Durch die Nichtbeachtung des idealkonkurrierenden Zusammentreffens der in jedem einzelnen Verletzungsfall verwirklichten strafbaren Handlungen einerseits und durch den Zuspruch der Privatbeteiligtenansprüche andererseits wurde, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, das Gesetz verletzt.
1) Nach in Judikatur (SSt 46/65; 13 Os 75, 76/99 = JBl 2000, 237) und Lehre (vgl Burgstaller WK² § 88 Rz 94 mwN) übereinstimmender Auffassung treten bei Verletzungen mehrerer Personen durch ein und dieselbe Tat die jeweils einschlägigen Deliktsfälle des § 88 StGB untereinander sowie mit jenen der §§ 80 bzw 81 und/oder 89 StGB dann in echte Konkurrenz, wenn die Tat neben der Körperverletzung eines Menschen auch noch die Körperverletzung und/oder den Tod und/oder die Gefährdung anderer Menschen nach sich zog. Daher begründet vorliegend die leichte Verletzung des Günther We***** das Delikt des § 88 Abs 1 StGB, weshalb DI F***** dieses Vergehens und wegen der schweren Verletzungen der übrigen Verletzten der damit sechsfach verwirklichten Vergehen nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig zu erkennen gewesen wäre. Die in der Verurteilung nur wegen "des Vergehens" nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB demnach gelegene Gesetzesverletzung wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb es insoweit mit ihrer Feststellung das Bewenden haben muss.1) Nach in Judikatur (SSt 46/65; 13 Os 75, 76/99 = JBl 2000, 237) und Lehre vergleiche Burgstaller WK² Paragraph 88, Rz 94 mwN) übereinstimmender Auffassung treten bei Verletzungen mehrerer Personen durch ein und dieselbe Tat die jeweils einschlägigen Deliktsfälle des Paragraph 88, StGB untereinander sowie mit jenen der Paragraphen 80, bzw 81 und/oder 89 StGB dann in echte Konkurrenz, wenn die Tat neben der Körperverletzung eines Menschen auch noch die Körperverletzung und/oder den Tod und/oder die Gefährdung anderer Menschen nach sich zog. Daher begründet vorliegend die leichte Verletzung des Günther We***** das Delikt des Paragraph 88, Absatz eins, StGB, weshalb DI F***** dieses Vergehens und wegen der schweren Verletzungen der übrigen Verletzten der damit sechsfach verwirklichten Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig zu erkennen gewesen wäre. Die in der Verurteilung nur wegen "des Vergehens" nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB demnach gelegene Gesetzesverletzung wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb es insoweit mit ihrer Feststellung das Bewenden haben muss.
2) Ein Zuspruch im Adhäsionsverfahren setzt voraus, dass der Verletzte aus dem erlittenen Nachteil einen Anspruch gegen den Verurteilten ableiten kann, dessen Berechtigung nach den Ergebnissen des Strafverfahrens mit Zuverlässigkeit beurteilt werden kann (§ 369 Abs 1 StPO), widrigens der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (§ 366 Abs 2 StPO). Vorliegend kommen nach dem Urteilssachverhalt aus nachstehenden Gründen gesetzliche Haftungsbefreiungen in Betracht, die zwar noch nicht abschließend bejaht werden können, eben deshalb aber einen Zuspruch der geltend gemachten Schmerzengeld- und Ersatzforderungen nicht zulassen. Voranzustellen ist, dass § 333 Abs 1 (iVm Abs 4) ASVG die Haftung des Dienstgebers (oder eines ihm Gleichgestellten, di eines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters oder eines Aufsehers im Betrieb) für den Ersatz des aus einer Körperverletzung des Versicherten bei einem Arbeitsunfall resultierenden Schadens auf den Fall der vorsätzlichen Verursachung des Arbeitsunfalles einschränkt. Diese Einschränkung erstreckt sich - mit der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des § 333 Abs 3 ASVG (Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel) - auf sämtliche zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, einschließlich jener auf Schmerzengeld, die aus einem nach §§ 4 ff ASVG der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Arbeitsunfall resultieren, soweit sie Personenschäden betreffen, weil § 333 ASVG diese Ansprüche abschließend regelt und damit alle anderen Haftungsgründe - insbesondere auch solche nach §§ 1325 ff ABGB - ausschließt (vgl 14 Os 130/00; Teschner/Widlar ASVG § 333 Anm 5). Gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind den Arbeitsunfällen solche Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend und für kurze Zeit geschieht. Für die Anwendung dieser Norm, deren