Rechtssatz RS0084161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084161
Entscheidungsdatum
22.08.1995
Rechtssatz
Erfolgt der Unfall bei einer Tätigkeit, die ganz überwiegend dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Verletzten zuzurechnen war, so ereignete sich der Unfall nicht bei Ausübung einer nach den §§ 175 oder 176 ASVG geschützten betrieblichen Tätigkeit. Hier: Rückfahrt des Käufers (= Verletzten) aus dem Lagerraum mit dem Materiallift.Erfolgt der Unfall bei einer Tätigkeit, die ganz überwiegend dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Verletzten zuzurechnen war, so ereignete sich der Unfall nicht bei Ausübung einer nach den Paragraphen 175, oder 176 ASVG geschützten betrieblichen Tätigkeit. Hier: Rückfahrt des Käufers (= Verletzten) aus dem Lagerraum mit dem Materiallift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084161
Dokumentnummer
JJR_19950822_OGH0002_010OBS00126_9500000_001