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Rechtssatz RS0124247

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124247

Geschäftszahl

2Ob175/08m

Entscheidungsdatum

04.09.2008

Norm

ABGB §3127 c1
ABGB §1327 d

Rechtssatz

Präsentiert sich die vom hinterbliebenen Ehegatten behauptete Lebensplanung (Familiengründung) als von Unsicherheitsfaktoren geprägt, die nicht nur durch die Entscheidungen der Ehegatten und anderer Beteiligter (potenzieller Dienstgeber) steuerbar sind, so liegt eine bloß abstrakt mögliche zukünftige Entwicklung vor, die nicht ausreicht, um sie bei der Bemessung des entgangenen Unterhalts nach Paragraph 1327, ABGB zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 175/08m
    Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 175/08m
    Beisatz: Ob beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt sich der Wunsch der Ehegatten nach zwei bis drei Kindern verwirklicht hätte, ist keine Tatsache, deren Eintritt sich nach dem „üblichen Verlauf" verlässlich beurteilen lässt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124247

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080904_OGH0002_0020OB00175_08M0000_002