Heranziehung für die Haftungsbegünstigung des § 333 Abs 1 ASVG trotz Kritik im Schrifttum (vgl Grillberger in JBl 1988, 457; Dittrich/Tades ABGB36 § 333 ASVG E2) Ein Zuspruch im Adhäsionsverfahren setzt voraus, dass der Verletzte aus dem erlittenen Nachteil einen Anspruch gegen den Verurteilten ableiten kann, dessen Berechtigung nach den Ergebnissen des Strafverfahrens mit Zuverlässigkeit beurteilt werden kann (Paragraph 369, Absatz eins, StPO), widrigens der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (Paragraph 366, Absatz 2, StPO). Vorliegend kommen nach dem Urteilssachverhalt aus nachstehenden Gründen gesetzliche Haftungsbefreiungen in Betracht, die zwar noch nicht abschließend bejaht werden können, eben deshalb aber einen Zuspruch der geltend gemachten Schmerzengeld- und Ersatzforderungen nicht zulassen. Voranzustellen ist, dass Paragraph 333, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4,) ASVG die Haftung des Dienstgebers (oder eines ihm Gleichgestellten, di eines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters oder eines Aufsehers im Betrieb) für den Ersatz des aus einer Körperverletzung des Versicherten bei einem Arbeitsunfall resultierenden Schadens auf den Fall der vorsätzlichen Verursachung des Arbeitsunfalles einschränkt. Diese Einschränkung erstreckt sich - mit der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG (Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel) - auf sämtliche zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, einschließlich jener auf Schmerzengeld, die aus einem nach Paragraphen 4, ff ASVG der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Arbeitsunfall resultieren, soweit sie Personenschäden betreffen, weil Paragraph 333, ASVG diese Ansprüche abschließend regelt und damit alle anderen Haftungsgründe - insbesondere auch solche nach Paragraphen 1325, ff ABGB - ausschließt vergleiche 14 Os 130/00; Teschner/Widlar ASVG Paragraph 333, Anmerkung 5). Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind den Arbeitsunfällen solche Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend und für kurze Zeit geschieht. Für die Anwendung dieser Norm, deren Heranziehung für die Haftungsbegünstigung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG trotz Kritik im Schrifttum vergleiche Grillberger in JBl 1988, 457; Dittrich/Tades ABGB36 Paragraph 333, ASVG E
87a) von der Judikatur bejaht wird (vgl 2 Ob 33/87), ist erforderlich, dass es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet wird, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Ob dadurch ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis begründet wird, ist nicht entscheidend (vgl 2 Ob 33/87); wesentlich ist nur, dass die maßgebliche Tätigkeit nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (Lauterbach Unfallversicherung3 159 Rz 100). Selbst bei nur vorübergehenden Gefälligkeits- und sogar Freundschaftsdiensten kann der Versicherungsschutz (als Voraussetzung der Haftungsbefreiung für den Schädiger) nicht versagt werden; es genügt für die Annahme einer Eingliederung des Helfenden in das Unternehmen, wenn der Helfende im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt, ja sogar, wenn er unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend mit der Zielsetzung eingreift, dem Unternehmen, dem seine Hilfe gilt, zu dienen (10 ObS 126/95; SZ 68, 138; Lauterbach aaO 160 Rz 101).87a) von der Judikatur bejaht wird vergleiche 2 Ob 33/87), ist erforderlich, dass es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet wird, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Ob dadurch ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis begründet wird, ist nicht entscheidend vergleiche 2 Ob 33/87); wesentlich ist nur, dass die maßgebliche Tätigkeit nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (Lauterbach Unfallversicherung3 159 Rz 100). Selbst bei nur vorübergehenden Gefälligkeits- und sogar Freundschaftsdiensten kann der Versicherungsschutz (als Voraussetzung der Haftungsbefreiung für den Schädiger) nicht versagt werden; es genügt für die Annahme einer Eingliederung des Helfenden in das Unternehmen, wenn der Helfende im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt, ja sogar, wenn er unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend mit der Zielsetzung eingreift, dem Unternehmen, dem seine Hilfe gilt, zu dienen (10 ObS 126/95; SZ 68, 138; Lauterbach aaO 160 Rz 101).
