Der Rekurs der Klägerin ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Gemäß § 1327 ABGB muss den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hat, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter; sie gewährt nach ständiger Judikatur den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen einen auf den Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung gerichteten Schadenersatzanspruch, nicht aber einen Unterhaltsanspruch (RIS-Justiz RS0031342; 1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 41/08f). Die Hinterbliebenen sind grundsätzlich so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (1 Ob 155/97v; 2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g). Eigenes Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten ist auf dessen Ansprüche nach § 1327 ABGB anzurechnen, wenn er es schon zu Lebzeiten des Getöteten freiwillig zur Gänze oder teilweise zur Bestreitung des eigenen Unterhalts verwendet hat (RIS-Justiz RS0046992; 2 Ob 22/95 mwN; 2 Ob 99/06g). Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (2 Ob 99/06g mwN).Gemäß Paragraph 1327, ABGB muss den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hat, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter; sie gewährt nach ständiger Judikatur den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen einen auf den Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung gerichteten Schadenersatzanspruch, nicht aber einen Unterhaltsanspruch (RIS-Justiz RS0031342; 1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 41/08f). Die Hinterbliebenen sind grundsätzlich so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (1 Ob 155/97v; 2 Ob 157/00b; 1 Ob 175/04y; 2 Ob 99/06g). Eigenes Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten ist auf dessen Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB anzurechnen, wenn er es schon zu Lebzeiten des Getöteten freiwillig zur Gänze oder teilweise zur Bestreitung des eigenen Unterhalts verwendet hat (RIS-Justiz RS0046992; 2 Ob 22/95 mwN; 2 Ob 99/06g). Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (2 Ob 99/06g mwN).
Bei der Prognose einer zukünftigen Entwicklung der Lebens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur die von ihnen beabsichtigte Gestaltungsänderung zu berücksichtigen, wie etwa die ernstliche und konkrete Absicht, dem Ehemann ab einem bestimmten Zeitpunkt die Führung des Haushalts zu übertragen (8 Ob 51/86; 2 Ob 99/06g). In der Entscheidung 2 Ob 22/95 stellte der Oberste Gerichtshof ebenfalls auf die von den Eheleuten beabsichtigte Gestaltungsänderung ab und vertrat die Ansicht, die Witwe, die ohne den Tod ihres Mannes ihren Beruf aufgegeben hätte, müsse sich die Einkünfte aus der nun dennoch fortgesetzten Berufstätigkeit nicht anrechnen lassen.
Den zitierten Entscheidungen ist gemeinsam, dass sie auf konkrete, von den Ehegatten so geplante, zukünftige Ereignisse abstellen, deren Eintritt nach dem üblichen Verlauf der Dinge realitätsnah erscheint; wie insbesondere die Pensionierung des Mannes verbunden mit einer Ausweitung der (bisher halbtägigen) Berufstätigkeit der Ehefrau (2 Ob 99/06g) oder die Aufgabe der Berufstätigkeit der Ehefrau für den Fall, dass ihr Mann eine - konkret angebotene - Arbeitsstelle mit einem Nettoeinkommen in einer bestimmten Größenordnung erhalten hätte (2 Ob 22/95).
Im Gegensatz zu diesen Fällen präsentiert sich die hier behauptete Lebensplanung (Familiengründung) als von Unsicherheitsfaktoren geprägt, die nicht nur durch die Entscheidungen der Ehegatten und anderer Beteiligter (potenzieller Dienstgeber) steuerbar sind. Ob bzw zu welchem Zeitpunkt sich der Wunsch der Ehegatten nach zwei bis drei Kindern verwirklicht hätte, ist keine Tatsache, deren Eintritt sich nach dem „üblichen Verlauf" verlässlich beurteilen lässt. Hält das Berufungsgericht diese bloß abstrakt mögliche zukünftige Entwicklung für nicht ausreichend, um sie bei der Bemessung des entgangenen Unterhalts nach § 1327 ABGB zu berücksichtigen (dazu auch Reischauer in Rummel3 § 1327 Rz 24 mwN), so hält sich diese Auffassung im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur, die auf konkrete künftige Entwicklungen abstellt. Eine Frage von rechtserheblicher Bedeutung ist damit im konkreten Fall nicht zu beantworten, was zur Zurückweisung des Rekurses führt.Im Gegensatz zu diesen Fällen präsentiert sich die hier behauptete Lebensplanung (Familiengründung) als von Unsicherheitsfaktoren geprägt, die nicht nur durch die Entscheidungen der Ehegatten und anderer Beteiligter (potenzieller Dienstgeber) steuerbar sind. Ob bzw zu welchem Zeitpunkt sich der Wunsch der Ehegatten nach zwei bis drei Kindern verwirklicht hätte, ist keine Tatsache, deren Eintritt sich nach dem „üblichen Verlauf" verlässlich beurteilen lässt. Hält das Berufungsgericht diese bloß abstrakt mögliche zukünftige Entwicklung für nicht ausreichend, um sie bei der Bemessung des entgangenen Unterhalts nach Paragraph 1327, ABGB zu berücksichtigen (dazu auch Reischauer in Rummel3 Paragraph 1327, Rz 24 mwN), so hält sich diese Auffassung im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur, die auf konkrete künftige Entwicklungen abstellt. Eine Frage von rechtserheblicher Bedeutung ist damit im konkreten Fall nicht zu beantworten, was zur Zurückweisung des Rekurses führt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Wird ein nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO erhobener Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen, sind die Kosten nicht nach § 52 ZPO vorzubehalten; vielmehr findet ein Kostenersatz statt, wenn - wie hier - der Rechtsmittelgegner auf diese Unzulässigkeit hingewiesen hat (2 Ob 210/07g; 5 Ob 110/08z; RIS-Justiz RS0035976 [T2]).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Wird ein nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erhobener Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen, sind die Kosten nicht nach Paragraph 52, ZPO vorzubehalten; vielmehr findet ein Kostenersatz statt, wenn - wie hier - der Rechtsmittelgegner auf diese Unzulässigkeit hingewiesen hat (2 Ob 210/07g; 5 Ob 110/08z; RIS-Justiz RS0035976 [T2]).