Rechtssatz RS0124247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124247
Entscheidungsdatum
04.09.2008
Norm
ABGB §3127 c1
ABGB §1327 d
Rechtssatz
Präsentiert sich die vom hinterbliebenen Ehegatten behauptete Lebensplanung (Familiengründung) als von Unsicherheitsfaktoren geprägt, die nicht nur durch die Entscheidungen der Ehegatten und anderer Beteiligter (potenzieller Dienstgeber) steuerbar sind, so liegt eine bloß abstrakt mögliche zukünftige Entwicklung vor, die nicht ausreicht, um sie bei der Bemessung des entgangenen Unterhalts nach § 1327 ABGB zu berücksichtigen.Präsentiert sich die vom hinterbliebenen Ehegatten behauptete Lebensplanung (Familiengründung) als von Unsicherheitsfaktoren geprägt, die nicht nur durch die Entscheidungen der Ehegatten und anderer Beteiligter (potenzieller Dienstgeber) steuerbar sind, so liegt eine bloß abstrakt mögliche zukünftige Entwicklung vor, die nicht ausreicht, um sie bei der Bemessung des entgangenen Unterhalts nach Paragraph 1327, ABGB zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 175/08m
Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 175/08m
Beisatz: Ob beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt sich der Wunsch der Ehegatten nach zwei bis drei Kindern verwirklicht hätte, ist keine Tatsache, deren Eintritt sich nach dem „üblichen Verlauf" verlässlich beurteilen lässt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124247
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080904_OGH0002_0020OB00175_08M0000_002