Um diese Hilfstätigkeit als betriebliche Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z
6 ASVG einzustufen, muss sie für den Betrieb förderlich sein (vgl 8
Ob 225/75), was wiederum nicht aus einer nachträglichen
Betrachtungsweise heraus beurteilt werden kann, sondern aus dem Zweck
der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden muss (SZ 60/96 = EvBl
1988/18 = JBl 1988, 457 [Grillberger]; SZ 52/66; SSV-NF 2/133;
Lauterbach aaO 158/1 Rz 99 zu § 539 RVO mwN).Lauterbach aaO 158/1 Rz 99 zu Paragraph 539, RVO mwN).
Entscheidende Bedeutung kommt daher dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreten Fall die helfende Tätigkeit, die arbeitnehmerähnlich ist, verrichtet wird. Vorliegend liegt ein Unfall im Betrieb des T***** vor, der sich (nach den Urteilsfeststellungen) im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden "Beschäftigung" (nämlich der praktischen Prüfung des Gerüstes in Dachhöhe) ereignete und durch welchen - mit Ausnahme des Mag. M***** - Dienstnehmer der IK***** verletzt wurden. Damit käme DI F***** grundsätzlich das Dienstgeberprivileg des § 333 Abs 1 ASVG dann zugute, wenn er bevollmächtigter Vertreter oder aber "Aufseher im Betrieb" (des T*****) iS des Abs 4 des § 333 ASVG war (Schwimann Praxiskommentar zum ABGB2 § 333 ASVG Rz 69 f; 89) und die Hilfeleistung der Privatbeteiligten als betriebliche Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zu qualifizieren ist.Entscheidende Bedeutung kommt daher dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreten Fall die helfende Tätigkeit, die arbeitnehmerähnlich ist, verrichtet wird. Vorliegend liegt ein Unfall im Betrieb des T***** vor, der sich (nach den Urteilsfeststellungen) im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden "Beschäftigung" (nämlich der praktischen Prüfung des Gerüstes in Dachhöhe) ereignete und durch welchen - mit Ausnahme des Mag. M***** - Dienstnehmer der IK***** verletzt wurden. Damit käme DI F***** grundsätzlich das Dienstgeberprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG dann zugute, wenn er bevollmächtigter Vertreter oder aber "Aufseher im Betrieb" (des T*****) iS des Absatz 4, des Paragraph 333, ASVG war (Schwimann Praxiskommentar zum ABGB2 Paragraph 333, ASVG Rz 69 f; 89) und die Hilfeleistung der Privatbeteiligten als betriebliche Tätigkeit iSd Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG zu qualifizieren ist.
Wenn zwei Unternehmen als Vertragskontrahenten - wie hier die IK***** als Auftraggeber und der T***** als beauftragtes Unternehmen - einander gegenüberstehen, wird die Haftung des einen Unternehmens (bzw seines Aufsehers) bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmens nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen, wenn jedes der beiden Unternehmen innerhalb der Sphäre des eigenen Betriebes tätig bleibt und (hier) der Arbeitnehmer des Auftraggebers nicht im beauftragten Betrieb eingegliedert wird (4 Ob 621/88 mwN). Der Haftungsausschluss kann hingegen dann eingreifen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebes verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmens, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (SZ 52/66 mwN).Wenn zwei Unternehmen als Vertragskontrahenten - wie hier die IK***** als Auftraggeber und der T***** als beauftragtes Unternehmen - einander gegenüberstehen, wird die Haftung des einen Unternehmens (bzw seines Aufsehers) bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmens nicht durch Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen, wenn jedes der beiden Unternehmen innerhalb der Sphäre des eigenen Betriebes tätig bleibt und (hier) der Arbeitnehmer des Auftraggebers nicht im beauftragten Betrieb eingegliedert wird (4 Ob 621/88 mwN). Der Haftungsausschluss kann hingegen dann eingreifen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebes verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmens, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (SZ 52/66 mwN).
