Rechtssatz RS0121513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121513
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch die vom Erblasser herrührenden Schulden zählen. § 2058 BGB sieht die gesamtschuldnerische Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten vor. Das allfällige Vorliegen einer Beschränkung der Haftung auf das ererbte Vermögen oder den dem jeweiligen Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeiten (§§ 2060 f BGB) ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 1967, BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch die vom Erblasser herrührenden Schulden zählen. Paragraph 2058, BGB sieht die gesamtschuldnerische Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten vor. Das allfällige Vorliegen einer Beschränkung der Haftung auf das ererbte Vermögen oder den dem jeweiligen Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeiten (Paragraphen 2060, f BGB) ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen.
Schlagworte
deutsches Erbrecht; *D*
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121513
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0020OB00099_06G0000_003