Rechtssatz RS0124246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124246
Entscheidungsdatum
04.09.2008
Rechtssatz
Bei der Prognose einer zukünftigen Entwicklung der Lebens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten ist die von ihnen beabsichtigte Gestaltungsänderung zu berücksichtigen. Es ist auf konkrete, von den Ehegatten so geplante, zukünftige Ereignisse abzustellen, deren Eintritt nach dem üblichen Verlauf der Dinge realitätsnah erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124246
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080904_OGH0002_0020OB00175_08M0000_001