Rechtssatz RS0041464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041464
Entscheidungsdatum
04.09.2008
Rechtssatz
Hätte die Witwe nach dem Tode ihres Mannes den Beruf aufgegeben, so muss sie, wenn sie nunmehr den Beruf fortführt, sich Einkommen daraus auf ihren Rentenanspruch nicht anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 22/95
Entscheidungstext OGH 09.03.1995 2 Ob 22/95
- 2 Ob 99/06g
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 99/06g
Auch; Beisatz: Es ist bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs auf den geplanten hypothetischen Verlauf abzustellen; hier: die Witwe hätte nach der beabsichtigten künftigen Lebensgestaltung ein Einkommen erzielt, das sie nun tatsächlich nicht erzielt, was in die Berechnung ihres Unterhaltsentgangs miteinzubeziehen ist. (T1)
- 2 Ob 175/08m
Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 175/08m
Vgl; Beisatz: Künftige Entwicklungen des Eigeneinkommens des hinterbliebenen Ehegatten sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041464
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0020OB00022_9500000_001