Gründe:
Mit - in Rechtskraft erwachsenem - (Abwesenheits-) Urteil des Bezirksgerichts Kremsmünster vom 18. Mai 2000, GZ 1 U 98/99a-12, wurde Siegfried B***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er als Verantwortlicher der Firma B***** in Kremsmünster am 7. Juni 1999 einen Arbeitsunfall dadurch verschuldet, dass er "seinen" Arbeitnehmern vor Aufnahme der Arbeit keine Unterweisung gemäß § 14 ASchG und § 154 BauV erteilte, keine Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 und 10 BauV anbrachte und keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung stellte, wodurch Gerhard M***** beim Verlegen von Wellblechplatten abstürzte und schwere Verletzungen, nämlich einen zweifachen Hüftbruch, Schambeinbruch, Lendenwirbelbruch, Blutergüsse, Prellungen und eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt.Mit - in Rechtskraft erwachsenem - (Abwesenheits-) Urteil des Bezirksgerichts Kremsmünster vom 18. Mai 2000, GZ 1 U 98/99a-12, wurde Siegfried B***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er als Verantwortlicher der Firma B***** in Kremsmünster am 7. Juni 1999 einen Arbeitsunfall dadurch verschuldet, dass er "seinen" Arbeitnehmern vor Aufnahme der Arbeit keine Unterweisung gemäß Paragraph 14, ASchG und Paragraph 154, BauV erteilte, keine Schutzeinrichtungen gemäß Paragraphen 7 und 10 BauV anbrachte und keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung stellte, wodurch Gerhard M***** beim Verlegen von Wellblechplatten abstürzte und schwere Verletzungen, nämlich einen zweifachen Hüftbruch, Schambeinbruch, Lendenwirbelbruch, Blutergüsse, Prellungen und eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt.
Das Gericht verurteilte Siegfried B***** zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 369 (zu ergänzen: Abs 1) StPO dazu, dem Verletzten, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, "einen Betrag von 30.000 S, vorbehaltlich weiterer Forderungen, zu bezahlen" (S 61).Das Gericht verurteilte Siegfried B***** zu einer Geldstrafe sowie gemäß Paragraph 369, (zu ergänzen: Absatz eins,) StPO dazu, dem Verletzten, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, "einen Betrag von 30.000 S, vorbehaltlich weiterer Forderungen, zu bezahlen" (S 61).
Nach den Urteilsfeststellungen leaste der Verurteilte als Arbeitgeber bzw Verantwortlicher der Firma B*****, Kremsmünster, von der Firma T***** in Linz (ua) Gerhard M***** als Arbeiter, um ihn zum Verlegen von Wellblechplatten auf einem Dach der Firma V***** in Kremsmünster einzusetzen. Im Zuge dieser Arbeiten stürzte der Genannte aus einer Höhe von fast acht Metern vom Dach und zog sich dabei die oben angeführten Verletzungen zu.
Das Gericht ging ferner davon aus, dass weder der Verletzte (bzw die anderen Arbeiter) gemäß den Arbeitsschutz- und Baubestimmungen eingeschult worden waren, noch entsprechendes - also ausreichendes und funktionstüchtiges - Sicherheitsgeschirr vorhanden war, wofür Siegfried B***** als verantwortlicher Bauführer die Verantwortung trug, und zwar ungeachtet dessen, dass Gerhard M***** über eine Leasingfirma zur Baustelle gekommen war.