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Rechtssatz RS0041464×

Rechtssatz RS0041464

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041464

Geschäftszahl

2Ob22/95; 2Ob99/06g; 2Ob175/08m

Entscheidungsdatum

04.09.2008

Rechtssatz

Hätte die Witwe nach dem Tode ihres Mannes den Beruf aufgegeben, so muss sie, wenn sie nunmehr den Beruf fortführt, sich Einkommen daraus auf ihren Rentenanspruch nicht anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 2 Ob 22/95
  • 2 Ob 99/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 99/06g
    Auch; Beisatz: Es ist bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs auf den geplanten hypothetischen Verlauf abzustellen; hier: die Witwe hätte nach der beabsichtigten künftigen Lebensgestaltung ein Einkommen erzielt, das sie nun tatsächlich nicht erzielt, was in die Berechnung ihres Unterhaltsentgangs miteinzubeziehen ist. (T1)
  • 2 Ob 175/08m
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 175/08m
    Vgl; Beisatz: Künftige Entwicklungen des Eigeneinkommens des hinterbliebenen Ehegatten sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041464

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19950309_OGH0002_0020OB00022_9500000_001