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Rechtssatz RS0121511

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121511

Geschäftszahl

2Ob99/06g; 8ObA49/21w

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Rechtssatz

Unter „Beladung" ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung" hingegen das Ladegut selbst zu verstehen. Die Ladung am Fahrzeug ist so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Ladung nicht auf der Ladefläche transportiert wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 99/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 99/06g
  • 8 ObA 49/21w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 49/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: Mitführen einer Jacke am Lenker des Fahrrades. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121511

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0020OB00099_06G0000_001