Rechtssatz RS0112161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112161
Geschäftszahl
13Os75/99 (13Os76/99); 11Os11/04 (11Os12/04); 12Os136/18v
Entscheidungsdatum
06.12.2018
Rechtssatz
Werden durch das fahrlässige Verhalten (§ 81 Z 2 StGB) eines Verkehrsteilnehmers Personen sowohl schwer als auch leicht verletzt, hat der Täter sowohl das Vergehen nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB als auch jenes nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB zu verantworten.Werden durch das fahrlässige Verhalten (Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) eines Verkehrsteilnehmers Personen sowohl schwer als auch leicht verletzt, hat der Täter sowohl das Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB als auch jenes nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB zu verantworten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 75/99
Entscheidungstext OGH 09.06.1999 13 Os 75/99
- 11 Os 11/04
Entscheidungstext OGH 09.03.2004 11 Os 11/04
Vgl auch; Beisatz: Bei Verletzungen mehrerer Personen durch ein und dieselbe Tat treten die jeweils einschlägigen Deliktsfälle des § 88 StGB untereinander sowie mit jenen der §§ 80 bzw 81 und/oder 89 StGB dann in echte Konkurrenz, wenn die Tat neben der Körperverletzung eines Menschen auch noch die Körperverletzung und/oder den Tod und/oder die Gefährdung anderer Menschen nach sich zog. (T1)
- 12 Os 136/18v
Entscheidungstext OGH 06.12.2018 12 Os 136/18v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112161
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19990609_OGH0002_0130OS00075_9900000_001