Die Revision ist berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, es liege kein Arbeitsunfall vor, weil der Kläger eigenwirtschaftlich gehandelt habe. Diesem Standpunkt ist im wesentlichen zuzustimmen. Gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG (eine andere Haftungsgrundlage kommt hier nicht in Betracht) sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Für die Anwendung dieser Norm ist erforderlich, daß es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet wird, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidende Bedeutung kommt dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreten Fall die helfende Tätigkeit verrichtet wird. Es muß sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handeln. Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich war, kann nicht aus einer nachträglichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, sondern muß aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden (SZ 60/96 = EvBl 1988/18 = JBl 1988, 457 [Grillberger]; SZ 52/66; SSV-NF 2/133; Lauterbach, Unfallversicherung3 158/1 Rz 99 zu § 539 RVO mwN). Ebensowenig wie Versicherungsschutz bei nur vorübergehenden Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten versagt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben sind, vermag das Vorliegen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses eine arbeitnehmerähnliche Stellung zu erzeugen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht einer abhängigen Beschäftigung ähnlich ist (Lauterbach aaO). Eine Eingliederung des Helfenden in das Unternehmen kann allerdings nur insoweit gefordert werden, als diese Eingliederung schon dann als vorliegend angesehen werden muß, wenn der Helfende im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach Lage der Sache zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt. Auch der kann also als eingeliedert angesehen werden, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluß helfend eingreift. Für die Eingliederung in den fremden Betrieb kommt es nicht darauf an, ob dadurch ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis begründet wird; wesentlich ist nur, daß die maßgebliche Tätigkeit nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (Lauterbach aaO 159 Rz 100). Die Hilfstätigkeit muß sich aber objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen, wobei es zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreicht, daß es für den Helfenden wesentlich war, auch dem Unternehmen, dem seine Hilfe gilt, zu dienen (Lauterbach aaO 160 Rz 101). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde in einer jüngsten Entscheidung des zweiten Senates des Obersten Gerichtshofes (23.3.1995, 2 Ob 3/94) die "Mitwirkung" des Käufers bei der Erlangung der Gewahrsame über den Kaufgegenstand durch "Entgegennahme desselben" über den Ladentisch, von einem Regal herab oder auch aus einem durch den Verkaufsraum erreichbaren Lagerraum nicht als Eingliederung des Käufers in das Unternehmen des Verkäufers beurteilt.Die Revisionswerberin führt aus, es liege kein Arbeitsunfall vor, weil der Kläger eigenwirtschaftlich gehandelt habe. Diesem Standpunkt ist im wesentlichen zuzustimmen. Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG (eine andere Haftungsgrundlage kommt hier nicht in Betracht) sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Für die Anwendung dieser Norm ist erforderlich, daß es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet wird, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidende Bedeutung kommt dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreten Fall die helfende Tätigkeit verrichtet wird. Es muß sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handeln. Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich war, kann nicht aus einer nachträglichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, sondern muß aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden (SZ 60/96 = EvBl 1988/18 = JBl 1988, 457 [Grillberger]; SZ 52/66; SSV-NF 2/133; Lauterbach, Unfallversicherung3 158/1 Rz 99 zu Paragraph 539, RVO mwN). Ebensowenig wie Versicherungsschutz bei nur vorübergehenden Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten versagt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben sind, vermag das Vorliegen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses eine arbeitnehmerähnliche Stellung zu erzeugen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht einer abhängigen Beschäftigung ähnlich ist (Lauterbach aaO). Eine Eingliederung des Helfenden in das Unternehmen kann allerdings nur insoweit gefordert werden, als diese Eingliederung schon dann als vorliegend angesehen werden muß, wenn der Helfende im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach Lage der Sache zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt. Auch der kann also als eingeliedert angesehen werden, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluß helfend eingreift. Für die Eingliederung in den fremden Betrieb kommt es nicht darauf an, ob dadurch ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis begründet wird; wesentlich ist nur, daß die maßgebliche Tätigkeit nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (Lauterbach aaO 159 Rz 100). Die Hilfstätigkeit muß sich aber objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen, wobei es zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreicht, daß es für den Helfenden wesentlich war, auch dem Unternehmen, dem seine Hilfe gilt, zu dienen (Lauterbach aaO 160 Rz 101). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde in einer jüngsten Entscheidung des zweiten Senates des Obersten Gerichtshofes (23.3.1995, 2 Ob 3/94) die "Mitwirkung" des Käufers bei der Erlangung der Gewahrsame über den Kaufgegenstand durch "Entgegennahme desselben" über den Ladentisch, von einem Regal herab oder auch aus einem durch den Verkaufsraum erreichbaren Lagerraum nicht als Eingliederung des Käufers in das Unternehmen des Verkäufers beurteilt.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das Aufsuchen des im Keller befindlichen Lagerraums, um eine passende Steckachse auszusuchen, ein zur Gänze eigenwirtschaftliches Handeln des Klägers im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf darstellte. Daß der Kläger, der bereits bei der Fahrt in den Keller den Materiallift benützt hatte, mit diesem auch wieder nach oben fuhr, machte diese Fahrt zu keiner betrieblichen Tätigkeit mit einer Eingliederung in das Unternehmen des Verkäufers: Der Transport der Steckache mit dem Materiallift nach oben hätte ebensogut ohne die Mitfahrt des Klägers erfolgen können, weshalb Hauptzweck der Benützung des Materialliftes durch den Kläger nicht der Transport der Steckachse, sondern die - bequemere - Rückfahrt nach oben darstellte. Daß er bei dieser Rückfahrt die Steckachse mit seinen Füßen gegen ein Verrutschen sicherte, machte seine Hilfstätigkeit nicht zu einer objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Unfall erfolgte daher bei einer Tätigkeit (Rückfahrt aus dem Lagerraum mit dem Materiallift), die ganz überwiegend dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzurechnen war. Der Unfall ereignete sich daher nicht bei Ausübung einer nach den §§ 175 oder 176 ASVG geschützten betrieblichen Tätigkeit.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das Aufsuchen des im Keller befindlichen Lagerraums, um eine passende Steckachse auszusuchen, ein zur Gänze eigenwirtschaftliches Handeln des Klägers im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf darstellte. Daß der Kläger, der bereits bei der Fahrt in den Keller den Materiallift benützt hatte, mit diesem auch wieder nach oben fuhr, machte diese Fahrt zu keiner betrieblichen Tätigkeit mit einer Eingliederung in das Unternehmen des Verkäufers: Der Transport der Steckache mit dem Materiallift nach oben hätte ebensogut ohne die Mitfahrt des Klägers erfolgen können, weshalb Hauptzweck der Benützung des Materialliftes durch den Kläger nicht der Transport der Steckachse, sondern die - bequemere - Rückfahrt nach oben darstellte. Daß er bei dieser Rückfahrt die Steckachse mit seinen Füßen gegen ein Verrutschen sicherte, machte seine Hilfstätigkeit nicht zu einer objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Unfall erfolgte daher bei einer Tätigkeit (Rückfahrt aus dem Lagerraum mit dem Materiallift), die ganz überwiegend dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzurechnen war. Der Unfall ereignete sich daher nicht bei Ausübung einer nach den Paragraphen 175, oder 176 ASVG geschützten betrieblichen Tätigkeit.
Diese Erwägungen führen dazu, daß das Klagebegehren in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.