eine Freigabe der Maler- und Anstreicherarbeiten sei nicht erfolgt. Die Beklagte hätte nicht davon ausgehen müssen, daß ohne Vereinbarung und ohne vorherige Freigabe der Malerarbeiten ein Arbeiter eines anderen Unternehmens den Querbalken bei seinen Arbeiten benützen werde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß der Klage stattgegeben wurde. Das Berufungsgericht erledigte die Rüge der unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellungen und der unrichtigen Beweiswürdigung nicht. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß es dahingestellt bleiben könne, ob die Malerarbeiten an der Außenfassade des Gebäudes entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes bereits freigegeben gewesen seien und ob die Beklagte hierüber Kenntnis gehabt habe, weil die Haftung der Beklagten sich schon aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergebe. Der Kläger habe sein Begehren auch darauf gestützt, daß die Beklagte durch das provisorische Verankern des Querbalkens eine Gefahrenquelle geschaffen habe und ihr eine Sorgfaltswidrigkeit zur Last falle. Wenn ein Besteller mehrere Unternehmer mit der Herstellung eines Werkes beauftrage, so werde in ständiger Rechtsprechung eine Aufnahme der Unternehmer und ihre Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfaßten Kreis geschützter Dritter bejaht. Jeder Unternehmer habe sich so zu verhalten, daß ein weiterer bei der Werkerstellung tätiger Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen. Wenn ein Unternehmer oder seine Leute die zugunsten Dritter bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzten, so könne der geschädigte Dritte direkt gegen den für seine Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend machen. Auch bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten gelte die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. Die Beklagte hätte den Querbalken sofort endgültig befestigen müssen. Bei den anderen auf der Baustelle beschäftigten Werkunternehmern und deren Leuten sei der Eindruck entstanden, daß die Zimmermannsarbeiten zumindest vorerst abgeschlossen und alle Steher und Balken ordnungsgemäß fixiert worden seien. Die Leute der Beklagten hätten damit rechnen müssen, daß andere auf der Baustelle Beschäftigte Gegenstände wie beispielsweise Leitern an den Querbalken anlehnen würden, dies unabhängig davon, ob die Anstreicherarbeiten bereits tatsächlich freigegeben worden seien oder ob die Beklagte davon Kenntnis gehabt habe. Auf einer größeren Baustelle könne nicht ausgeschlossen werden, daß aufgrund von Koordinationsmängeln mit bestimmten Arbeiten bereits vor deren Freigabe begonnen werde, insbesondere wenn durch den Abbau eines Gerüsts der Eindruck erweckt werde, daß bestimmte Arbeiten fertiggestellt worden seien. Den Kläger treffe kein Mitverschulden am Unfall. Er habe keinerlei Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Bauarbeiten verletzt.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß der Klage stattgegeben wurde. Das Berufungsgericht erledigte die Rüge der unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellungen und der unrichtigen Beweiswürdigung nicht. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß es dahingestellt bleiben könne, ob die Malerarbeiten an der Außenfassade des Gebäudes entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes bereits freigegeben gewesen seien und ob die Beklagte hierüber Kenntnis gehabt habe, weil die Haftung der Beklagten sich schon aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergebe. Der Kläger habe sein Begehren auch darauf gestützt, daß die Beklagte durch das provisorische Verankern des Querbalkens eine Gefahrenquelle geschaffen habe und ihr eine Sorgfaltswidrigkeit zur Last falle. Wenn ein Besteller mehrere Unternehmer mit der Herstellung eines Werkes beauftrage, so werde in ständiger Rechtsprechung eine Aufnahme der Unternehmer und ihre Leute in den von den Interessen und Rechtspflichten des Bestellers umfaßten Kreis geschützter Dritter bejaht. Jeder Unternehmer habe sich so zu verhalten, daß ein weiterer bei der Werkerstellung tätiger Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen. Wenn ein Unternehmer oder seine Leute die zugunsten Dritter bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzten, so könne der geschädigte Dritte direkt gegen den für seine Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend machen. Auch bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten gelte die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB. Die Beklagte hätte den Querbalken sofort endgültig befestigen müssen. Bei den anderen auf der Baustelle beschäftigten Werkunternehmern und deren Leuten sei der Eindruck entstanden, daß die Zimmermannsarbeiten zumindest vorerst abgeschlossen und alle Steher und Balken ordnungsgemäß fixiert worden seien. Die Leute der Beklagten hätten damit rechnen müssen, daß andere auf der Baustelle Beschäftigte Gegenstände wie beispielsweise Leitern an den Querbalken anlehnen würden, dies unabhängig davon, ob die Anstreicherarbeiten bereits tatsächlich freigegeben worden seien oder ob die Beklagte davon Kenntnis gehabt habe. Auf einer größeren Baustelle könne nicht ausgeschlossen werden, daß aufgrund von Koordinationsmängeln mit bestimmten Arbeiten bereits vor deren Freigabe begonnen werde, insbesondere wenn durch den Abbau eines Gerüsts der Eindruck erweckt werde, daß bestimmte Arbeiten fertiggestellt worden seien. Den Kläger treffe kein Mitverschulden am Unfall. Er habe keinerlei Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Bauarbeiten verletzt.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, der Revision nicht Folge zu geben.