Ob dem Verurteilten gegenüber einem anderen Dienstnehmer desselben Dienstgebers (hier: einem - allenfalls - eingegliederten Dritten) die Stellung eines Aufsehers im Betrieb iSd § 333 Abs 1 und Abs 4 ASVG zukommt, hängt nach stRspr davon ab, ob er die "Verantwortlichkeiten für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte" trägt, andere Betriebsangehörige, einen (wenn auch kleinen) Teil des Betriebs oder wenigstens eines Betriebsvorgangs überwacht und zur Zeit des Unfalls einen Arbeitsgang einer Arbeitspartie leitet, wobei ihm eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung, verbunden mit Weisungsbefugnis und Fürsorgepflicht, zukommt (vgl SZ 51/128; EvBl 1979/44 uva). Da diese Fragen nach den Urteilsannahmen, die sich im oben wiedergegebenen Wortlaut (US 15) erschöpfen, nicht zweifelsfrei beantwortet werden können, weil etwa nicht eindeutig geklärt ist, ob die Privatbeteiligten als Dienstnehmer der IK***** über Anordnung eines Verantwortlichen dieses Unternehmens in dessen Interesse, zB aus Kostenersparnisgründen, sich für die Belastungsprobe zur Verfügung stellten und damit die Sphäre ihres eigenen Arbeitsbereiches gerade nicht verlassen hatten, und somit nicht einwandfrei feststeht, ob der Verurteilte Aufseher im Sinn des § 333 Abs 1 und Abs 4 ASVG war oder nicht, widersprach der Privatbeteiligtenzuspruch den Bestimmungen der §§ 366 Abs 2 und 369 Abs 1 StPO. Weil diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereichte, war das Adhäsionserkenntnis im aufgezeigten Umfang aufzuheben und die Privatbeteiligten waren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Ob dem Verurteilten gegenüber einem anderen Dienstnehmer desselben Dienstgebers (hier: einem - allenfalls - eingegliederten Dritten) die Stellung eines Aufsehers im Betrieb iSd Paragraph 333, Absatz eins und Absatz 4, ASVG zukommt, hängt nach stRspr davon ab, ob er die "Verantwortlichkeiten für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte" trägt, andere Betriebsangehörige, einen (wenn auch kleinen) Teil des Betriebs oder wenigstens eines Betriebsvorgangs überwacht und zur Zeit des Unfalls einen Arbeitsgang einer Arbeitspartie leitet, wobei ihm eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung, verbunden mit Weisungsbefugnis und Fürsorgepflicht, zukommt vergleiche SZ 51/128; EvBl 1979/44 uva). Da diese Fragen nach den Urteilsannahmen, die sich im oben wiedergegebenen Wortlaut (US 15) erschöpfen, nicht zweifelsfrei beantwortet werden können, weil etwa nicht eindeutig geklärt ist, ob die Privatbeteiligten als Dienstnehmer der IK***** über Anordnung eines Verantwortlichen dieses Unternehmens in dessen Interesse, zB aus Kostenersparnisgründen, sich für die Belastungsprobe zur Verfügung stellten und damit die Sphäre ihres eigenen Arbeitsbereiches gerade nicht verlassen hatten, und somit nicht einwandfrei feststeht, ob der Verurteilte Aufseher im Sinn des Paragraph 333, Absatz eins und Absatz 4, ASVG war oder nicht, widersprach der Privatbeteiligtenzuspruch den Bestimmungen der Paragraphen 366, Absatz 2 und 369 Absatz eins, StPO. Weil diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereichte, war das Adhäsionserkenntnis im aufgezeigten Umfang aufzuheben und die Privatbeteiligten waren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.