Rechtssatz RS0121511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121511
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Unter „Beladung" ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung" hingegen das Ladegut selbst zu verstehen. Die Ladung am Fahrzeug ist so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Ladung nicht auf der Ladefläche transportiert wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 99/06g
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 99/06g
- 8 ObA 49/21w
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 49/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Mitführen einer Jacke am Lenker des Fahrrades. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121511
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0020OB00099_06G0000_001